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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Die Rechtslage Darf ein Nachbar etwas an meiner Hauswand anbauen?
Ein scheinbar harmloser Wunsch Ihres Nachbarn könnte zum großen Streitpunkt werden: Darf er wirklich an Ihre Hauswand anbauen? Wir klären die wichtigsten Fragen und überraschenden Ausnahmen.
Wem gehört die Grenzwand? Darf ein Nachbar daran anbauen oder etwas an ihr befestigen? Kann der Besitzer Rückbau verlangen und wer ist zuständig für die Fassade? Antworten und Ausnahmeregelungen nennt dieser Artikel.
Wem gehört die Hauswand?
Steht eine Hauswand auf oder an der Grundstücksgrenze, ist sie eine Grenzwand und gehört dem Grundstückseigentümer. Denn er hat die Wand errichtet und finanziert.
Darf ein Nachbar etwas an meine Hauswand anbauen?
Nur unter bestimmten Umständen darf ein Nachbar etwas an eine an sein Grundstück angrenzende Fassade bauen. Zum Beispiel, wenn eine Genehmigung des Eigentümers der Wand vorliegt. Ohne diese ist ein Anbau an der Grenzwand in der Regel nicht gestattet.
Wichtig ist auch, dass es keine Rechtsvorschriften gibt, die das Bauvorhaben untersagen. Ein Blick in die Regelungen der zuständigen Bauämter kann für Klarheit sorgen.
Ausnahmen von der Regel sind weiter unten im Text genannt.
Darf ein Nachbar etwas an meiner Hauswand befestigen?
Nein. Auch, wenn die Wand leicht auf das Nachbargrundstück ragt, darf sie nicht ohne Genehmigung beschädigt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof. Denn ob die Grenzwand die Grundstücksgrenze schneidet oder nicht, ist dabei unwichtig. Viel wichtiger ist es, wem die Mauer beziehungsweise Wand gehört – und ob der Eigentümer eine Beschädigung seines Eigentums duldet.
Kann der Nachbar Rückbau verlangen?
Ja. Wenn ohne Genehmigung des Hauseigentümers etwas an die Hauswand, die zugleich eine Grenzwand ist, angebaut wurde, kann ein Rückbau verlangt werden. Das geht aus § 1004 BGB hervor. Dieses räumt dem Eigentümer der Wand einen Beseitigungsanspruch ein.
Es gibt jedoch einen Wermutstropfen: Denn das Gesetz sagt auch, dass der Rückbau nur dann verpflichtend ist, wenn er auch zumutbar ist beziehungsweise der Eigentümer nicht zur Duldung des Anbaus verpflichtet ist.
Wer ist für die Fassade zuständig?
Für die Hauswand und somit die Fassade zuständig ist der Eigentümer der Sache. Dieser muss auch für deren Instandsetzung sorgen. Wenn er dafür das Grundstück seines Nachbarn betreten muss, kann er vom sogenannten Hammerschlagsrecht Gebrauch machen. Es besagt, dass für Reparaturen am eigenen Haus ein fremdes Grundstück betreten werden darf, wenn die Maßnahmen anders nicht umsetzbar sind.
Grenzbebauung: Diese Ausnahme sollten Sie kennen
Für die Grenzbebauung gibt es jedoch eine Ausnahme, die in fast allen Bundesländern gilt: die Errichtung einer Grenzgarage. So darf der Nachbar seine Garage direkt an eine fremde Hauswand bauen, ohne hierfür eine Erlaubnis einzuholen. Außer in Nordrhein-Westfalen. Hier ist weiterhin eine Genehmigung nötig.
Wichtig ist, bei der Grenzgarage bestimmte Maße einzuhalten. Die Vorgaben hierfür unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und können beim zuständigen Bauamt erfragt werden.
Ein weiterer Ausnahmefall kann auch für Gartenhäuser und Carports gelten. Diese dürfen teilweise ohne Genehmigung des Nachbarn in Grenznähe oder teilweise an der Grenze errichtet werden. Beachten Sie hierbei jedoch die Vorgaben des für Sie zuständigen Bauamtes.
Das Rechtsportal Advocado nennt noch einen weiteren wichtigen Aspekt für die Grenzbebauung: "Wenn Ihr Nachbar an seiner Grenze gebaut hat, dürfen Sie in gleichem Maße an der Grenze arbeiten. Ist die Grenze mit einem Haus bebaut, muss sich auf Ihrer Seite allerdings eine sogenannte Brand(schutz)wand befinden, damit Sie Wand an Wand bauen dürfen." Ist keine Brandschutzwand vorhanden, kann ein Rückbau erzwungen werden. Das Rechtsportal ergänzt zudem: "Wurde mit dem Nachbarn eine Baulast vereinbart, können Sie profilgleich an die Brandwand anbauen."
Zudem muss laut BGH auch zwischen Nachbarwand und Grenzwand unterschieden werden. Eine Nachbarwand, beispielsweise, darf angebohrt werden. Auch dürfen alle Parteien, die Nachbarwand entsprechend ihrer Wünsche nutzen, ohne eine Genehmigung hierfür einholen zu müssen. "Voraussetzung einer Nachbarwand ist, dass die auf einer gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Mauer zum wechselseitigen Anbau bestimmt ist. Hierbei muss der Anbau ein wesentlicher Bestandteil des zu errichtenden Nachbargebäudes sein", erklärt Haus & Grund.
- hausundgrund.de "Der Unterschied zwischen Nachbarwand und Grenzwand"
- beck.de "Nachbarwand oder Überbau?"
- Advocado.de "Grenzbebauung"
- eigenheimerverband.de "Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes zu Nachbarschaftsstreit"