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Streit mit dem Nachbarn: Wann darf man das Grundstück des anderen betreten?


Ihr gutes Recht
Müssen Sie Ihren Nachbarn aufs Grundstück lassen?

Manchmal muss für Reparaturarbeiten am eigenen Haus das Nachbargrundstück betreten werden. Einfach verweigern darf der Nachbar dann den Zutritt nicht.

Aktualisiert am 31.08.2023|Lesedauer: 3 Min.
Von dpa-tmn, t-online
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Im Allgemeinen können sich Grundstücksbesitzer bei ihrem Nachbarn auf das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht berufen, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Damit bekommen sie Zutritt zum Nachbargrundstück. Das Hammerschlagsrecht berechtigt zum Betreten des nachbarlichen Grundstücks, um Reparaturen am eigenen Haus auszuführen. Das Leiterrecht erlaubt, beim Nachbarn eine Leiter oder ein Baugerüst aufzustellen sowie vorübergehend Geräte und Materialien zu lagern.

Nachbarn unterhalten sich am ZaunVergrößern des Bildes
Sogar Baugerüste oder Bagger des Nachbarn müssen Sie dulden (Symbolbild) (Quelle: Comstock Images/getty-images-bilder)

Voraussetzungen für das Hammerschlagsrecht

Das Hammerschlags- und Leiterrecht mutet vom Namen her etwas antiquiert an, es ist aber aktuell. Als Landesrecht ist es in den einzelnen Bundesländern etwas unterschiedlich geregelt. Dennoch geht es bei diesen Regelungen vorwiegend darum, dass Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten vom Nachbargrundstück aus vorgenommen werden können. Vorausgesetzt, es besteht keine andere Möglichkeit, wie beispielsweise der Bau eines Grenzzauns. Es muss sich ausdrücklich um notwendige Arbeiten handeln, Verschönerungsarbeiten fallen nicht darunter.

Die reine Kostenersparnis ist kein ausreichender Grund für die Inanspruchnahme des Hammerschlags- und Leiterrechts. Können die Reparaturen anderweitig durchgeführt werden, müssen diese Optionen auch genutzt werden. Unabhängig davon, wie umständlich oder kostspielig sie sind, erklärt der Verein "Wohnen im Eigentum". Ein völlig überhöhter Aufwand ist dem betroffenen Bauherren aber nicht zuzumuten. Die Grenze, was zumutbar sei, hänge stark vom Einzelfall ab, so der Verein. Am besten recherchieren Sie vorab, welche Alternativen es gibt. Diese können Sie Ihrem Nachbarn dann mitteilen und so begründen, warum die Arbeiten vom Nachbargrundstück ausgeführt werden müssen.

Für den Nachbarn besteht Schadensanspruch

Um sein Hammerschlags- und Leiterrecht geltend zu machen, muss der Hauseigentümer seinem Nachbarn rechtzeitig anzeigen, welche Arbeiten nötig sind, wann sie beginnen, wie lange sie dauern und welche Beeinträchtigungen sie mit sich bringen. Dadurch kann er überprüfen, ob er zur Duldung der Arbeiten wie beispielsweise zur Aufstellung eines Gerüsts oder gar zum Einsatz eines Baggers auf seinem Grundstück verpflichtet ist, erklärt Haus & Grund. Je nach Bundesland hat er dann zwei Wochen bis zwei Monate Zeit zu entscheiden. Er kann die Sache auch verschieben, wenn der Zeitpunkt für ihn ungünstig ist. Beruhigend für Betroffene: Bei auftretenden Schäden haben sie einen Schadensanspruch gegenüber dem Nachbarn, der auf ihrem Grundstück baut.

Automatisch greift das Hammerschlags- und Leiterrecht nicht. Der betroffene Eigentümer darf aufgrund der Anzeige überlegen, ob er die Arbeiten auf seinem Grundstück duldet oder nicht. Wenn er gar nichts dazu sagt, darf der Nachbar loslegen, sofern er sein Anliegen fristgemäß und vollständig angebracht hatte. Ist eine ordnungsgemäße Anzeige vorhanden und äußert sich der Empfänger hierzu nicht, darf der Berechtigte das Nachbargrundstück ohne Weiteres betreten und nutzen, um die Arbeiten auszuführen, erklärt der Verband Privater Bauherren. Er verweist auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ:V ZR 49/12, Randnummer 15).

Vorsicht vor Hausfriedensbruch

Anders sieht es aus, wenn der Nachbar die Duldung ablehnt. In diesem Fall dürfen Sie nicht auf eigene Faust oder sogar heimlich das Grundstück betreten, warnt Haus & Grund. Das wäre Hausfriedensbruch. Notfalls muss der Eigentümer vor Gericht ziehen und sein Recht einklagen. Mit einem entsprechenden Urteil in der Hand muss ihm der Nachbar dann den Zutritt gewähren. Um einen Gerichtsstreit zu vermeiden, sollten Sie auf eine gütige Einigung setzen. Schließlich soll kein ernster Streit in der Nachbarschaft daraus entstehen.

Der Grundstückseigentümer, der die Reparaturen ausführt, ist verpflichtet, so schonend wie möglich vorzugehen. Um den Nachbarn nicht über Gebühr zu belasten, müssen die Arbeiten auf seinem Grundstück zügig ausgeführt werden. Falls durch Verzögerungen der angekündigte Zeitplan ernsthaft in Gefahr gerät, muss der Bauherr unter Umständen mit zusätzlichen Schadenersatzforderungen rechnen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es sich um ein Mietshaus handelt und durch die Bauarbeiten Mietminderungen geltend gemacht werden.

Im Notfall darf man sofort handeln

Bei Bränden oder Überschwemmungen darf ein Hausbesitzer ohne Ankündigung auf das Grundstück seines Nachbarn, um Schäden am eigenen Haus zu verhindern oder zu reduzieren. Dann greift das Betretungsrecht im Notfall.

Das Betretungsrecht im Notfall wird gern, aber unberechtigt auch bei Schäden am eigenen Haus herangezogen, die schon länger bestehen. In diesem Fall muss der Hausbesitzer allerdings beweisen, dass es sich um eine Notsituation handelte. Das Betreten ist andernfalls verboten. Bei einem Folgeschaden durch Sanierungsstaus liegt jedoch kein Notfall vor.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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