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Gas- und Stromkunden bekommen Geld zurück: Wer betroffen ist


Wer jetzt handeln muss
Gas- und Stromkunden bekommen zum Teil 5.250 Euro zurück


06.08.2024Lesedauer: 3 Min.
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Gestiegene Energiekosten zwingen Verbraucher zum SparenVergrößern des Bildes
Energiekosten: Verbraucherschützer haben sich dafür eingesetzt, dass zahlreiche Verbraucher jetzt Geld bekommen. (Quelle: deepblue4you)

Eigenmächtige Preiserhöhungen für Strom und Gas ohne die Zustimmung der Kunden? Das ist unzulässig, meinen Verbraucherschützer – und gehen dagegen vor.

Kunden der Energieversorger Primastrom, Voxenergie und Nowenergy ärgern sich seit geraumer Zeit über willkürliche Preiserhöhungen und unzulässige Vertragsbedingungen. Nicht nur, dass die Zustimmung der Verbraucher fehlte. Teilweise weigerten sich die Anbieter auch, fristgerecht eingereichte Widerrufe und Kündigungen anzuerkennen, erklärt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Die Folge: Die Betroffenen blieben an ihre Verträge gebunden und mussten weiterhin überhöhte Preise zahlen. Das geht aus Sicht der Verbraucherschützer nicht – sie griffen ein.

Die Ergebnisse

Nun hat der vzbv mit der hinter den Anbietern stehenden Primaholding Unternehmensgruppe eine umfassende außergerichtliche Einigung erzielt. Zur Freude und deutlichen finanziellen Entlastung für die betroffenen Kunden.

Mit dem Vergleich konnte der vzbv erreichen, dass die betroffenen Kundinnen und Kunden sofort oder zu einem früheren Zeitpunkt als geplant aus ihren Verträgen aussteigen können. Auch rückwirkend werden günstigere Tarife ermöglicht, wenn Widerrufe abgewiesen wurden. Zudem können Kunden auch jetzt noch ihre Verträge widerrufen, sofern das bisher nicht geschehen ist, erklärt der vzbv in der Pressemitteilung.

Ein weiterer Streitpunkt waren die langen Vertragslaufzeiten nach der Kündigung. Die Energieanbieter hätten Kündigungen teilweise erst 2027 wirksam werden lassen. Durch den Vergleich gilt nun: Kunden können spätestens zwei Jahre nach Vertragsbeginn ihre Verträge beenden. Außerdem profitieren sie von günstigeren Preisen nach der Kündigung. Allerdings: diese Anpassungen müssen Kunden aktiv bei ihrem Anbieter einfordern. Und: "Auch, wer jetzt noch kündigt, kann bessere Konditionen erhalten", rät der vzbv.

Es gibt noch einen dritten Punkt, auf den sich die Verbraucherschützer mit Primaholding geeinigt haben: hinsichtlich der Preise. Zwar kündigten die Versorger vermeintliche Preissenkungen an, diese lagen jedoch weiterhin über dem Marktniveau. Der außergerichtliche Vergleich legt jetzt Obergrenzen fest, zu welchen Preisen Strom und Gas abgerechnet werden dürfen. Dadurch können sich die Arbeitspreise je nach Situation rückwirkend deutlich reduzieren, erklärt der vzbv.

Betroffene müssen aktiv werden

Die Verbraucherschützer erklären jedoch, dass betroffene Kunden selbst aktiv werden müssen, wenn sie von der Einigung profitieren möchten. Konkret bedeutet dies, dass sie eine E-Mail an ihren Anbieter schicken müssen, in der sie sich auf den Vergleich des vzbv mit der Primaholding beziehen – selbst dann, wenn sie bereits eine Kündigung eingereicht oder die neuen Vertragsbedingungen widerrufen haben. Eine Vorlage dafür gibt es hier. Frist ist der 31. Dezember 2024.

Bis zu 80 Prozent Rückzahlung

Dass sich die E-Mail lohnt, zeigt eine Beispielrechnung der Verbraucherschützer: Ein Nowenergy-Kunde zahlte 46,73 Cent/kWh für den Gasvertrag. Nach einem abgewiesenen Widerruf bestätigte das Unternehmen eine Vertragslaufzeit bis August 2025. Durch die Einigung endet der Vertrag nun bereits im Oktober 2024. Zudem sinkt der Gaspreis bis zum Widerruf auf 8,5 Cent/kWh und danach auf 11 Cent/kWh. Der Haushalt spart dadurch 81 Prozent beziehungsweise 5.250 Euro.

Fehlerhafte Abrechnung?

Sollten Sie Kunde eines anderen Energieanbieters sein und feststellen, dass Ihre Abrechnung falsch ist oder die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht wurde, sollten Sie eine Verbraucherbeschwerde bei Ihrem Vertragspartner einreichen. Das geht entweder via Post, Fax oder E-Mail. Wichtig ist, dass die Beschwerde schriftlich erfolgt und Sie eine Zustellbestätigung – oder Lesebestätigung bei E-Mails – erhalten. Der Betreff des Schriftdokuments sollte "Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG" stehen, empfiehlt die Bundesnetzagentur. Darüber hinaus sollte die Beschwerde wichtige Angaben wie die Vertragsnummer oder die Zählernummer und den Beschwerdegrund enthalten. Hilfreich ist es zudem, wenn Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung Ihres Briefes am Ende des Beschwerdeschreibens anfordern. Äußert sich das Unternehmen nicht oder widerspricht es der Beschwerde, können Sie ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur einreichen.

Verwendete Quellen
  • Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), PM vom 06.08.2024
  • bundesnetzagentur.de "Verbraucherbeschwerde"
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