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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Der richtige Versicherungsschutz Nachgefragt: Werden tatsächlich Wärmepumpen gestohlen?
Kann eine Wärmepumpe gestohlen werden? Ja. Und dann kann ein Schaden von mehreren Tausend Euro entstehen, für den die Versicherung womöglich nicht aufkommt. Was also tun?
Wärmepumpen sind sehr teuer. Es ist daher sinnvoll und wichtig, die Geräte zu versichern. Und zwar nicht nur vor Unwetterschäden wie Überschwemmung oder Hagel. Auch einen Diebstahl sollten Sie absichern, damit die Anschaffungskosten im Schadensfall von der Versicherung erstattet werden.
Stiftung Warentest hat in der aktuellen Ausgabe ("test" 09/2023) untersucht, was bei der Versicherung zu beachten ist und nachgefragt, ob Wärmepumpen wirklich ein begehrtes Diebesgut sind.
Werden Wärmepumpen gestohlen?
Stiftung Warentest kontaktierte die verschiedenen Landeskriminalämter der Bundesländer, um zu erfahren, wie oft Wärmepumpen entwendet werden. Das Ergebnis: Die Fallzahlen sind sehr gering und bewegen sich maximal im niedrigen zweistelligen Bereich. Bis dato sind es also nur Einzelfälle. Von einer Serie kann demnach nicht gesprochen werden.
Allerdings, so die Landeskriminalämter, könnten die Diebstähle zunehmen. Insbesondere wenn die Lebenshaltungskosten weiterhin derart stark ansteigen.
Gestohlen werden allerdings vorwiegend Wärmepumpen von Baustellen. Diese seien weniger gesichert und unauffälliger zu entwenden als die integrierten Geräte, die sich in lebhaften Wohngebieten befinden.
Wie versichere ich meine Wärmepumpe gegen Diebstähle?
Stiftung Warentest rät, die Wärmepumpe zu versichern, sobald Sie sie besitzen – unabhängig davon, ob Sie schon in dem Gebäude, welches mit der Wärmepumpe betrieben wird, wohnen oder nicht.
Wird die Wärmepumpe vor dem Einzug geliefert und eingebaut, sollten Sie sich an die Bauleistungspolice wenden und das Gerät gegen Diebstahl absichern. Wird sie nach dem Einzug geliefert, sollten sich Hausbesitzer an die Gebäudeversicherer wenden und sich erkundigen, ob die Wärmepumpe durch die Versicherung abgedeckt wird.
Achten Sie zudem darauf, welche Einschränkungen es in den jeweiligen Policen gibt. Stiftung Warentest empfiehlt allerdings auch: "Grund allein für einen Anbieterwechsel sind Wärmepumpendiebstähle nicht. Andere Kriterien sind wichtiger und die Fallzahlen gering."
Was ist bei der Versicherung zu beachten?
Folgende Punkte sollten Sie bei Ihrer Gebäudeversicherung in puncto Wärmepumpendiebstahl beachten:
- Die Deckungssumme: Häufig ist sie geringer als 5.000 Euro. Somit deckt sie nicht einmal die Anschaffungskosten.
- Der Umfang: Wärmepumpen-Diebstähle sind oft nur in Premium-Gebäudeversicherungen mit abgedeckt.
- Die Bedingungen: Einige Versicherungen knüpfen den Versicherungsschutz an Bedingungen, beispielsweise dass die Wärmepumpe nachweislich regelmäßig gewartet wird oder dass das Gerät eingebaut ist.
Das sollten Besitzer von Wärmepumpen tun
Möchten Sie Ihre Wärmepumpe absichern, sollten Sie sich bei Ihrem Gebäudeversicherer erkundigen, ob der Schadensfall eines Diebstahls abgedeckt ist. Ist das nicht der Fall, so sollten Sie nicht gleich den Anbieter wechseln und/oder eine neue Versicherung abschließen, rät Stiftung Warentest.
Denn zurzeit sind die Fallzahlen von Wärmepumpen-Diebstählen noch zu gering. "Eine sehr gute Absicherung gegen die klassischen Gefahrengruppen und Elementarschäden ist wichtiger", erklärt Stiftung Warentest.
Kann ich den Diebstahl meiner Wärmepumpe verhindern?
Wichtiger als der Versicherungsschutz ist vor allem die Prävention. So sollten Sie nicht nur Ihr Haus vor Einbrechern, sondern auch Ihre Wärmepumpe vor Kriminellen schützen. Das bedeutet:
- Verwenden Sie diebstahlhemmende Schrauben.
- Verschweißen Sie die Verschraubungen der Wärmepumpe mit dem Gebäude.
- Verwenden Sie Verkleidungen, die das Gerät vor der Entwendung schützen.
- Individualisieren Sie Ihre Wärmepumpe. Das sorgt laut Stiftung Warentest dafür, dass das Wiederauffinden der gestohlenen Wärmepumpe leichter ist und Kriminellen der Weiterverkauf erschwert wird.
- test.de "So versichern Sie Ihre Wärmepumpe" (Ausgabe 09/2023)