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Krätze: Meldepflicht – das müssen Sie bei Scabies beachten


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Infektionsschutzgesetz
Wie bei Krätze die Meldepflicht geregelt ist


Aktualisiert am 15.11.2022Lesedauer: 2 Min.
Person mit Laptop und PapierformularVergrößern des Bildes
Das ausgefüllte Meldeformular zu Krätze ist unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln. (Quelle: Tippapatt/getty-images-bilder)
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Unter bestimmten Umständen besteht für Krätze (Scabies) eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Wer muss demnach wann was mitteilen?

Wann und wie Krätze sowie andere Infektionskrankheiten dem Gesundheitsamt zu melden sind, ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgelegt. Das Gesetz dient dazu, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Die Meldepflicht ist dabei ein wichtiges Mittel.

Krätze ist hauptsächlich durch engen, länger anhaltenden Hautkontakt übertragbar. Besonders leicht verbreitet sich die Hautkrankheit also zwischen engen Bezugspersonen – etwa innerhalb von Familien oder Sexualpartnerschaften. Ausbrüche in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten oder Pflegeheimen kommen ebenfalls vor. Dann kann sich auch das dortige Betreuungs- und Pflegepersonal leicht anstecken.

Laut Infektionsschutzgesetz ist Krätze nur meldepflichtig, wenn Gemeinschaftseinrichtungen betroffen sind. Dazu gehören neben Einrichtungen, die überwiegend der Betreuung von Säuglingen, Kindern oder Jugendlichen dienen (wie Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager), auch

  • voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (außer Krankenhäuser)
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • sonstige Massenunterkünfte
  • Justizvollzugsanstalten

Die Meldepflicht für Krätze bedeutet: Die Leitung der betroffenen Einrichtung muss das zuständige Gesundheitsamt und die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt darüber informieren, wenn betreute oder betreuende Personen an Krätze erkrankt sind oder der Verdacht auf eine Erkrankung besteht.

Da bei Krätze eine namentliche Meldepflicht besteht, sind dabei auch die Namen der betroffenen Personen anzugeben. Die Meldedaten sind aber nicht übermittlungspflichtig. Das heißt: Das Gesundheitsamt, bei dem die Meldung eingeht, gibt die Daten nicht an andere Stellen (wie etwa Landesbehörden oder das Robert-Koch-Institut) weiter.

Betroffene (oder deren Angehörige) brauchen sich nicht selbst ans Gesundheitsamt zu wenden. Für Gemeinschaftseinrichtungen, die überwiegend der Betreuung von Babys, Kindern oder Jugendlichen dienen, gilt jedoch: Betroffene (oder deren Angehörige) müssen die Einrichtung sofort über die Erkrankung an Krätze beziehungsweise über den Verdacht darauf informieren. Außerdem dürfen Betroffene die Einrichtung vorübergehend weder besuchen noch dort tätig sein.

Ist die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung der Meldepflicht für Krätze nachgekommen, wird die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt festlegen, wann die betroffenen Betreuten und/oder Mitarbeitenden wieder die Einrichtung besuchen beziehungsweise dort tätig sein dürfen.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
  • "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)". Online-Informationen des Bundesamts für Justiz: www.gesetze-im-internet.de (Abrufdatum: 19.4.2022)
  • "Skabies (Krätze)". Online-Informationen von AMBOSS: www.amboss.com (Stand: 2.2.2022)
  • "Infektionsschutzgesetz (IfSG)". Online-Informationen des Pschyrembel: www.pschyrembel.de (Stand: Januar 2022)
  • "Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Krätze". Online-Informationen des Robert-Koch-Instituts: www.rki.de (Stand: 28.6.2021)
  • "Krätze (Skabies)". Online-Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): www.infektionsschutz.de (Stand: 23.4.2018)
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