Gestiegene Anzahl an Fällen Was Sie bei Verdacht auf Behandlungsfehler tun können
Wenn Ärzte einen Fehler machen, haben Patienten womöglich Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Wie hoch die Gefahr eines Behandlungsfehlers ist und was bei einem Verdacht zu tun ist.
Die Schlichtungsstellen und Gutachter der Bundesärztekammer haben im vergangenen Jahr 1.858 Behandlungsfehler gezählt. Wie aus den vorgelegten Zahlen der Bundesärztekammer weiter hervorgeht, führten 1.499 dieser Behandlungsfehler zu Gesundheitsschäden. 2017 waren noch 1.783 Fälle bestätigt worden, in denen Behandlungsfehler Ursache für gesundheitliche Schäden waren.
Schaden durch Behandlungsfehler "extrem gering"
Damit liege die Zahl der Behandlungsfehler angesichts von knapp 20 Millionen Klinikbehandlungen und rund einer Milliarde Arzt-Patienten-Kontakten in den Praxen weiterhin "im Promillebereich", hebt die Bundesärztekammer hervor. Die Wahrscheinlichkeit, dass Patienten durch einen Behandlungsfehler zu Schaden kommen, sei "extrem gering".
Am häufigsten waren Fehlervorwürfe den aktuellen Zahlen zufolge bei Diagnosen von Knie- und Hüftgelenksarthrosen sowie Oberschenkelfrakturen und Bandscheibenschäden.
Patienten können bei Verdacht verschiedene Schritte gehen
Wenn Ärzte einen Fehler machen, haben Patienten womöglich Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Nicht nur bei Operationen kann es zu Behandlungsfehlern kommen. Wird ein Fehlverhalten vermutet, gibt es verschiedene Schritte, die Patienten gehen können. Antworten auf die wichtigsten Fragen, finden Sie hier.
Was sind Behandlungsfehler?
Fehlerquellen gibt es viele – nicht nur bei Therapie oder Operation. Auch bei einem Beratungs- oder Aufklärungsgespräch kann etwas schief gehen, eine Diagnose kann falsch sein, Hygienestandards können verletzt werden. Und natürlich können statt Ärzten zum Beispiel auch Pfleger oder Hebammen einen Fehler machen.
Was tun bei einem Verdacht auf einen Fehler?
Vor allem nicht zu lange warten: Nach drei Jahren verjähren die Ansprüche. Das Ministerium empfiehlt zunächst ein Gespräch mit dem Arzt. Vielleicht lassen sich Missverständnisse oder Fragen dann direkt klären. Bei der Gelegenheit können Patienten auch Einsicht in ihre Patientenakte verlangen. Den darf der Arzt nur in Ausnahmefällen verwehren.
Das Gespräch hat nichts gebracht – und der Verdacht erhärtet sich. Was nun?
Wenn das Gespräch nicht positiv verlaufen ist, sollten Patienten sich Unterstützung holen. Ansprechpartner dafür ist in der Regel die Krankenkasse. Alternativ können sich Betroffene zum Beispiel an die Unabhängige Patientenberatung oder an Selbsthilfe-Organisationen wenden. Krankenhäuser haben oft auch eigene Beschwerdestellen für Patienten.
- Streitfall Klinikkosten: Viele Krankenhausabrechnungen sind falsch
- Patientenrechte: Fünf Arzt-Mythen auf dem Prüfstand
- Ärztepräsident: 5.000 Ärzte fehlen in Krankenhäusern
Wie geht es dann weiter?
Die Krankenkasse kann bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler ein Gutachten in Auftrag geben. Stellt der Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) tatsächlich einen Fehler fest, können Patienten vor Gericht ziehen. Alternativ haben Ärzte- und Zahnärztekammern oft eigene Gutachter und Schlichtungsstellen. Die Teilnahme an den entsprechenden Verfahren ist für Patienten meistens kostenlos.
- Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
- Nachrichtenagenturen dpa, AFP