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Verständlich erklärt: Zählt Pflegegeld als Einkommen zur Rente?


Wichtige Fragen zur Pflege
Zählt das Pflegegeld als Einkommen?

t-online, Gabriele Borgelt

Aktualisiert am 12.07.2023Lesedauer: 2 Min.
Je nach Pflegegrad fällt der zu erhaltende Betrag aus.Vergrößern des Bildes
Ihre Pflegetätigkeit kann sich auf die Rente auswirken. (Quelle: Ridofranz/getty-images-bilder)
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Die Sorge, das Pflegegeld könne als Einkommen angerechnet werden und erhöhte womöglich die Steuern, ist unbegründet. Erfahren Sie hier, warum.

Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung der Pflegeversicherung und zählt nicht als Einkommen der pflegebedürftigen Person. Mehr noch, auch die Angehörigen, Freunde oder Personen, die sich um die häusliche Pflege des Pflegebedürftigen kümmern, müssen das Pflegegeld, das vom Pflegebedürftigen an sie als Anerkennung weitergereicht wurde, nicht versteuern.

Voraussetzung ist allerdings, dass bei der pflegebedürftigen Person mindestens Pflegegrad 2 vorliegt und die pflegenden Personen nicht im Rahmen eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses für den Pflegebedürftigen tätig sind.

Das Pflegegeld dem Finanzamt melden

Auch wenn die Pflegegelder nicht als Einkommen zählen, handelt es sich hier dennoch um Einkünfte, die sowohl von der Pflegeperson als auch von der pflegenden Person angegeben werden müssen. Das Finanzamt berücksichtigt dann in seiner Berechnung die für die Pflege geltenden Regeln.

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Sie kann darüber frei verfügen. Sie wird es teils an die Personen weitergeben, die sie pflegen und teils für notwendige Pflegesachleistungen verwenden. Es gibt je nach gesundheitlichem Zustand der pflegebedürftigen Person verschiedene Pflegegrade mit entsprechend gestaffeltem Pflegegeld:

  1. Für Pflegegrad 2: 316 Euro im Monat
  2. Für Pflegegrad 3: 545 Euro im Monat
  3. Für Pflegegrad 4: 728 Euro im Monat
  4. Für Pflegegrad 5: 901 Euro im Monat

Tritt der Fall einer sogenannten Verhinderungspflege ein, wenn sich Angehörige oder das Pflegepersonal für einige Wochen eine Auszeit nehmen, oder verbringt die pflegebedürftige Person zwischenzeitlich einige Tage oder Wochen in der Kurzzeitpflege, gelten für diese Zeiten eingeschränkte Auszahlungen: Bei der Verhinderungspflege wird für bis zu sechs Wochen weitergezahlt, bei der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in halber Höhe.

Wirkt sich der Einsatz für die Pflege positiv bei der Rente aus?

Nicht jede Pflegetätigkeit wirkt sich auf die Rente der Pflegeperson aus. Das Gesetz schreibt dafür bestimmte Bedingungen vor:

  1. Sie müssen eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher pflegen. Die Pflege muss dabei mindestens zehn Stunden ausgeübt werden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche.
  2. Zusätzlich dürfen Sie nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.
  3. Sie können sich die Pflege auch mit einer anderen Person teilen. Dabei muss der Mindestpflegeaufwand von zehn Stunden pro Woche pro Person erreicht werden.
  4. Die Pflege muss in häuslicher Umgebung stattfinden.
  5. Die Pflege muss notwendig sein. Das wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) geprüft, sobald der Fragebogen von Ihnen eingereicht wurde.
  6. Die zu pflegende Person hat Anspruch aus der sozialen (gesetzlichen) oder einer privaten Pflegeversicherung.
  7. Die zu pflegende Person hat ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.

Das Bürgertelefon gibt Auskunft

Haben Sie weitere Fragen, können Sie sich zum Beispiel an die Deutsche Rentenversicherung (https://www.deutsche-rentenversicherung.de) wenden oder das "Bürgertelefon zur Pflegeversicherung" des Bundesministeriums für Gesundheit nutzen: Tel: 030-3406066-03.

Sind die Bedingungen erfüllt, kann die Pflegeperson mit Rentenzahlungen von 8,77 Euro (Ost: 8,59 Euro) pro Monat für Betreute der Pflegestufe 2 bis 32,49 Euro (Ost 31,80 Euro) für Betreute der Pflegestufe 5 rechnen (Stand: Juli 2023).

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
  • deutsche-rentenversicherung.de: "Pflegegeld" (Stand: 15.07.2022)
  • Eigene Recherche
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