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Wann Krankenkassen den Pflegedienst ablehnen dürfen


Häusliche Pflege
Wann Krankenkassen den Pflegedienst ablehnen dürfen

Von dpa-tmn, t-online
Aktualisiert am 14.12.2022Lesedauer: 1 Min.
Frau hält die Hand eines Senioren: In bestimmten Fällen können Krankenkassen die Zahlung an den Pflegedienst ablehnen.Vergrößern des Bildes
In bestimmten Fällen können Krankenkassen die Zahlung an den Pflegedienst ablehnen. (Quelle: Westend61/imago-images-bilder)
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Bei der häuslichen Krankenpflege haben Patienten keine ganz freie Wahl. Die Krankenkasse kann einen Pflegedienst in bestimmten Fällen ablehnen.

Bei der Auswahl ihres Pflegedienstes haben Pflegebedürftige zwar ein Wunschrecht. Der Wunsch muss jedoch angemessen sein. Das kann im Ernstfall bedeuten, dass Patienten gegen ihren Willen den Dienst wechseln müssen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Interessen von Patient und Krankenkasse abwägen

Die Experten berufen sich auf ein Urteil des Sozialgerichts Münster (Az.: S 17 KR 1206/19 ER). Klägerin in dem Fall war ein pflegebedürftiges Mädchen beziehungsweise dessen Eltern: Seit einem Ertrinkungsunfall ist das Mädchen auf Intensivpflege angewiesen, dafür hatte die Familie einen Vertrag mit einem Pflegedienst geschlossen.

Dieser Dienst kündigte den Vertrag jedoch und verlangte, die Patientin nur zu einem höheren Stundensatz weiter betreuen zu wollen – gefordert wurden nun 51,30 statt 45 Euro. Der neue Stundensatz war der Krankenkasse des Mädchens jedoch zu teuer. Sie schlug stattdessen zwei andere, günstigere Pflegedienste vor. Das Mädchen lehnte den Wechsel ab, der Streit ging vor Gericht.

Abwägen zwischen den Parteien

Das Urteil: Patienten haben unter Umständen wie diesen keinen Anspruch darauf, ihren Pflegedienst zu behalten. Der Wechsel bringe zwar einen Wechsel der Pflegepersonen mit sich. Das sei aber auch bei Urlaub oder Krankheit der Pflegedienstmitarbeiter der Fall – Leib und Leben der Patientin seien dadurch nicht gefährdet, befand das Gericht.

Grundsätzlich müsse man in solchen Fällen zwischen den Interessen der Patienten und denen der Krankenkasse beziehungsweise der Versichertengemeinschaft abwägen, so das Gericht. Mehrkosten seien dabei ein Gesichtspunkt.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
  • Eigene Recherche
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