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Mieterhöhung: Wie Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen


Miete und Wohnen
Mieterhöhung: Wie Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen

t-online, Marc Stöckel

22.03.2023Lesedauer: 2 Min.
Sonderkündigungsrecht bei Mieterhöhung: Haben Sie sich für eine Kündigung entschieden, darf unter Einhaltung der Frist Ihr Vermieter die Miete nicht erhöhen.Vergrößern des Bildes
Mieterhöhung durchrechnen (Symbolbild): Wenn Sie eine Sonderkündigung erwägen, bedenken Sie die Fristen. (Quelle: Chainarong Prasertthai/getty-images-bilder)

Informiert Ihr Vermieter Sie über eine anstehende Mieterhöhung, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Beachten Sie dabei geltende Fristen und Bedingungen.

Mietverhältnisse bestehen oft über mehrere Jahre hinweg. Dass es dabei hin und wieder zu einem Anstieg der Mietkosten kommt, ist nichts Ungewöhnliches. Schließlich steigt auch die ortsübliche Vergleichsmiete im Laufe der Zeit immer weiter an, sofern die Nachfrage nach Wohnraum hoch ist.

Wenn Ihr Vermieter Modernisierungsmaßnahmen umsetzt, möchte er damit meistens den Wert der Immobilie und folglich ebenso die Mieteinnahmen steigern. Doch Sie haben im Falle einer Mieterhöhung ein Sonderkündigungsrecht.

Frist für das Sonderkündigungsrecht wegen Mieterhöhung

Bei klassischen Mietverträgen darf Ihr Vermieter eine Mieterhöhung erst ankündigen, wenn seit Ihrem Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung mindestens zwölf Monate vergangen sind. Anschließend hat er Ihnen eine Frist von drei Monaten einzuräumen, bevor es ihm erlaubt ist, die angehobene Miete einzufordern.

Währenddessen haben Sie mindestens zwei volle Kalendermonate Zeit, um der Mieterhöhung zuzustimmen. Tun Sie das nicht, so kann Ihr Vermieter Ihre Zustimmung bei Bedarf einklagen.

Alternativ haben Sie jedoch laut § 561 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Sonderkündigungsrecht, wenn Ihr Vermieter eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen oder einer Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete ankündigt.

Zwei Monate Zeit nach Ankündigung

Sobald er Sie über die Anhebung des Mietpreises benachrichtigt hat, haben Sie die nachfolgenden zwei Kalendermonate Zeit, um das Mietverhältnis außerordentlich zum Ende des übernächsten Monats zu kündigen. Dabei muss Ihre Kündigung schriftlich erfolgen und neben dem Kündigungsgrund auch Ihre Unterschrift beinhalten. Nehmen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht innerhalb der Frist wahr, bleibt Ihre Miethöhe unverändert.

Ein Beispiel macht es deutlich: Ihr Vermieter informiert Sie am 17. Januar über eine anstehende Mieterhöhung. Daraufhin haben Sie bis zum 31. März Zeit, also dem Ende des übernächsten Kalendermonats, um das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen. Ihr Mietvertrag endet schließlich nach zwei weiteren Monaten am 31. Mai. Dabei darf Ihr Vermieter die angekündigte Erhöhung Ihrer Miete bis zu Ihrem Auszug nicht einfordern.

Eine Hinweispflicht auf Ihr Sonderkündigungsrecht im Falle einer Mieterhöhung seitens des Vermieters sieht das Bundesgesetzbuch nicht vor.

Im Gewerbe gibt es andere Spielregeln

Etwas anders sieht es bei Gewerbemietverträgen aus. Wenn Sie ein Gewerbe haben, ist eine Mieterhöhung grundsätzlich nur möglich, wenn es dazu eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag gibt. Deshalb kommen im gewerblichen Bereich häufig Index- oder Staffelmieten zum Einsatz, bei denen sich die Vertragspartner im Vorfeld auf regelmäßige Preisanpassungen einigen.

Ein Sonderkündigungsrecht besteht hier allenfalls dann, wenn Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters erhebliche Auswirkungen auf die vermieteten Räumlichkeiten haben. Erfahren Sie hier mehr zur Indexmiete. Und hier, wie hoch eine Staffelmiete ausfallen darf.

Verwendete Quellen
  • eigene Recherche
  • gesetze-im-internet.de: "BGB – Regelungen über die Miethöhe" (Stand: 13.03.2023)
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