Fragen und Antworten Das sind die aktuellen Bürgergeld-Regelsätze
Das Bürgergeld wurde Anfang 2023 eingeführt, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Wer es bekommt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist das Bürgergeld?
- Wer bekommt Bürgergeld?
- Wie hoch ist das Bürgergeld?
- Was sind Voraussetzungen für Bürgergeld?
- Welches Einkommen wird angerechnet?
- Welches Vermögen dürfen Sie besitzen?
- Wo können Sie den Antrag auf Bürgergeld stellen?
- Bekommen Sie vom Jobcenter Bescheid?
- Gibt es einen Qualifikations- und Weiterbildungsbonus?
- Kann das Bürgergeld gekürzt werden?
Seit dem 1. Januar 2023 ist das Bürgergeld-Gesetz in Kraft. Seit 2024 gelten die neuen Regelsätze. Doch was genau ist das Bürgergeld? Wer bekommt es? Welche Änderungen bringt es mit sich? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Was ist das Bürgergeld?
Das Bürgergeld ist eine wichtige sozialstaatliche Leistung in Deutschland. Es dient dazu, ein menschenwürdiges Existenzminimum für jene zu gewährleisten, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Die Gründe sind vielfältig: Menschen können ihren Arbeitsplatz verlieren, müssen ihren Betrieb einstellen oder können aufgrund chronischer Krankheiten nicht mehr arbeiten. Die Corona-Pandemie hat zudem verdeutlicht, wie schnell Menschen unverschuldet in Not geraten können.
Wer bekommt Bürgergeld?
Bürgergeld erhält, wer erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Gezahlt wird außerdem erst, wenn andere vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag nicht ausreichen. Wer ursprünglich Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialgeld hatte, hat nun Anspruch auf Bürgergeld.
Wie hoch ist das Bürgergeld?
Das Bürgergeld wurde zum 1. Januar 2024 erhöht. Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen Regelsätze:
Regelbedarfstufe | Personen/Haushalt | seit 1.1.2024 |
---|---|---|
1 | Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 Euro pro Monat |
2 | Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften | 506 Euro pro Monat |
3 | Volljährige in Einrichtungen | 451 Euro pro Monat |
4 | Jugendliche von 14-17 Jahren | 471 Euro pro Monat |
5 | Kind von 6-13 Jahren | 390 Euro pro Monat |
6 | Kind von 0-5 Jahren | 357 Euro pro Monat |
Darüber hinaus können Bürgergeld-Empfänger neben dem Regelsatz zusätzliche Leistungen erhalten.
- Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in angemessener Höhe übernommen.
- Kinder und Jugendliche der Regelbedarfstufe 3 bis 6 erhalten zusätzlich zum Regelbedarf einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung.
- In bestimmten Fällen können Mehrbedarfe geltend gemacht werden, zum Beispiel für Alleinerziehende oder bei kostenaufwendiger Ernährung.
Was sind Voraussetzungen für Bürgergeld?
Sie können Bürgergeld erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind und damit mindestens folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie sind mindestens 15 Jahre alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
- Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
- Sie können mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten.
- Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig.
Hilfebedürftig bedeutet, dass Ihr Einkommen oder das Ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Erwerbsfähig bedeutet, dass keine Krankheit oder Behinderung Sie hindert, eine Arbeit aufzunehmen. Auch wer nicht erwerbsfähig ist, kann Bürgergeld erhalten, wenn sie oder er mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
Welches Einkommen wird angerechnet?
Nur wer bedürftig ist, erhält Bürgergeld. Sie müssen also grundsätzlich zuerst Ihre eigenen Mittel einsetzen, bevor Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Wenn Sie Einkommen haben, müssen Sie damit zunächst Ihren Lebensunterhalt bestreiten, sofern die Freibeträge überschritten werden.
Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen, die Ihnen zufließen. Zum Einkommen gehören zum Beispiel:
- Einkünfte aus nicht-selbstständiger und selbstständiger Arbeit,
- Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- Unterhaltszahlungen, Kindergeld, Renten,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen und Zinsen,
- Steuererstattungen, Abfindungen sowie
- Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld oder BAföG.
Das Jobcenter zieht von Ihrem Einkommen unter anderem Freibeträge (Absetzbeträge) und Ausgaben ab.
Welches Vermögen dürfen Sie besitzen?
Wer auf Bürgergeld angewiesen ist, darf ab dem 1. Januar 2023 im ersten Jahr des Leistungsbezugs, der sogenannten Karenzzeit, seine Ersparnisse behalten. Vermögen muss erst dann eingesetzt werden, wenn es 40.000 Euro übersteigt. Für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt.
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Während der Karenzzeit werden die tatsächlichen Unterkunftskosten vom Jobcenter bezahlt. Heizkosten werden jedoch nur in einem angemessenen Umfang übernommen, um einen sparsamen Umgang mit Energie zu fördern.
Diese Regelungen basieren auf den Erfahrungen der Corona-Pandemie, die sich als effektiv erwiesen haben. Besonders in den ersten Phasen des Leistungsbezugs sind die Chancen hoch, eine neue Arbeit zu finden. Das Ziel der Regelung ist es, den Fokus auf die Arbeitssuche zu legen, anstatt sich mit einem Umzug in eine günstigere Wohnung beschäftigen zu müssen.
Wo können Sie den Antrag auf Bürgergeld stellen?
Sie können das Bürgergeld bei Ihrem zuständigen Jobcenter beantragen. Wie Sie vorgehen müssen, erfahren Sie auf dieser Internetseite. Weitere Informationen zum Antrag, den Anlagen und dem Bescheid finden Sie auf der Seite "Antrag und Bescheid".
- Persönlich, per Post oder online: So beantragen Sie Bürgergeld
Wenn Sie Bürgergeld beantragen, benötigt das Jobcenter verschiedene Informationen von Ihnen. Anhand Ihrer Angaben prüft die Behörde, ob Sie die Voraussetzungen für den Bezug erfüllen und somit einen gesetzlichen Anspruch haben. Falls dies gegeben ist, ermittelt das Jobcenter ebenfalls, wie hoch der Betrag des Bürgergeldes ausfällt.
Dabei spielt es zum Beispiel eine Rolle, ob Sie kein oder nur ein geringes Einkommen haben, Kinder haben oder alleinerziehend sind, allein oder mit anderen zusammenleben.
Wichtig: Sie müssen Ihr Einkommen angeben, wenn Sie einen Antrag auf Bürgergeld stellen.
Bekommen Sie vom Jobcenter Bescheid?
Wenn Sie einen Antrag gestellt haben, bekommen Sie vom Jobcenter eine schriftliche Antwort. Diese Antwort wird Bescheid genannt. Der Bescheid ist die Entscheidung über Ihren Antrag.
Sie erhalten Bescheid, wenn Ihr Antrag bewilligt wird (Bewilligungsbescheid) oder Ihr Antrag abgelehnt oder nur teilweise bewilligt wird, oder sich die Höhe der Leistung ändert. Sie erhalten auch einen Bescheid, wenn Sie eine Leistung zu Unrecht erhalten haben. Das Jobcenter informiert Sie in diesem Fall darüber, wie viel Sie zurückzahlen müssen.
Gibt es einen Qualifikations- und Weiterbildungsbonus?
Mit dem Bürgergeld wird die berufliche Weiterbildung stärker gefördert. Es gilt der Grundsatz "Ausbildung vor Aushilfsjob". Wer einen Berufsabschluss nachholen will, erhält für die Dauer der Weiterbildung eine ungekürzte Förderung – zum Beispiel für drei statt zwei Jahre.
Wer zunächst Grundkompetenzen wie Lesen, Mathematik oder EDV-Kenntnisse verbessern muss, kann dafür eine Förderung erhalten. Für die Teilnahme an abschlussbezogenen Weiterbildungen wird zusätzlich ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro gezahlt.
Kann das Bürgergeld gekürzt werden?
Ja, Leistungskürzungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind ab Beginn des Leistungsbezugs grundsätzlich möglich. Wenn Sie Ihrer Verpflichtung nicht nachkommen und sich bei Ihrem Jobcenter zum vereinbarten Termin nicht melden, kann der Regelbedarf für einen Monat um zehn Prozent gekürzt werden.
Bei der ersten Pflichtverletzung, zum Beispiel Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebots, wird der Regelbedarf für einen Monat um 10 Prozent gekürzt. Bei der zweiten Pflichtverletzung sind es 20 Prozent für zwei Monate und in der dritten Stufe 30 Prozent für drei Monate.
Übermäßige Leistungskürzungen soll es jedoch nicht mehr geben. Mitarbeiter des Jobcenters prüfen immer genau, wann eine Leistungskürzung gerechtfertigt ist, besondere Härten müssen sie berücksichtigen. Auch die Kosten für Unterkunft und Heizung bleiben geschützt.
Junge Menschen erhalten bei Leistungskürzungen ein Beratungsangebot und müssen nicht mehr mit höheren Leistungskürzungen rechnen. Damit werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich umgesetzt.
Mit Inkrafttreten des Haushaltsfinanzierungsgesetzes am 28. März 2024 gilt eine weitere Sanktionsregelung: Die Jobcenter können Betroffenen nun das Bürgergeld für maximal zwei Monate komplett streichen, wenn sie sich hartnäckig weigern, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.
- bundesregierung.de: "Fragen und Antworten zum Bürgergeld"
- arbeitsagentur.de: "Voraussetzungen für Bürgergeld"
- arbeitsagentur.de: "Informationen zum Bürgergeld"
- arbeitsagentur.de: "Antrag auf Bürgergeld"