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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Wer den Job selbst kündigt So verhindern Sie eine Sperrfrist fürs Arbeitslosengeld
Wer selbst kündigt, erhält vom Staat oft zunächst kein Arbeitslosengeld. Diese Sperrfrist aber können Sie umgehen. Wie genau das geht, erfahren Sie hier.
Manchmal gibt es gute Gründe, den Job zu kündigen. Sei es, weil Ihnen die tägliche Arbeit auf die Nerven geht, weil Sie die Kollegen nicht mögen oder weil Sie einfach eine berufliche Veränderung brauchen.
Doch wie sieht es mit der finanziellen Unterstützung aus, wenn Sie selbst gekündigt haben? Haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I), oder greift zunächst die sogenannte Sperrfrist? t-online erklärt, wann was gilt und wie Arbeitnehmer die Sperrfrist umgehen können.
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Wann darf das Arbeitsamt eine Sperrzeit fürs Arbeitslosengeld verhängen?
Das Arbeitsamt kann eine Sperrfrist fürs Arbeitslosengeld verhängen, wenn Sie selbst kündigen. Denn Sie haben die Arbeitslosigkeit durch Ihre Eigenkündigung selbst herbeigeführt. Das heißt: Sie müssen aufs Arbeitslosengeld warten. Das gilt nicht, wenn Sie gute Gründe haben (siehe unten).
Die Sperrfrist für das Arbeitslosengeld kann bis zu zwölf Wochen betragen. Die Sperrzeit wird auf die ganze Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes angerechnet – folglich bekommen Sie auch weniger Geld, als Ihnen eigentlich zustünde.
Die gute Nachricht: Sie können gegen diese Sperre nach der Kündigung ihres Jobs formlos schriftlich Einspruch erheben. Ihr Einspruch muss zwar auf einem gewichtigen Grund basieren (siehe unten), hat aber gute Erfolgschancen. Schon mehr als einmal haben Sozialgerichte die Sperrfrist für unwirksam erklärt.
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Beachten Sie: Sie müssen sich drei Monate, bevor Ihr Job endet, arbeitsuchend melden, um eine Sperrfrist von einer Woche zu verhindern. So hat das Arbeitsamt die Möglichkeit, Ihnen eine neue Arbeitsstelle zu vermitteln.
Wie kann ich eine Sperrfrist verhindern?
Wenn Sie Arbeitslosengeld I beantragen, sollten Sie begründen, warum Sie gekündigt haben. Doch nicht alle Gründe erkennt die Arbeitsagentur an. Eine Übersicht:
- Berufliche Gründe: Wenn Sie nachweislich überfordert sind und der Job Sie zu sehr stresst, erkennt die Arbeitsagentur dies in der Regel an. Sie müssen das jedoch nachweisen. Nachvollziehbare Gründe sind etwa erwiesenes Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Eine Kündigung aufgrund verzögerter oder ausgebliebener Lohnzahlungen hat ebenfalls keine Sperre des Arbeitslosengeldes zur Folge.
- Private Gründe: Wenn Sie mit Ihrem Lebenspartner eine "Erziehungsgemeinschaft" gründen, also zusammenziehen, um die Kinder besser zu erziehen, erkennt das Arbeitsamt dies in der Regel an – die Sperrfrist entfällt. Das gilt auch, wenn Sie einen nahen Angehörigen pflegen. Hier kommt es aber auf den Einzelfall an. Auch wenn Sie mit Ihrem Ehepartner eine gemeinsame Wohnung beziehen, können Sie ohne Sperrfrist fürs Arbeitslosengeld kündigen. Das gilt jedoch meist nicht, wenn Sie nur liiert sind.
- Neuer Job: Wenn Sie eine neue Stelle in Aussicht haben und womöglich Ihren Vertrag bereits unterzeichnet haben, sollte das ebenfalls als wichtiger Grund zählen.
Tipp: Wenn Sie Probleme in Ihrem Job haben oder unzufrieden sind, wenden Sie sich an den Betriebsrat, falls es im Unternehmen einen gibt. In manchen Betrieben gibt es für solche Fälle auch eine Vertrauensperson oder einen Ombudsmann. Sie als Arbeitnehmer müssen aber nicht tolerieren, wenn Ihr Arbeitgeber von Ihnen gesetzeswidriges Verhalten fordert. In diesem Fall droht Ihnen keine Sperrfrist.
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Diese Regeln gelten bei einem Aufhebungsvertrag
Arbeitgeber können mit einem Arbeitnehmer auch einen Aufhebungsvertrag vereinbaren, um etwa Kündigungsfristen zu umgehen. Sie sollten jedoch wissen: Ein Aufhebungsvertrag kann zur Sperrzeit führen.
Haben Sie für einen Aufhebungsvertrag einen wichtigen Grund, müssen Sie keine Sperrfrist befürchten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ohnehin betriebsbedingt gekündigt worden sind (siehe unten) und mit dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung aushandeln können.
Tipp: Klären Sie mit der Arbeitsagentur die Folgen für Ihr Arbeitslosengeld, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Dazu händigen Sie dem Arbeitsamt den Entwurf des Aufhebungsvertrages aus. Diesen kann die Agentur dann prüfen.
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Gibt es eine Sperrfrist, wenn mein Arbeitgeber kündigt?
Hier kommt es darauf an, aus welchem Grund Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigt. Man unterscheidet zwischen drei verschiedenen Kündigungsarten: personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigungen.
- Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Grund in der Person des Arbeitnehmers liegt – also, wenn Sie etwa zu schlecht arbeiten. Gründe und Beispiele, wann eine personenbedingte Kündigung erlaubt ist, lesen Sie hier.
- Eine betriebsbedingte Kündigung ist der Fall, wenn sich die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens stark verschlechtert, sodass ein Stellenabbau notwendig ist.
- Eine verhaltensbedingte Kündigung tritt ein, wenn Sie durch Fehlverhalten oder Pflichtverletzungen auffällig geworden sind. Erfahren Sie hier mehr über Gründe und Beispiele einer verhaltensbedingten Kündigung.
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie betriebsbedingt oder personenbedingt kündigt, müssen Sie keine Sperrzeit befürchten. Anders sieht es bei einer verhaltensbedingten Kündigung aus. Denn in diesem Fall haben Sie die Kündigung durch Ihr Fehlverhalten selbst verschuldet.
Gut zu wissen: Wenn Sie sich gegen eine Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage gewehrt haben, verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
- Eigene Recherche
- Bundesagentur für Arbeit
- Finanztip
- Mit Material der Nachrichtenagentur dpa