Untervermietung Hat Vermieter Anspruch auf persönliches Treffen?
Berlin (dpa/tmn) - Mieter können ihre Wohnung untervermieten. Die Voraussetzung: Sie haben ein berechtigtes Interesse. Der Vermieter muss zwar gefragt werden, kann aber nicht einfach Nein sagen - es sei denn, er hat gute Gründe.
Nicht zulässig ist es, wenn der Vermieter die persönliche Vorstellung des Untermieters verlangt. Denn das läuft auf die Ablehnung der Untermieterlaubnis heraus, befand das Landgericht Berlin (Az.: 64 T 49/220), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 1/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.
In dem verhandelten Fall musste ein Mieter zum 31. Mai 2020 ausziehen. Daher kümmerte er sich frühzeitig um eine Ersatzwohnung, die er im November 2019 auch fand. Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, suchte er für seine alte Wohnung Untermieter. Die Vermieterin machte die Zustimmung aber von einem persönlichen Kennenlernen des Untermieters abhängig.
Vor Gericht konnte sie sich damit nicht durchsetzen: Der Mieter habe ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, befanden sowohl Amtsgericht als auch das Landgericht. Mit Blick auf das Vertragsende habe der Mieter vernünftig gehandelt, indem er sich frühzeitig um eine neue Wohnung bemüht habe.
Ein Vermieter dürfe eine Erlaubnis zur Untervermietung nicht davon abhängig machen, dass sich der Untermieter persönlich vorstelle. Die Auswahl eines Untermieters sei allein Sache des Mieters. Lediglich Name, Geburtsdatum und -ort sowie Angaben über die berufliche Tätigkeit müssten dem Vermieter mitgeteilt werden.