Mobilfunk Keine Steuer für die private Nutzung des Diensttelefons
München/Berlin (dpa/tmn) - Wenn ein Arbeitnehmer sein Diensthandy auch privat nutzen darf, muss er für diesen Vorteil keine Lohnsteuer zahlen. Das gilt auch dann, wenn ein Beschäftigter ein zuvor privates Handy für nur einen Euro an seinen Arbeitgeber verkauft und dann als Diensthandy zurückbekommen hat.
Auf ein entsprechendesUrteildes Finanzgerichts München (Az.: 8 K 2656/19) weist der Bund der Steuerzahler hin. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Revision noch läuft.
Kaufvertrag über das Gerät
Das Finanzgericht München musste den Fall eines Arbeitnehmers beurteilen, der sein privates Telefon zunächst an den Arbeitgeber verkaufte und dann dienstlich nutzte. Beide Parteien schlossen dazu einen Kaufvertrag über das Gerät zum Preis von einem Euro. Der Arbeitgeber übernahm die gesamten Kosten des Mobilfunkvertrags und führte darauf, wie üblich bei Diensttelefonen, keine Lohnsteuer ab.
Symbolischer Preis in der Kritik
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung kam es allerdings zum Streit mit dem Finanzamt. Denn die Prüfer sahen in dem Handyverkauf an den Arbeitgeber einen sogenannten Gestaltungsmissbrauch. Der symbolische Preis von einem Euro sei nicht üblich, lautete die Begründung.
Aus diesem Grund verlangten die Prüfer rückwirkend Lohnsteuer auf die vom Arbeitgeber getragenen Kosten des Mobilfunkvertrags. Die dagegen gerichtete Klage hatte dann aber Erfolg: Für die Steuerfreiheit des Telefons sei die Kaufpreishöhe unerheblich, entschieden die Richter.
Urteil folgt
Die vom Finanzamt eingelegte Revision wurde dann vom Bundesfinanzhof zugelassen (Az.: VI R 51/20). Nun muss höchstrichterlich beurteilt werden, ob der Verkauf eines Mobiltelefons an den Arbeitgeber zu einem geringen Kaufpreis eine missbräuchliche Gestaltung ist und deshalb auf die Kosten für die Handynutzung Lohnsteuer anfällt.
"Dennoch können sich Steuerzahler auf das Urteil stützen", heißt es beim Bund der Steuerzahler. Wenn das Finanzamt das Diensttelefon in einem ähnlichen Fall nicht anerkennt, sollte dagegen Einspruch eingelegt und das Urteil aus München zur Begründung genannt werden.