Steuererklärung Berechnung der Lkw-Steuer
Die Grundlage zur Berechnung der Lkw-Steuer ist im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStgG) definiert. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Halter des Fahrzeugs. Welche Faktoren spielen für die Berechnung eine Rolle? Sind diese für alle Lkw gleich?
Grundlage der Lkw-Steuer
Fällig wird die Lkw-Steuer erst, wenn der Lkw für den Straßenverkehr zugelassen ist. Zwei Faktoren bilden die Grundlage zur Berechnung der Lkw-Steuer:
- bis 3.500 Kilogramm nur das zulässige Gesamtgewicht und
- ab 3.500 Kilogramm zusätzlich das Emissionsverhalten
Lkw-Steuer für leichte Lastwagen bis 3.500 Kilogramm
Lieferwagen, wie beispielsweise ein VW T5 oder ein Mercedes Sprinter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 3.500 Kilogramm, machen die Berechnung einfach. Drei Gewichtsklassen sind definiert:
- Lkw bis 2.000 Kilogramm
- Lkw zwischen 2.000 und 3.000 Kilogramm
- Lkw zwischen 3.000 bis 3.500 Kilogramm
Pro angefangenen 200 Kilogramm sind in der ersten Klasse 11,25 Euro zu zahlen. Für einen kleinen Lkw, beispielsweise einen VW-Bus mit einem Gesamtgewicht von 1.900 Kilogramm, fällt damit eine jährliche Lkw-Steuer in Höhe von 112,50 Euro an. In der zweiten Klasse sind es 12,02 Euro pro angefangenen 200 Kilogramm und in der dritten Klasse 12,78 Euro. Die Höchstgrenze beträgt 210 Euro pro Jahr.
Berechnung der Lkw-Steuer bei Fahrzeugen ab 3.5000 Kilogramm
Soweit so einfach. Komplizierter ist die Berechnung für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm. Die Schadstoffklasse und Geräuschklasse der Fahrzeuge fließen dann in die Berechnung ein.
Beide Komponenten berechnen sich weiterhin in Abhängigkeit des zulässigen Gesamtgewichts.
Es sind vier emissionsbezogene Tarife definiert, progressiv gestaffelt in Stufen von 200 Kilogramm:
- Schadstoffklasse S2 oder besser – Obergrenze: 556 Euro pro Jahr
- Schadstoffklasse S1 – Obergrenze: 914 Euro pro Jahr
- Geräuschklasse G1 – Obergrenze: 1.425 Euro pro Jahr
- Weder G1 noch S1 – Obergrenze: 1.681 Euro pro Jahr
Bei der Gestaltung der Steuerbeträge beabsichtigt der Staat, die Halter aus Umweltschutzgründen zur Erneuerung ihrer Flotte zu motivieren.