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Rentenfrage: Warum wird mein Minijob in Steuerklasse 5 abgerechnet?


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Rentenfrage
Warum wird mein Minijob mit Steuerklasse 5 abgerechnet?


29.10.2022Lesedauer: 1 Min.
Ältere Frau arbeitet als Aushilfe (Symbolbild): Viele Rentner verdienen sich mit einem Minijob etwas dazu.Vergrößern des Bildes
Ältere Frau arbeitet als Aushilfe (Symbolbild): Viele Rentner verdienen sich mit einem Minijob etwas dazu. (Quelle: SeventyFour/getty-images-bilder)
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Jede Woche beantwortet t-online mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Ist es richtig, dass mein Minijob mit Steuerklasse 5 abgerechnet wird?

Wer im Monat bis 520 Euro Lohn erhält, ist ein sogenannter Minijobber. Hier kann der Arbeitgeber die pauschale Steuer von im Regelfall zwei Prozent übernehmen. "Für Sie als Beschäftigter ist das Gehalt dann steuerfrei", erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Es spielt dann auch in der Steuererklärung keine Rolle.

Doch Vorsicht: Der Arbeitgeber kann statt der pauschalen Versteuerung Ihren Minijob auch mit Ihrer individuellen Lohnsteuerklasse versteuern. Haben Sie Steuerklasse 5, weil Ihr Ehe- oder Lebenspartner deutlich mehr verdient und dieser dann von geringeren Abzügen in Steuerklasse 3 profitieren kann, fällt zunächst auch bei Ihrem 520-Euro-Job eine Steuer an. Aber: "Diese können Sie je nach Höhe der anderen Einkünfte über die Einkommensteuererklärung zurückerhalten," sagt Karbe-Geßler.

Daniela Karbe-Geßler, Bund der Steuerzahler
Daniela Karbe-Geßler, Bund der Steuerzahler

In der "Rentenfrage der Woche" beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Lesern, uns zuschicken. Auf dieser Seite finden Sie alle bereits beantworteten Rentenfragen. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail an "wirtschaft-finanzen@stroeer.de".

Sie sind ohnehin verpflichtet – wegen der Steuerklasse 5 – eine Einkommensteuererklärung abzugeben. "Hier werden dann alle Einnahmen erfasst, die Sie zusammen mit Ihrem Ehepartner haben", erläutert Karbe-Geßler.

Ihr Tipp: "Es ist ratsam, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung über die steuerliche Behandlung des Lohns unterhalten und für beide Seiten die beste Möglichkeit nutzen." Denn es gebe keine Verpflichtung des Arbeitgebers, die steuerliche Behandlung als Minijob vorzunehmen.

Alleine wegen eines Minijobs können Sie aber nicht in Steuerklasse 5 rutschen. Für diese Lohnsteuerklasse können sich nur Verheiratete und Verpartnerte freiwillig entscheiden.

Verwendete Quellen
  • Gespräch mit Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler
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