Kfz-Versicherung Ist der Abschluss einer Kurzzeitkennzeichen Versicherung notwendig?
Grundsätzlich dürfen nur zugelassene Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen bewegt werden. Für Fahrzeuge, die nur vorübergehend am Straßenverkehr teilnehmen, sieht der Gesetzgeber spezielle Kennzeichen, zum Beispiel Kurzzeitkennzeichen mit einer Gültigkeit von fünf Tagen, vor. Bei der Beantragung müssen Sie eine Kurzzeitkennzeichen Versicherung nachweisen. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Wann ist der Abschluss einer Kurzzeitkennzeichen Versicherung notwendig?
Einer der häufigsten Gründe für die Beantragung von Kurzzeitkennzeichen ist die Überführung von Fahrzeugen nach dem Kauf. Andere Gründe sind Fahrten mit nicht zugelassenen Fahrzeugen zur Werkstatt oder zur Hauptuntersuchung.
Gelegentlich werden auch für die Überführung von Fahrzeugen ins Ausland Kurzzeitkennzeichen beantragt, weil die Kosten einer Kurzzeitkennzeichen Versicherung niedriger sind als für eine Ausfuhrversicherung. Jedoch erkennen nicht alle Staaten deutsche Kurzzeitkennzeichen an. Im Zweifelsfall sollten Sie sich in Ihrem Zielland darüber informieren. Grundsätzlich sind mit Kurzzeitkennzeichen nur Probe- und Überführungsfahrten zulässig.
Wonach richtet sich der Beitrag für die Kurzzeitkennzeichen Versicherung?
Der Beitrag für eine Kurzzeitkennzeichen Versicherung richtet sich nicht nach denselben Kriterien wie die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung. Vielmehr handelt sich um einen Pauschalbeitrag für die Gültigkeit der Kurzzeitkennzeichen von fünf Tagen.
Eine Ausnahme von der pauschalen Kurzzeitkennzeichen Versicherung besteht, wenn Sie Ihr Fahrzeug nach der Überführung zulassen. Teilen Sie das Ihrem Versicherer bereits im Vorfeld mit, dann bietet er Ihnen unter Umständen an, die Frist der Kurzzeitkennzeichen in die spätere Kfz-Haftpflichtversicherung einzurechnen.
Mögliche Alternativen zum Kurzzeitkennzeichen
Nicht in jedem Fall ist es erforderlich, Kurzzeitkennzeichen zu beantragen und eine Kurzzeitkennzeichen Versicherung abzuschließen. Nach der Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs sind Sie berechtigt, die Fahrt zum letzten Standort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit ungesiegelten Kennzeichen durchzuführen. Die Fahrt ist am Tag der Außerbetriebsetzung bis 24 Uhr erlaubt.
Melden Sie jedoch mit demselben Kennzeichen gleichzeitig ein anderes Fahrzeug an, besteht diese Möglichkeit wegen des Verbots der Doppelkennzeichnung von Fahrzeugen nicht. Auch Ihre Fahrt zur Wiederzulassung bei der Zulassungsbehörde ist mit ungesiegelten Kennzeichen möglich, wenn Ihr Versicherer einverstanden ist und sich das Kennzeichen nicht ändert.