Arbeitsrecht Sturz in der Raucherpause – Unfallversicherung zahlt nicht
Rauchen gehört zum unversicherten persönlichen Lebensbereich: Wer seine Arbeitszeit deswegen unterbricht, steht während der gesamten Pause nicht mehr unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. Zur unversicherten Zeit zählt nicht nur die Raucherpause selbst, sondern auch der Weg vom Arbeitsplatz zur Raucherstelle und zurück, entschied das Sozialgericht Berlin (S68 U 577/12). Die Klägerin ist nicht in Berufung gegangen, damit ist das Urteil rechtskräftig, sagte Pressesprecher des Gerichts Marcus Howe.
Geklagt hatte eine 46-jährige Pflegehelferin. Auf dem Rückweg von der Raucherpause war sie in der Eingangshalle mit dem Hausmeister zusammengestoßen. Dieser verlor einen Eimer Wasser, sie rutschte aus und brach sich den rechten Arm. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Kostenübernahme ab.
Rauchen nicht mit Nahrungsaufnahme vergleichbar
Die Pflegehelferin begründete die Klage damit, dass sie den Weg durch die Eingangshalle täglich mehrmals bei allen möglichen Gelegenheiten nehme. Dass sie in diesem Fall vom Rauchen zurückgekommen sei, dürfe daher keine Rolle spielen.
Das Gericht wies die Klage ab. Das Rauchen gehöre zum persönlichen Lebensbereich ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit. Zudem sei das Konsumieren von Zigaretten nicht mit der Nahrungsaufnahme vergleichbar. Essen und Trinken seien unter anderem notwendig, um die Arbeitskraft aufrechtzuerhalten, entschieden die Richter. Rauchen dagegen sei eine Privatentscheidung.
Urteil nicht bindend für andere Gerichte
"Das rechtskräftige Berliner Urteil ist für andere Gerichte nicht bindend“, sagt Rechtsanwältin Sevtap Oygün aus Nürnberg. "Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile der Sozialgerichte. Eine wegweisende Wirkung haben grundsätzlich nur obergerichtliche Entscheidungen“, so Oygün gegenüber t-online.de.