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Bundesfinanzhof stärkt Aktionären den Rücken


Verluste bald besser absetzbar
Bundesfinanzhof stärkt Aktionären den Rücken

Von reuters, afp, neb

Aktualisiert am 04.06.2021Lesedauer: 2 Min.
Der Bundesfinanzhof in München (Symbolbild): Das Gericht hat sich für das Absetzen von Verlusten aus Aktienverkäufen über andere Kapitalanlagen stark gemacht.Vergrößern des BildesDer Bundesfinanzhof in München (Symbolbild): Das Gericht hat sich für das Absetzen von Verlusten aus Aktienverkäufen über andere Kapitalanlagen stark gemacht. (Quelle: Sven Simon/imago-images-bilder)

Aktionäre können sich freuen: Der Bundesfinanzhof hält es für verfassungswidrig, dass Anleger ihre Verluste aus Aktienverkäufen nur von ihrem Gewinn aus anderen Aktienverkäufen absetzen können.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Verluste aus Aktiengeschäften für teilweise verfassungswidrig. Das oberste deutsche Gericht für Steuerangelegenheiten legt das Problem dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor, wie es am Freitag mitteilte.

Konkret gehe es darum, dass Anleger seit 2008 ihre Verluste aus Aktienverkäufen nur noch von ihren Gewinnen aus dem Verkauf anderer Aktien absetzen dürfen, nicht von Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen.

Für Gewinne zählt seitdem zudem: Gewinne aus Aktienverkäufen werden seit 2008 generell besteuert, zuvor galt dies nur bei einem Verkauf innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr. Im Gegenzug wurden Gewinne und Verluste aus Aktien oder Aktienverkäufen den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet, für die generell ein günstiger Steuersatz von 25 Prozent gilt.

Was das für Sie bedeutet:

Für Sie als Anleger bedeutet das konkret: Wenn Sie in verschiedene Anlageklassen investiert haben, können Sie aktuell die Verluste aus einem Investment nur innerhalb dieser Anlageklasse verrechnen. Das bedeutet: Wenn Sie in einem Jahr aus Ihrem Geschäft mit Aktien Gewinne im Wert von 2.000 Euro gemacht haben, aber mit Anleihen einen Verlust von 400 Euro, konnten Sie diese nicht gegenrechnen.

In diesem Fall müssen Sie bisher die 2.000 Euro abzüglich Ihres Freibetrages versteuern und konnten so den Verlust aus Ihrem Anleihengeschäft nicht abfedern. Hätten Sie aber die 400 Euro mit einem anderen Aktieninvestment verloren, könnten Sie es nach dem Recht, das seit 2008 gilt, mit den Gewinnen von 2.000 verrechnen. Sie hätten dann also nur 1.600 Euro versteuern müssen, abzüglich Ihres jährlichen Freibetrages.

Der Bundesfinanzhof bemängelt nun: Durch diese Regelung würden Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt. Sollte die Gesetzgebung von 2008 vom Bundesverfassungsgericht gekippt werden, könnten Sie in Zukunft in unserem Beispiel Ihre Verluste aus Anleihen mit Ihren Gewinnen aus Aktien verrechnen und so weniger Steuern zahlen.

Ehepaar aus Kiel klagte

Geklagt hatte ein Ehepaar aus Schleswig-Holstein. Es hatte im Streitjahr 2012 beim Verkauf von Aktien einen Verlust von 4.819 Euro eingefahren. Mit anderen Kapitalanlagen erzielte es dagegen Gewinne in Höhe von 3.380 Euro. Nach den geltenden Regeln mussten die Kläger auf die Kapitalerträge 845 Euro Steuern zahlen.

Stattdessen will das Paar diese Gewinne mit dem Verlust aus den Aktienverkäufen in seiner Steuererklärung verrechnen; die Steuer auf den Gewinn aus anderen Anlagen würde dann entfallen – was das Gesetz aktuell nicht zulässt.

Der BFH will dem Ersuchen des Ehepaares stattgeben. Daher soll nun das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob es die Regelung ebenfalls für verfassungswidrig hält.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Nachrichtenagentur Reuters und afp
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