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Scheidungskosten: Wer trägt die Kosten und wie kann man Geld sparen?


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Was kostet eine Scheidung – und wer muss zahlen?

Von t-online, cho

Aktualisiert am 13.11.2023Lesedauer: 8 Min.
Paar streitet um Geld: Versuchen Sie bei einer Scheidung, ohne Anwalt einige Streitpunkte zu klären. Das spart Kosten.Vergrößern des Bildes
Paar streitet um Geld: Versuchen Sie bei einer Scheidung, ohne Anwalt einige Streitpunkte zu klären. Das spart Kosten. (Quelle: BernardaSv/getty-images-bilder)
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An eine Scheidung denkt kaum ein Paar, wenn es vor dem Altar steht. Doch nicht jede Ehe hält für die Ewigkeit. Teuer muss eine Scheidung aber nicht sein.

Viele wird es überraschen – angesichts horrend teurer Rosenkriege von Prominenten: Eine Scheidung muss nicht viel kosten.

Auch wenn sich Paare nicht sofort einigen können, gibt es einige Aspekte, die frühzeitig die Kosten einer Scheidung minimieren. Wir zeigen Ihnen, welche das sind.

Was kostet eine Scheidung?

Generell setzen sich die Kosten für eine Scheidung aus den Gerichts- und den Anwaltskosten zusammen. Diese wiederum richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert, der immer individuell beziffert werden muss. Anstelle des Verfahrenswerts sind auch die Begriffe Streitwert, Gegenstandswert oder Geschäftswert gebräuchlich. Die Gerichts- und Anwaltskosten ergeben sich automatisch aus dem Verfahrenswert; sie sind in speziellen Gebührentabellen nachzulesen.

Der Verfahrenswert wird maßgeblich am Nettoeinkommen der Eheleute im Quartal bemessen, also am Einkommen von drei Monaten. Hinzu kommt noch der Versorgungsausgleich. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen zwischen den Partnern aufgeteilt. Mehr zum Versorgungsausgleich lesen Sie hier.

Der Versorgungsausgleich beträgt 10 Prozent des monatlichen Einkommens je ausgeglichener Anwartschaft, mindestens jedoch 1.000 Euro. Der Versorgungsausgleich ist die einzige sogenannte Folgesache, die automatisch ins Scheidungsverfahren einfließt. Haben Sie Kinder, werden vom monatlichen Nettoeinkommen für jedes Kind 250 Euro abgezogen. Allerdings gibt es viele Gerichte, die auch das Kindergeld zum Nettoeinkommen zählen, wodurch sich die 250 Euro entsprechend verringern.

  • Beispiel: Nehmen wir an, Sie verdienen monatlich 3.000 Euro netto, Ihr Partner 2.000 Euro. Dann ergibt sich daraus ein Gesamteinkommen im Quartal von 15.000 Euro ((3.000 Euro + 2.000 Euro) x 3). Haben Sie keine Kinder, bleibt es dabei. Andernfalls würden sich die Quartalsnettoeinkommen beider Partner pro Kind um 750 Euro reduzieren (3 x 250 Euro). Hinzu kommen die mindestens 1.000 Euro für den Versorgungsausgleich.

Bei der Berechnung des Verfahrenswerts muss laut § 43 FamFG auch das Vermögen berücksichtigt werden. Wie genau, konkretisiert das Gesetz allerdings nicht, weswegen die Vorgehensweise je nach Gericht unterschiedlich sein kann. Oft wird das Vermögen in Höhe von 5 Prozent angerechnet und dem dreifachen Nettoeinkommen hinzuaddiert. Die Freibeträge für das Vermögen variieren zwischen 15.000 Euro und 60.000 Euro pro Ehegatte plus weitere 7.500 Euro bis 25.000 Euro pro Kind.

Scheidungskosten steigen in folgendem Fall

Die Berechnung des Verfahrenswerts könnte hier bereits zu Ende sein – denn weitere Folgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht, Umgang, Wohnungszuweisung, Vermögensaufteilung müssen nicht vor Gericht verhandelt werden. Ist das aber nötig, weil Sie sich nicht selber einigen können, steigt der Verfahrenswert – und damit die Scheidungskosten.

Diese Posten könnten in diesem Fall noch hinzukommen:

  • Unterhalt: plus zwölfmal die geforderte Summe
  • Sorge- und Umgangsrecht: plus 20 Prozent vom Wert des Verfahrens (maximal 3.000 Euro)
  • Ehewohnung: plus zwölfmal Monatsmiete
  • Hausratsteilung: plus festgelegter Gegenstandswert des gesamten gemeinsamen Hausrats
  • Zugewinnausgleich: plus die geforderte Ausgleichssumme

Zugewinnausgleich: Jeder, der keinen Ehevertrag schließt, lebt automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass Ihr Vermögen und das Ihres Partners durch die Hochzeit nicht zum gemeinsamen Vermögen werden. Lassen Sie sich scheiden, kann derjenige, der während der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, vom anderen den Zugewinnausgleich verlangen. Dabei werden die beiden Zugewinne gegenübergestellt und die Differenz zwischen den beiden ermittelt. Die Hälfte dieser Differenz wird dann demjenigen zugesprochen, dessen Zugewinn geringer ausfiel. Mehr zur Zugewinngemeinschaft lesen Sie hier.

Läuft hingegen alles einvernehmlich, sind Sie sich also beide einig, dass Sie die Scheidung wollen und können auch sonst alles untereinander regeln, wird es in der Regel günstiger. Allerdings ist die sogenannte Einigungsgebühr, die der Anwalt bei Abschluss eines Vergleichs erhält, höher als die Anwaltsgebühr vor Gericht. Lesen Sie hier, wie Sie einen guten Scheidungsanwalt finden.

Es reicht zudem, wenn nur derjenige einen Anwalt nimmt, der den Scheidungsantrag stellt, und Sie sich die Kosten teilen. Am besten nutzen Sie zur Berechnung Ihrer individuellen Kosten einen Online-Rechner.

Wenn Sie es ganz genau wissen wollen

Die Kosten für einen Rechtsanwalt bestehen aus:

Die Verfahrensgebühr bekommt der Anwalt dafür, dass er Sie vor Gericht vertritt. Sie bezahlen damit also zum Beispiel die Vorbereitung des Verfahrens und das Einreichen der Scheidung. Die Terminsgebühr wird dafür erhoben, dass der Anwalt den Scheidungstermin sowie außergerichtliche Besprechungen wahrnimmt.

Der Satz für die Verfahrensgebühr ist das 1,3-fache des einfachen Gebührensatzes, der im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt ist; der Satz für die Terminsgebühr das 1,2-fache davon. Was das konkret in Euro bedeutet, hängt vom Streitwert ab.

  • Beispiel: Angenommen aus dem Verfahrenswert ergibt sich eine einfache Gebühr von 800 Euro, dann würde Sie die Verfahrensgebühr 1.040 Euro kosten (1,3 x 800 Euro) und die Terminsgebühr 960 Euro (1,2 x 800 Euro).

Die Ausgabenpauschale – für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen – beträgt 20 Prozent der Anwaltskosten, höchstens jedoch 20 Euro. Hinzu kommen nun noch die Gerichtskosten. Hier gilt das 2-fache des einfachen Gebührensatzes. Die Mehrwertsteuer kommt nicht obendrauf.

  • Beispiel: Angenommen aus dem Verfahrenswert ergibt sich eine einfache Gebühr von 400 Euro, dann kämen auf Sie Gerichtskosten von 800 Euro zu (2 x 400 Euro).

Folgende Tabelle zeigt mögliche Anwalts- und Gerichtskosten je nach Verfahrenswert bei einer einvernehmlichen Scheidung:

Verfahrenswert bis Anwaltskosten Gerichtskosten Gesamt
5.000 Euro 925,23 Euro 292,00 Euro 1.217,23 Euro
10.000 Euro 1.683,85 Euro 482,00 Euro 2.165,85 Euro
13.000 Euro 1.820,70 Euro 534,00 Euro 2.354,70 Euro
16.000 Euro 1.957,55 Euro 586,00 Euro 2.543,55 Euro
25.000 Euro 2.368,10 Euro 742,00 Euro 3.110,10 Euro
30.000 Euro 2.591,23 Euro 812,00 Euro 3.403,23 Euro
50.000 Euro 3.483,73 Euro 1.092,00 Euro 4.575,73 Euro
95.000 Euro 4.242,35 Euro 1.812,00 Euro 6.054,35 Euro
110.000 Euro 4.495,23 Euro 2.052,00 Euro 6.547,23 Euro

Wer trägt bei einer Scheidung die Kosten?

Generell gilt: die Gerichtskosten tragen beide zu gleichen Teilen, die Anwaltskosten trägt jeder selbst. Gibt es nur einen Anwalt, kann man vereinbaren, sich diese Kosten ebenfalls zu teilen. Andernfalls trägt der Antragsteller die gesamten eigenen Anwaltskosten. Lesen Sie hier, wann Sie einen Anwalt für Familienrecht benötigen.

Verdient einer der Partner überdurchschnittlich und der oder die andere wenig, muss der Bessergestellte die Prozesskosten der anderen Seite tragen (Prozesskostenvorschuss). In diesem Fall sollten Sie sich als Besserverdiener gut überlegen, ob Sie den Streit beispielsweise um Unterhaltszahlungen unnötig in die Länge ziehen.

Wann bekomme ich Prozesskostenhilfe?

Wenn Sie wenig verdienen und nur ein geringes Vermögen haben, können Sie den Staat zahlen lassen. Verfahrenskostenhilfe heißt das Stichwort. Das Gleiche gilt, wenn Sie arbeitslos sind, Hartz IV oder Sozialhilfe beziehen. Die Verfahrenshilfe beantragen Sie beim zuständigen Familiengericht.

Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beilegen wie Nachweise über Einkommen und Schulden, den letzten Hartz-IV-Bescheid oder die Kopie des Mietvertrags. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, übernimmt die Staatskasse Ihre Anwalts- und Gerichtskosten. Und zwar egal, wie lange es dauert.

Verdient Ihr Partner überdurchschnittlich, Sie selbst aber wenig, gibt es auch das Mittel des Prozesskostenvorschusses (siehe oben). Dann muss der Bessergestellte die Kosten der anderen Seite tragen. In beiden Fällen ist es übrigens egal, wer die Scheidung beantragt hat.

Mit welchen Tipps kann ich Geld sparen?

Günstiger wird es, wenn sich nur der Ehepartner einen Anwalt nimmt, der den Scheidungsantrag stellt – und die Eheleute untereinander vereinbaren, sich diese Kosten zu teilen. Ganz ohne Rechtsbeistand geht es in Deutschland dagegen nicht.

Auch die Dauer einer Verhandlung kann ins Geld gehen. Versuchen Sie daher, sich bereits im Vorfeld über das Wichtigste zu einigen – ohne Anwalt. Auch während der Verhandlung sollten Sie versuchen, kleinere Details ohne Anwalt zu besprechen.

Anwaltskosten vorher bezahlen

Die Zustellung des Scheidungsantrags ist ein wichtiger Stichtag. Denn: Das Vermögen, das die Eheleute zu diesem Zeitpunkt besitzen, muss geteilt werden.

Wer den Antrag stellt, kennt diesen Termin – und kann die voraussichtlichen Anwaltskosten vorher bezahlen. Dann verringert sich Ihr Vermögen zu diesem Zeitpunkt bereits um die Höhe der gezahlten Anwaltskosten. Und: Ist der Antragsteller ausgleichspflichtig, hat er die Gegenseite damit zugleich zur Hälfte an seinen Anwaltskosten beteiligt.

Nicht nur der Antragsteller, auch die Gegenseite kann die Scheidungskosten im Vorfeld bezahlen. Sie sollten dafür aber gut über die nächsten Schritte des Partners Bescheid wissen.

Kindesunterhalt kostenlos regeln

Sind Sie sich einig, wer wie viel Unterhalt zahlt (grundsätzlich regelt das die Düsseldorfer Tabelle), müssen Sie das nicht vor Gericht verankern lassen. Eine kostenlose Jugendamtsurkunde erfüllt denselben Zweck. So können Sie gleich mehrere Hundert Euro sparen.

Ehevertrag klug durchdenken

Wer vorsorglich einen Ehevertrag abschließt, sollte überlegen, ob dort gewisse Dinge vom Vermögensausgleich ausgeschlossen werden. Denn besitzt ein Partner eine Praxis oder Kanzlei, lässt sich über deren Wert lange streiten. Das lässt die Kosten für den Anwalt oder die Anwälte in die Höhe treiben.

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Geht es jedoch um Fragen des Unterhalts, sollten Sie so wenig wie möglich in der schriftlichen Vereinbarung ausschließen. Die Klauseln könnten schnell sittenwidrig und damit hinfällig werden.

Übrigens: Ein Ehevertrag kann nicht nur vor, sondern auch jederzeit während der Ehe geschlossen werden. Läuft die Beziehung jedoch bereits ihrem Ende entgegen, sollten Sie vorsichtig beim Schließen von Verträgen sein.

Hochzeitsgeschenke aufteilen

Zur Hochzeit gibt es oft viele und manchmal auch wertvolle Geschenke. Doch wem gehört was, wenn es an beide adressiert war? Hier gilt generell: Was gemeinsam genutzt werden kann, gilt auch als gemeinsames Eigentum. Der Umkehrschluss gilt in der Regel auch, aber nicht immer.

Nehmen wir zum Beispiel teuren Goldschmuck, der einem Paar zur Hochzeit geschenkt und während der Ehe von der Ehefrau getragen wurde. Diese hat kein unausweichliches Recht auf den Schmuck. Denn dieser kann aufgrund des Goldgehaltes als gemeinsame Kapitalanlage eingestuft werden. Dann wird der Wert ermittelt und muss zwischen beiden aufgeteilt werden.

Unser Tipp: Wenn Sie sich im Scheidungsfall nachträglich bestätigen lassen können, dass ein Geschenk für Sie gedacht war, dürfen Sie den Gegenstand behalten.

Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?

Das kommt darauf an, ob es einen Versorgungsausgleich gibt. Wird auf ihn verzichtet – was allerdings nur in Ausnahmefällen möglich ist –, dauert eine Scheidung meist maximal vier Monate. Mit Versorgungsausgleich steigt die Dauer auf bis zu zwölf Monate. Mehr zum Versorgungsausgleich lesen Sie hier.

Kann ich Scheidungskosten steuerlich absetzen?

Nein. Seit 2013 können Sie Prozesskosten – und dazu zählen auch die Kosten eines Scheidungsverfahrens – nicht mehr als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) mit einer Entscheidung vom 18. Mai 2017 (BFH VI R 9/16).

Darf man im Trennungsjahr sein Vermögen bewusst abbauen?

Nein. Im Trennungsjahr – also dem Jahr, das Sie mindestens getrennt leben müssen, bevor Sie einen Scheidungsantrag stellen können – darf zwar jeder weiter über sein Vermögen verfügen, ein bewusster Vermögensabbau ist aber nicht erlaubt.

Schrumpft es bis zum Scheidungsantrag also ohne nachvollziehbaren Grund, tut man für die Vermögensaufteilung so, als wäre es weiter vorhanden. Im Zweifel wird es dann in die Ausgleichsberechnung aufgenommen.

Unser Tipp: Machen Sie eine Aufstellung der Vermögensbestände bereits zu Beginn des Trennungsjahres.

Welche Regeln gelten für Hausbesitzer?

Eine Immobilie gehört allen, die im Grundbuch stehen – in der Regel sind das beide Partner. Ob das Haus damals eigentlich nur von einer Seite finanziert wurde, spielt dann keine Rolle mehr. Wenn Sie ausziehen, können Sie auf eine sogenannte Nutzungsentschädigung klagen. Das geht aber in der Regel frühestens nach Ende des Trennungsjahres.

Wurde das Haus in die Ehe eingebracht und der Partner nicht ins Grundbuch eingetragen, darf er unter Umständen trotzdem weiter dort wohnen. Dafür muss er nachweisen, dass er existenziell auf die Nutzung angewiesen ist – im Extremfall fünf Jahre lang.

Generell gilt: Der Wert des Hauses wird zum Zeitpunkt der Trennung berechnet, beide haben Anspruch auf die Hälfte. Dazu zahlt entweder ein Partner den anderen aus oder es wird verkauft und der Erlös geteilt.

Worauf sollten Selbstständige achten?

Bei Selbstständigen kann es knifflig werden. Sowohl der Streitwert der Scheidung als auch ein eventueller Unterhalt werden am Nettoeinkommen bemessen. Während bei Angestellten eine Gehaltsauskunft relativ einfach zu beschaffen ist, können diese Infos bei Selbstständigen kaum überprüft werden.

Als Anhaltspunkt gilt der letzte Steuerbescheid. Wenn Sie Ihren selbstständigen Ex-Partner verdächtigen, viel zu geringe Gewinne anzugeben, sollten Sie dies so detailliert wie möglich nachweisen – etwa durch Angaben zu seinem Lebensstil, der nur durch höhere Einkünfte möglich sein kann.

Unser Tipp: Partner von Selbstständigen sollten ab dem Trennungsjahr auf ungewöhnliche und hohe Abschreibungen achten, die das bei einer Scheidung anzurechnende Einkommen des Partners mindern.

Mit einer Trennung ist in manchen Fällen auch ein gemeinsames Geschäft Geschichte. Im Idealfall ist im Gesellschaftervertrag auch eine Trennung oder der Scheidungsfall geregelt. Ist dies nicht geschehen, bleiben nur drei Möglichkeiten:

  • der eine Geschäftspartner zahlt den anderen aus
  • das Unternehmen wird verkauft und der Gewinn geteilt
  • das Unternehmen wird aufgelöst

Die letzte Variante wäre jedoch die schlechteste Lösung, denn in diesem Fall gehen beide leer aus.

Kann man sich online scheiden lassen?

Ja, das geht. Sie sind genauso rechtlich anerkannt wie herkömmliche Scheidungen. Viele Anwälte bieten inzwischen Online-Formulare für Scheidungsanträge auf ihren Websites an.

Eine Online-Scheidung funktioniert vor allem dann gut, wenn die Ex-Partner im Vorfeld alles regeln konnten und nicht mehr gestritten wird. Auch wenn einer der Partner in ein anderes Land gezogen ist, kann sich eine Online-Scheidung anbieten. Dann muss der im Ausland lebende Partner nicht einmal mehr persönlich vor Gericht erscheinen.

Ein Nachteil dieser Art der Scheidung könnte jedoch sein, dass Sie sich kein persönliches Bild von Ihrem Anwalt machen können. Geraten Sie an einen Anwalt, mit dem Sie nicht zufrieden sind, kann das zu erheblichen Mehrkosten führen.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Interview von Johannes Büchl mit Sevtap Oygün, Fachanwältin für Familienrecht für t-online.de
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