t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenRatgeberBeruf & KarriereElternzeit

Urlaubsanspruch in der Elternzeit: Wie viel Urlaub steht mir zu?


Urlaubsanspruch
Elternzeit: Wann eine Kürzung des Urlaubsanspruchs erlaubt ist

t-online, ck (TP)

Aktualisiert am 30.06.2019Lesedauer: 2 Min.
Eine Mutter spielt mit ihrem Kind: Während der Elternzeit geht der Urlaubsanspruch nicht verloren.Vergrößern des Bildes
Eine Mutter spielt mit ihrem Kind: Während der Elternzeit geht der Urlaubsanspruch nicht verloren. (Quelle: fotojog/getty-images-bilder)

Der Urlaubsanspruch in der Elternzeit wird in der Regel auf die Zeit nach dem Erziehungsurlaub übertragen. Lesen Sie hier, in welchen Fällen ein Arbeitgeber diesen Urlaubsanspruch kürzen kann.

Besteht überhaupt ein Urlaubsanspruch in der Elternzeit?

In der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und damit auch der Anspruch auf Urlaub. Nach dem gültigen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, den zustehenden Resturlaub nach der Elternzeit oder während des laufenden Jahres zu gewähren. Das bedeutet: Urlaubsansprüche bleiben Ihnen auch nach der Elternzeit erhalten. Sie können diese Urlaubsansprüche dann im nächsten Urlaubsjahr nach der Elternzeit in Anspruch nehmen.

Urlaubsanspruch nach der Elternzeit bei Kündigung

Wenn das Arbeitsverhältnis in der Elternzeit oder im Anschluss gekündigt wird, muss der Resturlaub vom Arbeitgeber abgegolten werden.

Urlaubsanspruch in der Elternzeit: Wann sind Kürzungen erlaubt?

Nach § 17 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann die Arbeitgeberseite den Urlaubsanspruch in der Elternzeit für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen. In der Praxis wird das auch häufig so gehandhabt. Damit kann sich, sofern der Arbeitgeber diese Regelung anwendet, der Urlaubsanspruch in der Elternzeit reduzieren.

Eine solche Kürzung muss der Arbeitgeber erklären. Einen festen Zeitpunkt hierfür gibt es nicht – die Erklärung kann also auch nach Beendigung der Elternzeit erfolgen.

Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs ist nicht möglich bei Arbeitnehmern, die in der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Arbeitgeber ausüben. In diesem Fall bleiben die Urlaubsansprüche in vollem Umfang erhalten und werden auf die Teilzeittätigkeit umgerechnet. Wer bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit während der Elternzeit beschäftigt ist oder selbstständig arbeitet, muss hingegen eine mögliche Kürzung seiner Urlaubsansprüche durch den ursprünglichen Arbeitgeber einkalkulieren.

Urlaubsanspruch bei einem zweiten Kind

Wenn in der Elternzeit ein zweites Kind geboren wird, übertragen sich die Urlaubsansprüche auf das Jahr, in dem die Berufstätigkeit nach der zweiten Elternzeit wieder aufgenommen wird. Damit bleiben die Urlaubsansprüche, die vor der ersten Elternzeit erworben wurden, vollständig erhalten.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website