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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Bei Jobwechsel Darum ist die Urlaubsbescheinigung so wichtig
Wer kündigt, hat das Recht auf eine Urlaubsbescheinigung vom bisherigen Arbeitgeber. Aber was ist das eigentlich genau? Und wofür ist sie nützlich?
Der Wechsel in ein anderes Unternehmen bringt nicht nur neue Herausforderungen, sondern auch einigen Papierkram mit sich. Neben dem Arbeitsvertrag sollten Sie auch eine Urlaubsbescheinigung einreichen. Wir zeigen Ihnen, woher Sie diese bekommen, warum sie so wichtig ist und welche Angaben in den Dokument enthalten sein sollten.
Was ist eine Urlaubsbescheinigung?
Eine Urlaubsbescheinigung muss Ihnen Ihr Arbeitgeber gemäß § 6 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ausstellen, sobald Sie das Arbeitsverhältnis beendet haben. Sie informiert den neuen Arbeitgeber darüber, ob Ihnen im laufenden Kalenderjahr bereits Urlaub gewährt oder abgegolten wurde.
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So weiß er, wie viel Erholung Ihnen noch zusteht. Außerdem verhindert eine Urlaubsbescheinigung, dass Doppelansprüche entstehen oder Ansprüche auf Resturlaub verfallen. Nach dem BUrlG steht jedem Arbeitnehmer bei einer Fünftagewoche ein Mindesturlaub für jedes Kalenderjahr von 20 Tagen zu.
Im Bundesurlaubsgesetz heißt es in § 6 (Ausschluss von Doppelansprüchen):
1. Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Was muss in einer Urlaubsbescheinigung stehen?
Neben Ihren persönlichen Daten (vollständiger Name, gegebenenfalls auch Geburtsdatum oder Anschrift) muss die Urlaubsbescheinigung alle Fakten enthalten, die Einfluss auf Ihren aktuell noch vorhandenen Urlaubsanspruch haben. Dazu gehören unter anderem:
- das Kalenderjahr, für das die Bescheinigung ausgestellt wird,
- die Dauer des bisherigen Arbeitsverhältnisses und der sich daraus ergebende Urlaubsanspruch,
- die Zeiträume im Kalenderjahr, in denen Sie bereits Urlaubstage in Anspruch genommen haben,
- die Anzahl der Urlaubstage, für die Sie eine finanzielle Abgeltung erhalten haben,
- einen Hinweis auf den Umfang des Arbeitsverhältnisses, wenn es sich nicht um eine Fünftagewoche handelt,
- eventuell Zusatzurlaube.
Anhand dieser Angaben ermittelt Ihr neuer Arbeitgeber, welchen Anspruch auf Resturlaub Sie noch haben. Viele Arbeitgeber wissen nicht, dass sie das Recht haben, von neuen Mitarbeitern eine Urlaubsbescheinigung zu verlangen. Sammeln Sie Pluspunkte, indem Sie die Urlaubsbescheinigung Ihres bisherigen Arbeitgebers unaufgefordert vorlegen.
Muster für eine Urlaubsbescheinigung:
Hanna Musterfrau
Musterfraustraße 1
11111 Musterstadt
Per Boten / im Hause
Musterstadt, 30.06.2021
Urlaubsbescheinigung gemäß § 6 BUrlG
Frau Hanna Musterfrau, geboren am 01.01.19XX, war in unserem Unternehmen vom 01.01.2017 bis zum 30.06.2021 vollzeitig beschäftigt. Ihr kalenderjährlicher Urlaubsanspruch betrug in unserem Unternehmen bei einer Fünftagewoche 25 Tage, d.h. 20 Tage gemäß BUrlG zzgl. fünf Tage tariflicher / arbeitsvertraglicher Mehrurlaub.
Frau Musterfrau hat bis zu ihrem Ausscheiden am 30.06.2021 von den ihr für 2021 zustehenden 25 Urlaubstagen 15 Tage in Natur erhalten. Die übrigen zehn Urlaubstage wurden abgegolten.
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(Unterschrift Arbeitgeber)
Die Arbeitnehmerin bestätigt, dass ihr eine Ausfertigung dieser Urlaubsbescheinigung ausgehändigt wurde:
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(Unterschrift Arbeitnehmerin)
Was passiert mit meinem Urlaub bei einem Arbeitgeberwechsel?
Wenn Ihnen Ihr bisheriger Arbeitgeber bereits den vollen, für das laufende Kalenderjahr anfallenden Urlaub gewährt hat, haben Sie dem neuen Arbeitgeber gegenüber keinen Urlaubsanspruch mehr. Das ist gesetzlich im § 6 Abs. 1 BUrlG geregelt.
Damit schützt diese Bescheinigung Arbeitgeber davor, dass neue Arbeitnehmer einen doppelten Urlaubsanspruch geltend machen können. Als Arbeitnehmer genießen Sie den Schutz, dass Ihnen Ihr Resturlaub auf jeden Fall auch bei einem Jobwechsel erhalten bleibt.
Wenn Sie eine Probezeit absolvieren, ist der Resturlaub eventuell nicht so einfach übertragbar. Sprechen Sie darüber am besten mit Ihrem neuen Arbeitgeber.
- Eigene Recherche
- Bundesurlaubsgesetz
- vangard.de: "Bei Arbeitgeberwechsel: Ohne Urlaubsbescheinigung kein Urlaub"
- hensche.de: "Musterschreiben: Urlaubsbescheinigung"