Krankschreibung auf Reisen So gehen Ihre Urlaubstage nicht verloren
Werden Sie im Urlaub krank, sollten Sie sich möglichst schnell ein ärztliches Attest holen. So bleiben Ihnen die Urlaubstage erhalten.
Erkranken Sie im Urlaub, sollten Sie am Urlaubsort einen Arzt aufsuchen und Ihren Arbeitgeber möglichst schnell informieren, damit Ihnen Ihre Urlaubstage nicht verloren gehen. Werden Sie bereits vor dem geplanten Urlaub krank, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber die Urlaubstage zu einem späteren Zeitpunkt gewähren.
Krankheitsregelung im Urlaub laut Gesetz
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schreibt vor, dass die Tage, an denen Sie nachweislich arbeitsunfähig sind, nicht auf Ihren Jahresurlaub angerechnet werden. Ihr Jahresurlaub soll zum Erhalt Ihrer Arbeitsfähigkeit und Gesundheit dienen.
Um keine Urlaubstage zu verlieren, ist es wichtig, dass Sie gleich am ersten Krankheitstag einen Arzt kontaktieren. Laut Arbeitsvertrag haben Sie bis zum dritten Krankheitstag Zeit, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen zu lassen. Bei Krankheit im Urlaub ist das nicht vorgeschrieben, aber wichtig, damit Ihnen der Urlaub erhalten bleibt.
Krankmeldung bei Urlaub im Ausland
Erkranken Sie bei einem Urlaub im Ausland, beispielsweise in Österreich, gehen Sie am Urlaubsort zum Arzt. Es ist wichtig, dass der dortige Arzt Ihnen nicht nur die Krankheit bescheinigt, sondern auch, dass Sie aufgrund der Krankheit arbeitsunfähig sind. Die Nachweispflichten gelten so wie bei einem Urlaub in Deutschland.
Ausnahmen von der Krankheitsregelung im Urlaub
Von der Krankheitsregel im Urlaub gibt es zwei Ausnahmen:
- Bauen Sie Überstunden ab und werden Sie krank, erhalten Sie trotz eines ärztlichen Attests keinen zusätzlichen Freizeitausgleich. Die Überstunden werden Ihrem Arbeitszeitkonto nicht wieder gutgeschrieben.
- Wird Ihr Kind während Ihres Urlaubs krank, erhalten Sie keinen Ausgleich. Ihr Urlaubsanspruch verfällt. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen den Lohn weiterhin zahlen oder Sie haben Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Information an den Arbeitgeber
Über Ihre Erkrankung im Urlaub sollten Sie möglichst schon am ersten Krankheitstag Ihren Arbeitgeber informieren, ob im Inland oder im Ausland. Das ist per Telefon, SMS oder E-Mail möglich. Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber mit,
- wo Sie sich aufhalten,
- dass Sie arbeitsunfähig erkrankt sind,
- wie lange Sie voraussichtlich arbeitsunfähig sind.
Krankschreibung beim Urlaub im Inland: die eAU reicht meist
Arbeitgeber können seit 1. Januar 2023 nach einer ärztlichen Krankschreibung die Krankmeldung elektronisch bei der Krankenkasse abrufen. Gesetzlich Versicherte müssen die AU-Bescheinigung also nicht mehr an ihre Krankenkasse oder ihren Arbeitgeber übermitteln.
Bei Krankheit im Ausland weiterhin AU-Schein notwendig
Das gilt aber nicht für Privatversicherte sowie für gesetzlich Versicherte, die im Ausland erkranken. In diesen Fällen müssen Sie weiterhin die AU-Bescheinigung in Papierform (den "gelben Schein") beim Arbeitgeber einreichen.
Nach der Krankheit
Endet Ihre Arbeitsunfähigkeit, kehren Sie wieder an Ihren Arbeitsplatz zurück. Die entgangenen Urlaubstage dürfen Sie nicht einfach an die Krankheitstage anhängen. Dafür ist eine Rücksprache mit Ihrem Arbeitgeber notwendig. Andernfalls kann der Arbeitgeber Sie abmahnen oder Ihnen sogar kündigen. Denn ein eigenmächtig angetretener Urlaub ohne Genehmigung kann nach §626 BGB eine fristlose Kündigung zur Folge haben.
- verbraucherzentrale.de: "Digitale Krankschreibung: elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung"
- tk.de: "Krankschreibung im Urlaub: Was müssen Arbeitgeber wissen?"
- haufe.de: "Krankmeldung aus dem Ausland: Welche Vorgaben sind zu beachten?"
- arbeitsrechte.de: "Eigenmächtiger Urlaubsantritt: Welche Konsequenzen sind möglich?"
- eigene Recherche