Rentenfrage Ex-Partner tot – bekomme ich Rentenpunkte zurück?
Jede Woche beantwortet t-online zusammen mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Kann ich mir Rentenansprüche zurückholen, wenn meine Ex-Frau stirbt?
Wer sich scheiden lässt, bekommt es mit dem sogenannten Versorgungsausgleich zu tun. Dabei teilt das Familiengericht die Rentenansprüche, die Sie und Ihr Partner während der Ehe erworben haben, gerecht unter Ihnen auf. Das heißt: Haben Sie höhere Rentenanwartschaften gesammelt, verlieren Sie einen Teil Ihrer Altersversorgung. Unter Umständen können Sie das aber wieder rückgängig machen lassen.
"Stirbt der frühere Ehepartner und hat selbst höchstens 36 Monate Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten erhalten, können Sie die sogenannte Anpassung wegen Tod beantragen", sagt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online. "Dabei wird Ihr Rentenanrecht nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt."
Vorsicht vor diesen Nachteilen
Die Anpassung wegen Tod kann für Sie jedoch auch Nachteile bringen. "Bei einem Hin-und-Her-Ausgleich von Anrechten aus Regelsicherungssystemen erlöschen auch die Gutschriften, die Sie im Versorgungsausgleich aus Regelsicherungssystemen erhalten haben", erklärt Braubach. Auf diese Weise werde erreicht, dass Sie nach einer Anpassung wegen Todes nicht bessergestellt sind, als wenn es den Versorgungsausgleich nie gegeben hätte. Lesen Sie hier, welche Arten der Altersversorgung bei einer Scheidung aufgeteilt werden.
In der "Rentenfrage der Woche" beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Auf dieser Seite finden Sie alle bereits beantworteten Rentenfragen. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben sollten, schreiben Sie uns gern eine E-Mail mit dem Betreff "Rentenfrage" an "wirtschaft-finanzen@stroeer.de".
Die Anpassung wegen Todes geschieht nicht automatisch. Sie müssen dafür einen Antrag beim Rentenversicherungs- oder Versorgungsträger stellen, bei dem Ihr gekürzter Rentenanspruch besteht. "Ist ein gekürztes Anrecht auch bei einem anderen Versorgungsträger vorhanden, müssen Sie dort die Anpassung gesondert beantragen", so Braubach.
- Gespräch mit Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund