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Gaspreisbremse: Wer muss die Entlastungen versteuern? Und wie?


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Soforthilfe und Preisbremse
Wer die Gas-Entlastungen versteuern soll


01.11.2022Lesedauer: 4 Min.
Eine Frau kontrolliert ihre Heizung (Symbolbild): Die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission schlägt eine Steuerpflicht bei der Gaspreisbremse vor.Vergrößern des Bildes
Eine Frau kontrolliert ihre Heizung (Symbolbild): Die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission schlägt eine Steuerpflicht bei der Gaspreisbremse vor. (Quelle: Annette Riedl/dpa)
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Die Gaspreis-Kommission schlägt vor, dass die Entlastungen bei den Kosten versteuert werden sollen. Aber nicht von jedem. Was die Pläne für Sie bedeuten.

Das Vorhaben der Bundesregierung, Verbraucher bei den Gaskosten zu entlasten, wird konkreter. Das betrifft auch die Frage, in welchem Umfang die Hilfen bei den Gaskunden ankommen könnten. Geht es nach der Expertenkommission der Regierung, sollen die Entlastungen nämlich versteuert werden.

t-online erklärt, was die 21 Mitglieder aus Wirtschaft, Wissenschaft, Gewerkschaften und Verbänden genau vorschlagen, wen die Steuerpflicht treffen soll und was das ganz konkret für Ihre Steuererklärung bedeuten würde.

Was schlägt die Expertenkommission vor?

War im Zwischenbericht von einer Besteuerung der Entlastungen über die Gaspreisbremse noch nicht die Rede, schlägt die Expertenkommission in ihrem Abschlussbericht vom Montag nun genau das vor: Sowohl die einmalige Übernahme der Abschlagzahlung im Dezember als auch der Gaspreisrabatt für ein Grundkontingent ab März 2023 sollen Gaskunden als geldwerten Vorteil in der Einkommensteuererklärung angeben. Wie die Entlastungen genau funktionieren, lesen Sie hier.

Muss also jeder Gaskunde die Hilfen versteuern?

Nein. Steuern sollen auf die Gas-Entlastungen "erst ab einem Einkommen in der Höhe des solidaritätszuschlagspflichtigen Einkommens von 72.000 Euro" fällig werden, heißt es im Abschlussbericht der Kommission.

Gemeint ist damit ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) von 72.000 Euro. Das zvE ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten, sonstigen Aufwendungen und Freibeträgen. Es liegt also immer unter dem Bruttoeinkommen.

Laut Stefan Bach, Steuerexperte beim Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW), bedeutet ein zu versteuerndes Einkommen von 72.000 Euro bei Arbeitnehmern mit Standardabzügen ein Bruttoeinkommen von etwa 86.000 Euro im Jahr. Erst wer so viel verdient, muss Steuern auf die Gas-Entlastungen zahlen.

Wer selbstständig ist oder Kinderfreibeträge geltend machen kann, benötige sogar ein noch höheres Bruttoeinkommen, um unter die Steuerpflicht zu fallen. "Das betrifft schätzungsweise nur die Top 5 Prozent der Bevölkerung", sagt Bach. Alle anderen könnten die Hilfen in voller Höhe kassieren.

Muss ich wegen der Entlastungen eine Steuererklärung abgeben?

Nicht unbedingt. "Eine Veranlagungspflicht entsteht alleine durch die erhaltene Entlastung nicht", heißt es dazu im Abschlussbericht der Gaskommission.

Was zunächst widersprüchlich zur ebenfalls vorgeschlagenen Angabe als geldwerter Vorteil in der Steuererklärung klingt, übersetzt DIW-Experte Bach so: "Wer nicht steuerpflichtig ist und außer den Hilfen keine weiteren sonstigen Einkünfte hat, muss auch keine Steuererklärung abgeben."

Das gelte nur für diejenigen, die ohnehin zu einer Abgabe verpflichtet sind oder ihre Steuern freiwillig erklären. Heißt im Umkehrschluss: Alle, die trotz eines zu versteuernden Einkommens oberhalb von 72.000 Euro bislang keine Steuererklärung abgegeben haben, kämen glimpflich davon und müssten die Gaspreis-Entlastungen nicht versteuern. Lesen Sie hier, in welchen Fällen Sie eine Einkommensteuererklärung einreichen müssen.

Doch Vorsicht: Bislang hat das Abschlusspapier der Gaspreis-Kommission lediglich den Status eines Vorschlages. Final von der Regierung beschlossen und vom Parlament durchgewunken ist die Regelung noch nicht. Gut möglich ist deshalb, dass sich genau das noch einmal ändert (siehe unten).

Wo trage ich die Gas-Entlastungen in der Steuererklärung ein?

Grundsätzlich tragen Sie geldwerte Vorteile in der Anlage N unter dem Punkt "Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit" ein. Unter geldwertem Vorteil versteht man dabei eigentlich Sachbezüge vom Arbeitgeber wie Jobtickets, Tankgutscheine oder Dienstwagen. Diese werden wie ganz normaler Lohn behandelt und sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Es gelten aber Freigrenzen.

Da die beiden Entlastungen der Gaspreisbremse aber vom Versorger und nicht vom Arbeitgeber kommen, handelt es sich um eine besondere Art des geldwerten Vorteils. Und für die bedarf es vermutlich, so schätzen Steuerexperten, eines eigenen Formulars oder zumindest eines gesonderten Feldes in der Anlage N.

Wie groß Ihr geldwerter Vorteil ausfällt, erfahren Sie aller Voraussicht nach aus einem entsprechenden Brief Ihres Versorgers. Dabei gilt: Je nachdem, wie schnell die Auszahlung der Dezemberhilfe gelingt, verteilen sich die Gas-Entlastungen zudem auf zwei verschiedene Steuererklärungen.

Dezemberhilfe in der Steuererklärung 2022

Hauseigentümer, die einen direkten Vertrag mit ihrem Gasversorger haben, dürften die Abschlagzahlung noch in diesem Jahr erstattet bekommen. Den Empfehlungen zufolge soll die Einmalhilfe bis spätestens zum 20. Dezember bei Ihnen ankommen. Diesen geldwerten Vorteil geben Sie also in der Steuererklärung für 2022 an, die im Jahr 2023 fällig wird.

Gaspreisrabatt in der Steuererklärung 2023

Der Gaspreisrabatt, der ab Frühjahr 2023 greifen soll, ist hingegen erst bei der Steuererklärung 2023 relevant, die Sie im Jahr 2024 abgeben. Sind Sie Mieter, erhalten Sie die Dezemberhilfe wahrscheinlich nicht mehr in diesem Jahr, da zwischen Ihnen und dem Gasversorger noch die Hausverwaltung oder Ihr Vermieter geschaltet sind.

Die Entlastung erreicht Sie dann womöglich erst mit der Nebenkostenabrechnung 2023 – und Sie können beide Hilfen erst in der Steuererklärung für das Jahr 2023 angeben.

Wie wahrscheinlich ist es, dass es so kommt?

Dem Vorschlag der Expertenkommission, die Gaskosten in zwei Schritten einzudämmen, hat die Bundesregierung im Kern bereits zugestimmt. Die Dezemberhilfe soll an diesem Mittwoch im Kabinett beschlossen werden.

Ob die Bundesminister dabei allerdings auch die Details zur Besteuerung übernehmen, wird sich erst noch zeigen müssen. "Die Soforthilfe soll sich so nah wie möglich an dem Vorschlag der Gaskommission orientieren", sagte eine Sprecherin des Wirtschaftsministeriums der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung". "Es laufen für die Umsetzung noch letzte Gespräche zur Umsetzbarkeit."

Verwendete Quellen
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