Klage erfolgreich Gericht untersagt Kooperation von Google und Bundesgesundheitsministerium
Wer bei Google nach Infos zum Coronavirus oder anderen Krankheiten sucht, stößt weit oben in den Ergebnissen auf die Seite gesund.bund.de
Das Landgericht München I hat eine Kooperation des Bundesgesundheitsministeriums mit dem Internetkonzern Google bei Informationsangeboten vorläufig untersagt. Das Gericht bewertete es in einer Entscheidung vom Mittwoch als Kartellverstoß, bei der Google-Suche nach Krankheiten prominent hervorgehobene Infoboxen anzuzeigen, die mit Inhalten des Gesundheitsportals des Ministeriums gespeist und mit diesem Portal verlinkt sind. Gegen die Kooperation hatte der Betreiber des Onlineportals NetDoktor.de wegen Verstößen gegen das Wettbewerbs- und Kartellrecht geklagt.
Werden kommerzielle Angebote benachteiligt?
Die Kooperation zwischen Google und dem Gesundheitsministerium war im November vorgestellt worden. Kurz darauf drohte bereits Ärger. Die Medienanstalt Hamburg/Schleswig Holstein leitete ein Verfahren ein, weil durch die prominente Platzierung der Gesundheitsinformationen der Bundesregierung andere journalistische Angebote möglicherweise diskriminiert werden, so die Begründung.
Das Gesundheitsportal gesund.bund.de, auf das Google in den Suchergebnissen verlinkt, wird durch Steuergeld finanziert. Andere kommerzielle Angebote hingegen sind von Werbeeinnahmen abhängig. Je weiter oben ein Suchergebnis angezeigt wird, desto eher klicken die Nutzer darauf und desto mehr Geld verdient der Seitenbetreiber. Bei bestimmten Suchbegriffen ist es für die Anbieter jedoch nahezu unmöglich, eine gute Platzierung in der Google-Suche zu erhalten – außer durch bezahlte Werbeeinblendungen. Das sorgt schon seit Jahren für Unmut in der Digitalbranche.
Die Seite netdoktor.de gehört zum Verlagskonzern Hubert Burda Media. Das Unternehmen sieht seine Position durch die Zusammenarbeit zwischen Bundesregierung und Google geschwächt und befürchtet Nachteile für seine eigenen Gesundheitsportale. Auch das Gericht bemängelte die Kooperation als potenziell wettbewerbsschädigend und fordert die Beteiligten per einstweiliger Verfügung auf, sie zu beenden. Das Urteil ist jedoch noch nichts rechtkräftig.
- Nachrichtenagenturen dpa, AFP