EuGH-Urteil Ermittler dürfen bei Taschendiebstahl auf Handydaten zugreifen
Die Auswertung von Handydaten zu Ermittlungszwecken ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs auch bei Fällen von Kleinkriminalität zulässig. Der Eingriff in die Privatsphäre von Unbeteiligten muss allerdings begründet sein.
Behörden dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in bestimmten Fällen auch bei weniger schweren Straftaten wie Taschendiebstahl auf persönliche Handydaten zugreifen. Voraussetzung ist jedoch, dass dies nicht zu einer starken Beeinträchtigung des Privatlebens der Betroffenen führt, wie die Luxemburger Richter am Dienstag urteilten (Rechtssache C-207/16).
Hintergrund sind Ermittlungen in Spanien zum Raub einer Brieftasche und eines Handys. Dabei hatte die Kriminalpolizei den Zugang zu den Identifikationsdaten jener Menschen beantragt, die in den zwölf Tagen nach dem Raub mit dem gestohlenen Handy angerufen worden waren. Der Ermittlungsrichter wies den Antrag unter anderem mit der Begründung zurück, es handele sich nach spanischem Recht nicht um eine schwere Straftat, weil keine Haftstrafe von mehr als fünf Jahren drohe.
Die EU-Regeln sehen vor, dass die Achtung des Privatlebens sowie der Schutz personenbezogener Daten nur in besonderen Fällen eingeschränkt werden dürfen. Ausnahmen sind etwa möglich, wenn es der nationalen Sicherheit sowie der Ermittlung von Straftaten dient. Um einen Eingriff zu rechtfertigen, verwendete der EuGH in vorherigen Urteilen den Begriff der "schweren Straftat". Dabei setzte er die Schwere der Straftat allerdings in Zusammenhang mit der Schwere des Eingriffs in die Privatsphäre.
Handele es sich nicht um einen schweren Eingriff, könne der Zugang auch zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen gerechtfertigt sein, urteilten die Richter am Dienstag. Im konkreten Fall sei es kein schwerer Eingriff, da die vorliegenden Daten keine genauen Schlüsse auf das Privatleben der Betroffenen zuließen.
- dpa