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Köln: Gefährliche Täter auf der Flucht – Warum haben Mörder Freigang?


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Täter auf der Flucht
Warum Mörder Freigang haben – erklärt in vier Minuten


Aktualisiert am 09.04.2019Lesedauer: 4 Min.
Fahndungsfoto der Polizei: Im Raum Köln-Bonn warnt die Polizei vor einem Strafgefangenen, der nicht von seinem Ausgang aus der geschlossenen Psychiatrie zurückgekehrt ist.Vergrößern des Bildes
Fahndungsfoto der Polizei: Im Raum Köln-Bonn warnt die Polizei vor einem Strafgefangenen, der nicht von seinem Ausgang aus der geschlossenen Psychiatrie zurückgekehrt ist. (Quelle: Polizei Köln)
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Binnen weniger Wochen sind Totschläger, Mörder und Räuber entkommen. Zwei von ihnen sind weiter auf der Flucht. Alle verließen Gefängnis oder Klinik zunächst mit Erlaubnis. Warum?

In Berlin und in Nordrhein-Westfalen sind mehrere Straftäter entkommen, die aufgrund schwerster Verbrechen in Gefängnissen und psychiatrischen Klinken untergebracht waren. Erst einer von ihnen ist gefasst – noch immer wird im Raum Raum Köln-Bonn ein Mörder gesucht, in Bad Salzuflen ergriff ein gefährlicher Gewalttäter die Flucht und ist seitdem verschwunden. Alle Fälle verbindet eines: Die Täter mussten keine Mauern überklettern oder Türen aufbrechen – sie befanden sich bereits außerhalb. Sie nutzten Maßnahmen zu ihrer Resozialisierung zu Flucht. Vier Fragen, vier Antworten.

1) Wieso sollen auch Mörder resozialisiert werden?

Das deutsche Grundgesetz bindet die Strafe für ein Verbrechen an mehrere Prinzipien. Beispielsweise muss ein Gesetz die Tat unter Strafe gestellt haben. Außerdem muss die Schuld des Verdächtigen vor Gericht erwiesen sein, damit Sanktionen verhängt werden können. Die Strafe muss verhältnismäßig sein – und muss unter anderem der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft dienen.

Das Bundesverfassungsgericht hat 1973 die Resozialisierung als das "herausragende Ziel" jeder Freiheitsstrafe benannt. Jeder Mensch hat demnach einen grundrechtlichen Anspruch darauf – sowohl Steuerhinterzieher und Taschendiebe als auch Mörder und Vergewaltiger. Denn laut Grundgesetz ist die Würde des Menschen unantastbar. Niemand kann sie auch durch noch so schlimme Taten verwirken.

Tatsächlich hat aber auch der Staat ein Interesse an der Resozialisierung von Kriminellen. Sie soll verhindern, dass Täter wieder straffällig werden – und schützt damit die Gesellschaft präventiv über die eigentliche Freiheitsstrafe hinaus. Beide Aspekte finden sich im Strafvollzugsgesetz, wo es heißt:

"Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten."

2) Wieso ist Freigang für Resozialisierung notwendig?

Besonders im Zuge langer Freiheitsstrafen wird der Vollzug in einigen Fällen gelockert, um die Gefangenen in kleinen Schritten auf ein Leben nach der Strafe vorzubereiten. Für die Lockerung des Vollzugs gibt es mehrere Möglichkeiten, die in den Bundesländern unter verschiedenen Bedingungen und in unterschiedlichem Ausmaß zur Anwendung kommen – denn Justiz ist Ländersache und jedes Bundesland hat ein eigenes Strafvollzugsgesetz.

Ein sogenannter "Freigang" soll Strafgefangenen beispielsweise ermöglichen, ohne Aufsicht einer regelmäßigen Arbeit außerhalb der Justizvollzugsanstalt nachzugehen. Auch ein sogenannter unregelmäßiger "Ausgang" kann dazu dienen. Beispielsweise der Geiselnehmer und Mörder von Gladbeck, Dieter Degowski, wurde nach Jahrzehnten der Haft so an die Freiheit herangeführt. Andere Haftlockerungen sind beispielsweise sogenannte "Ausführungen" in Begleitung von Beamten – bei einem solchen Besuch bei seinen Eltern entkam zuletzt Daniel V., der nun gesucht wird.

Die Leitungen der Justizvollzuganstalten gewähren in der Regel nur denjenigen Haftlockerungen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie die Maßnahme missbrauchen. Das ist beispielsweise auch im Berliner Strafvollzugsgesetz so verankert. Kriterien und Maßstäbe sind aber von Bundesland zu Bundesland sehr verschieden.

3) Aber es gibt doch die lebenslange Freiheitsstrafe – oder?

Ja. In Deutschland gibt es die sogenannte lebenslange Freiheitsstrafe – doch das Bundesverfassungsgericht hat 1977 entschieden, dass jeder Verurteilte zumindest theoretisch die Chance haben muss, irgendwann wieder in Freiheit zu leben. Bei der lebenslangen Freiheitsstrafe haben Gefangene nach frühestens 15 Jahren die Möglichkeit, Bewährung zu beantragen. Serienmörder Heinrich Pommerenke verbrachte trotzdem bis zu seinem Tod im Jahr 2008 rund 49 Jahre hinter Gittern. Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung wurde ihm wegen des hohen Sicherheitsrisikos verwehrt.

Denn einem Antrag auf Bewährung kann unter anderem die "besondere Schwere der Schuld" entgegenstehen, die bereits im Urteil festgehalten worden sein muss – beispielsweise wegen mehrfachen Mordes oder eines besonders brutalen Vorgehens gegenüber vergleichbaren Taten. Auch die Motive und die Persönlichkeit des Täters können ausschlaggebend sein. Zum Teil können Täter deswegen erst nach Jahrzehnten erstmals eine Bewährung beantragen. Und auch dann ist nicht sicher, dass der Antrag bewilligt wird – oder der Täter tatsächlich wieder auf freien Fuß kommt.

Denn zusätzlich zur lebenslangen Freiheitsstrafe verfügt der Staat über das Mittel der sogenannten Sicherungsverwahrung, für Menschen, die auch nach ihrer Strafe noch eine fortdauernde Gefahr darstellen. Sie gilt nicht als Strafe, sondern als "freiheitsentziehende Maßregel". Sie ist unbefristet – muss aber jedes Jahr aufs Neue überprüft werden.

4) Gilt das alles auch für psychisch kranke Täter?

Straftäter, die aufgrund einer psychischen Erkrankung als vermindert schuldfähig oder sogar schuldunfähig gelten, werden im Maßregelvollzug untergebracht, wenn zu erwarten ist, dass sie weiterhin gefährlich sind – also in psychiatrischen Krankenhäusern mit besonders hohen Sicherheitsvorkehrungen. Anders als im Strafvollzug ist die Unterbringung dort grundsätzlich unbefristet.

Die Menschen dort sind jedoch Patienten, das Ziel ihrer Behandlung ist die Verminderung der Rückfallgefahr. Zur Vorbereitung auf ein straffreies Leben außerhalb der Klinik sind Ausgänge eine wesentliche Voraussetzung. Die Unterbringung wird allerdings erst dann schrittweise gelockert, wenn Ärzte der Überzeugung sind, dass von den Tätern keine Gefahr mehr ausgehen wird. Kehrt ein Patient nicht vom Ausgang zurück und muss gesucht werden, wird die Lockerung in der Regel aufgehoben.


Auch der 67-Jährige, der derzeit im Raum Köln-Bonn gesucht wird, hatte die Klinik des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) unbegleitet verlassen dürfen. "Dafür müssen viele Besserungsschritte vollzogen worden sein", sagt LVR-Sprecherin Karin Knöbelspies. Sie geht von keiner akuten Gefahr aus. Er sei im Dezember 2014 zwar schon einmal für mehrere Tage geflohen, habe damals aber keine Straftaten begangen. "Er ist nicht mal schwarz gefahren." Der 67-Jährige hatte 1998 seine Nachbarin totgetreten – daraufhin war er in der geschlossenen Psychiatrie untergebracht worden.

Verwendete Quellen
  • Süddeutsche Zeitung: "Haft ist nicht gleich Haft"
  • Maßregelvollzug in Nordrhein-Westfalen: "Dauer der Behandlung"
  • mit Material der Nachrichtenagenturen dpa, AFP
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