Urteil in Düsseldorf Vorhautentfernung: kein Schmerzensgeld für Spätfolgen
Ein medizinischer Eingriff im Kindesalter, der noch Jahre später für den Betroffenen Folgen hat: Das muss nicht zwangsläufig einen Anspruch auf Schmerzensgeld rechtfertigen, hat jetzt ein Gericht entschieden.
Wer als Kind in einer Operation die Vorhaut entfernt bekam, kann nicht zwangsläufig viele Jahre später Schmerzensgeld für Spätfolgen einfordern. Das entschied der für Arzthaftungsrecht zuständige achte Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf laut Mitteilung vom Donnerstag und wies damit die Klage eines 24-jährigen Mannes zurück. (Az I-8 U 165/20)
Dem Kläger war als fünfjähriges Kind wegen einer diagnostizierten hochgradigen Phimose die Vorhaut entfernt worden. Bei einer Phimose handelt es sich um eine Vorhautverengung. Nach eigenen Angaben leidet er noch heute an den Folgen. Aus Sicht des Klägers hätte eine Salbentherapie, wie sie heute üblich sei, ausgereicht. Darüber hätten seine Eltern aufgeklärt werden müssen. Deshalb verlangte er von dem behandelnden Urologen und dem Träger des betreffenden Krankenhauses 30.000 Euro Schmerzensgeld.
Das Landgericht Kleve wies die Klage im April vergangenen Jahres ab. Die Berufung am OLG blieb nun ebenfalls ohne Erfolg. Der Kläger habe nicht beweisen können, dass die seinerzeit gestellte Diagnose nicht richtig gewesen sei. Auch seien keine Behandlungsfehler nachgewiesen worden. Auch Aufklärungspflichten seien nicht verletzt worden. Die Revision zum Bundesgerichtshof ließ das OLG nicht zu. Dagegen kann der Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
- Nachrichtenagentur AFP