Urteil gefällt Verfassungsbeschwerde zu Wahllisten in Thüringen gescheitert
Entscheidung in Karlsruhe: In Thüringen darf es keine Pflicht zu paritätischen Wahllisten geben. Das Verfassungsgericht hat eine Beschwerde abgelehnt, weil sie nicht ausreichend begründet war.
Parteien darf in Thüringen per Gesetz weiterhin nicht vorgeschrieben werden, ihre Kandidatenlisten für Landtagswahlen abwechselnd mit Männern und Frauen zu besetzen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung, die das Paritätsgesetz in dem Bundesland für nichtig erklärt hatte, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, wie das Gericht am Dienstag in Karlsruhe mitteilte. Die Verfassungsbeschwerde mehrerer Wahlberechtigter – teils Mitglieder von Parteien – sei unzulässig.
Das Gesetz war im Juli 2019 vom Thüringer Landtag mit den Stimmen von Linken, SPD und Grünen beschlossen worden. Die AfD zog dagegen vor den Verfassungsgerichtshof in Weimar, der das Gesetz wieder kippte. Daraufhin wandten sich Bürgerinnen und Bürger sowie Vertreter der Politik in Thüringen an das Bundesverfassungsgericht.
Ihre Verfassungsbeschwerde sei allerdings nicht gut genug begründet, entschied dieses nun. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten werde nicht ausreichend dargelegt. Im Februar 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht bereits eine Klage von Frauen zurückgewiesen, die eine paritätische Besetzung von Wahllisten für den Bundestag gesetzlich regeln lassen wollten.
- Nachrichtenagentur AFP