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Bundesnetzagentur: Ex-Präsident und Regulierer Homann ist jetzt Lobbyist


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Ex-Präsident der Bundesnetzagentur
Chef-Regulierer Homann wird Lobbyist


18.04.2023Lesedauer: 1 Min.
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Ex-Präsident der Bundesnetzagentur Jochen Homann: Er hat einen neuen Job. (Quelle: imago images/Sepp Spiegl)
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Der ehemalige Präsident der Bundesnetzagentur geht unter die Lobbyisten. Nun vertritt der bisherige Chefregulierer die Interessen eines Glasfaseranbieters.

Nach zehn Jahren an der Spitze der obersten deutschen Regulierungsbehörde wechselt Jochen Homann in die Wirtschaft: Seit Kurzem ist der ehemalige Präsident der Bundesnetzagentur als Lobbyist für einen Glasfasernetzbetreiber tätig. Entsprechende Informationen von t-online bestätigte das Bundeswirtschaftsministerium.

Glasfaserreform auf den Weg gebracht

Homann war erst im Februar 2022 in den Ruhestand gegangen. Damit fällt seine neue Tätigkeit in eine Zeit, in der sein ehemaliger Dienstherr sie laut Amtsvertrag untersagen könnte, sollte er Interessenkonflikte befürchten. Völlig fern läge eine derartige Mutmaßung nicht. Die Bundesnetzagentur war auch zu Homanns Zeiten für die Regulierung des Glasfaserausbaus zuständig.

Noch kurz vor seinem Abschied brachte der damalige Präsident 2021 eine Reform der Glasfaserregulierung auf den Weg. Dass seine neue Tätigkeit für die NGN Fiber Network damit zumindest thematisch verbunden ist, dürfte kaum von der Hand zu weisen sein.

Im Lobbyregister des Bundestags gibt Unternehmensberater Homann seit Kurzem "Allgemeine Energiepolitik", "Energienetze" und "Digitalisierung" als Vorhabenbereiche für NGN Fiber Network an. Er berate das Unternehmen auch hinsichtlich "Marktbeobachtung und -analyse sowie Kontaktanbahnung".

Die NGN Fiber Network und Homann reagierten binnen mehrerer Tage nicht auf eine schriftliche Anfrage von t-online. Telefonisch war das Unternehmen nicht zu erreichen. Die Bundesnetzagentur äußerte sich auf Anfrage nicht. Das Bundeswirtschaftsministerium teilte mit, Homann habe dem Haus seine neue Tätigkeit rechtzeitig angezeigt. Es sei kein Interessenkonflikt erkennbar, "der eine Versagung der Tätigkeiten entsprechend der amtsvertraglichen Regelungen begründen würde".

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherchen
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