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Cross-Border-Leasing hat Vorteile bei der Steuer


Ratgeber
Cross-Border-Leasing hat Vorteile bei der Steuer

iw (CF)

Aktualisiert am 01.03.2012Lesedauer: 2 Min.

Das Cross-Border-Leasing ist eine Leasingvariante, die finanziell als besonders lohnenswert gilt. Dabei sind Leasingnehmer und Leasinggesellschaft in unterschiedlichen Ländern ansässig, was sich steuerlich für beide Parteien auszahlen kann. Doch was genau verbirgt sich hinter dieser Leasingmethode, und ist sie wirklich zu empfehlen? Grundsätzlich gilt: Wird das Cross-Border-Leasing beim Finanzamt bekannt, müssen Leasingpartner mit steuerlichen Nachteilen rechnen.

Cross-Border-Leasing fürs Auto

Beim Cross-Border-Leasing gibt der Leasinggeber einen steuerlichen Vorteil an den Leasingnehmer weiter, woraufhin dieser ein günstigeres Leasing in Anspruch nehmen kann. Meistens ist diese Leasingvariante jedoch noch an eine andere Leasingform gebunden, die sich "Sale and lease back" nennt. Dabei wird zum Beispiel ein Auto an die Leasinggesellschaft verkauft, um es anschließend wieder zurück zu leasen. Dies dient vor allem Unternehmen dazu, schnell an Kapital zu kommen, um Investitionen zu tätigen oder die Liquidität des Unternehmens vorübergehend zu erhöhen. (Sale-Lease-Back: Die Vorteile dieser Methode)

Risiken beim Cross-Border-Leasing

Ganz risikolos ist die Methode Cross-Border-Leasing allerdings nicht, da es rein steuerrechtlich gesehen nicht wirklich erlaubt ist. Denn hier werden die geleasten Autos häufig durch die Vertragspartner mehrfach abgeschrieben, was in den jeweiligen Ländern dann zu Steuerverschleierungen führt. Findet das Finanzamt diesen Umstand heraus, kann es durchaus zu Problemen führen. Für einen der beiden Vertragspartner würden so die Steuervorteile wegfallen, und das ganze Geschäft wäre nicht mehr lohnenswert. Der finanzielle Vorteil, der vorher bestand, kann sich so schnell wieder in Luft auflösen. So ganz klar ist hier die Rechtslage nicht, und in der EU gibt es dazu auch unterschiedliche Urteile. Der Europäische Gerichtshof hat im Jahre 1997 entschieden, dass Leasing grundsätzlich zwischen zwei Ländern unter Anwendung der Mehrwertsteuerregelung im Herkunftsland des Leasingunternehmens möglich ist. Dazu darf der Anbieter aber im Land des Kunden keine Betriebsstätte bzw. Niederlassung haben. (Non-Full-Payout-Leasing: Zahlen oder zurückgeben?)

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