Neues Urteil Gebrauchtwagen: Muss Verkäufer auf Re-Import hinweisen?
Auf den Umstand eines Re-Imports muss beim Gebrauchtverkauf eines Autos der Verkaufende nicht von sich aus hinweisen. Fragt allerdings der Käufer gezielt danach, darf es nicht verschwiegen werden. Ansonsten ist der Kaufvertrag anfechtbar.
Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az.: 8 U 85/17), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Porsche Cabrio aus zweiter Hand
Im konkreten Fall kaufte eine Frau ein gebrauchtes Porsche Cabrio aus privater Hand. So wurde im Kaufvertrag auch eine Sachmängelhaftung ausgeschlossen – beim Privatverkauf möglich. Später erfuhr die Käuferin davon, dass der Porsche ein sogenannter Re-Import war. Also ein Auto, das als Neufahrzeug ursprünglich nicht für den deutschen Markt gedacht war, aber wieder zurückimportiert wurde, um so etwa von niedrigeren Verkaufspreisen in anderen Ländern zu profitieren.
Die Käuferin fühlte sich getäuscht. Sie vertrat die Ansicht, dass ein Re-Import weniger wert sei. Sie verlangte den Kaufpreis zurück. Der Verkäufer weigerte sich aber, und die Frau klagte.
Teilt das Gericht den Vorwurf der arglistigen Täuschung?
Das Gericht erkannte im fehlenden Hinweis auf den Re-Import keine arglistige Täuschung. Auch kann man demnach aufgrund des geänderten Marktverhaltens beim Autokauf generell nicht mehr davon ausgehen, dass ein Re-Import immer eine wertmindernde Auswirkung hat. Die Frau hatte beim Verkaufsgespräch nicht speziell darauf verwiesen, dass sie keinen Re-Import wollte.
Nur wenn der Verkäufer bei ausdrücklicher Nachfrage den Sachverhalt verschweigen hätte, wäre eine Anfechtung des Kaufvertrages zulässig gewesen.
- Nachrichtenagentur dpa-tmn