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Zug verspätet, Flug verpasst: Wer muss zahlen? – Klares Urteil


Eindeutiges Urteil
Zug verspätet, Flug verpasst: Wer muss zahlen?

Kein Autostau, keine Parkhauskosten: Viele Urlauber reisen gern mit dem Zug zum Abflughafen. Doch auch die Bahn verspätet sich mal. Wer muss dann zahlen, wenn Pauschaltouristen den Flieger verpassen?

Aktualisiert am 11.06.2022|Lesedauer: 2 Min.
Von dpa
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Urlauber dürfen beim Planen eines Fluges grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Bahn während der Fahrt zum Flughafen ihre Abfahrts- und Ankunftszeiten einhält. Das hat das Landgericht Frankfurt bereits 2020 entschieden (Az.: 2–24 S 74/19) und damit Touristen Recht gegeben, die von ihrem Reiseveranstalter die Mehrkosten nach dem Verpassen eines Flugs nach Thailand forderten.

Reisen: Mit einem "Rail & Fly"-Ticket können Urlauber vom Bahnhof direkt zum Abflughafen fahren. Die Kosten dafür sind im Reisepreis bereits enthalten.Vergrößern des Bildes
Reisen: Mit einem "Rail & Fly"-Ticket können Urlauber vom Bahnhof direkt zum Abflughafen fahren. Die Kosten dafür sind im Reisepreis bereits enthalten. (Quelle: Fabian Sommer/dpa-tmn)

Im verhandelten Fall ging es um eine Pauschalreise, bei der ein "Rail & Fly"-Ticket für die Bahn enthalten war. Die betroffene Familie war in den Reisedokumenten aufgefordert worden, sich spätestens 120 Minuten vor dem Abflug am Schalter der Fluggesellschaft einzufinden.

Wegen Zugverspätung zu spät am Check-in-Schalter

Laut Fahrplan hätte die Urlauberfamilie knapp zweieinhalb Stunden vor dem Abflug am Flughafen eintreffen müssen. Wegen einer Zugverspätung und einem Ende der Zugfahrt am Frankfurter Hauptbahnhof kam sie aber erst 50 Minuten vor Abflug am dann bereits geschlossenen Check-in-Schalter an. Unter anderem für die Umbuchung auf einen Flug nach Thailand am Tag darauf musste die Familie rund 2.200 Euro bezahlen und klagte auf Übernahme der Kosten durch den Veranstalter.

Und das Landgericht gab der Familie Recht: Durch "Rail & Fly" sei der Bahntransfer ein Teil des Reisepakets geworden, und die Familie habe nur Verzögerungen einplanen müssen, mit denen regelmäßig zu rechnen sei. Die Reiserechtskammer entschied dabei, dass eine Zugverspätung von zehn Minuten einzukalkulieren sei – und bei dieser Planung hätte der verbliebene Zeitpuffer gereicht, um rechtzeitig 120 Minuten vor Abflug am Check-in-Schalter anzukommen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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