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Corona-Regeln: Was jetzt noch erlaubt ist und was nicht


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Neue Corona-Maßnahmen
Was jetzt noch erlaubt ist und was nicht


Aktualisiert am 07.01.2021Lesedauer: 4 Min.
Fast leere Einkaufsstraße in Bonn: Wegen der Corona-Pandemie bleiben alle Geschäfte bis voraussichtlich 31.Januar 2021 geschlossen.Vergrößern des Bildes
Fast leere Einkaufsstraße in Bonn: Wegen der Corona-Pandemie bleiben alle Geschäfte bis voraussichtlich 31. Januar 2021 geschlossen. (Quelle: Dominik Bund/imago-images-bilder)
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Ausgangssperren, Kontaktbeschränkungen, Bewegungsradius: Nachdem neue Corona-Maßnahmen beschlossen wurden, sind viele unsicher, was das für ihren Alltag bedeutet. Wir geben einen Überblick.

Am 5. Januar haben Bund und Länder eine Verlängerung des Lockdowns in Deutschland beschlossen. Zusätzlich wurden einige Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie verschärft. Alle bisherigen Corona-Regeln, die eigentlich bis zum 10. Januar gelten sollten, wurden nun bis mindestens 31. Januar verlängert. Zudem sind private Treffen nun nur noch mit dem eigenen Haushalt oder maximal einer weiteren, nicht im eigenen Haushalt lebenden Person erlaubt, Ausnahmen gibt es nur noch für Kinder von Alleinerziehenden, es gibt allerdings Unterschiede bei den Bundesländern. Steigen die Fallzahlen in einer Region stark an, soll es zusätzlich einen Bewegungsradius geben. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den neuen Regelungen:

Was bedeutet ein Bewegungsradius von 15 Kilometern?

Künftig werden ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen bei 100.000 Einwohnern zusätzliche lokale Maßnahmen ergriffen. Diese beinhalten auch die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort. Außerhalb dieser 15 Kilometer dürfen Sie sich dann nur noch aufhalten, wenn es dafür einen triftigen Grund gibt. Tagesausflüge oder Einkäufe gelten explizit nicht als triftige Gründe.

Der Leipziger Epidemiologe Prof. Markus Scholz erklärt dazu auf Anfrage von t-online: "Auf Basis von Mobilitätsdaten lässt sich schlussfolgern, dass die Effizienz des aktuellen Lockdowns noch nicht das Niveau des Lockdowns im Frühjahr erreicht hat. Weitere Maßnahmen sind deshalb nachvollziehbar. Ich gehe davon aus, dass die genannte Maßnahme unter dem Eindruck der letzten Ereignisse in einigen Wintersportorten erfolgte." Der Wissenschaftler erklärt aber auch, dass sich aktuell noch nicht abschätzen lasse, welche Auswirkungen die neuen Maßnahmen auf die Pandemieeindämmung haben. Aber: "Frankreich hatte mit diesem Konzept Erfolg, hat aber den Radius zeitweise noch deutlich stärker eingeschränkt."

Ab wo gilt der Bewegungsradius: ab der Stadtgrenze oder der Haustür?

Der Bewegungsradius gilt grundsätzlich um den gesamten Wohnort. Je nach Größe kann das einen weitaus größeren Radius als 15 Kilometer umfassen, beispielsweise wenn Sie im Stadtzentrum von Berlin wohnen. Es gibt zur genauen Berechnung Ihres Radius ein Online-Tool, das hier genauer erklärt wird. Wenn Sie dort Ihre Adresse eingeben, können Sie sehen, bis wohin Sie sich im Falle einer Beschränkung bewegen dürfen.

Was gilt, wenn eine Ausgangssperre verhängt wurde?

In vielen Bundesländern oder einzelnen Regionen gelten zusätzlich zu den bundesweiten Beschränkungen Ausgangssperren. Dann dürfen Sie entweder generell wie beispielsweise in Berlin oder zu bestimmten Zeiten wie unter anderem in Baden-Württemberg Ihre Wohnung nur noch aus triftigen Gründen verlassen. Als triftiger Grund gilt beispielsweise das Einkaufen von Lebensmitteln, ein Arztbesuch oder der Weg zur Arbeit, zum Lebenspartner oder zur Betreuung der Kinder. Die genauen Regelungen legen die Bundesländer individuell fest.

Darf ich noch joggen oder spazieren gehen?

Während Fitnessstudios und Sportvereine geschlossen sind, bleibt der Individualsport zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt. Sie dürfen also weiterhin joggen oder spazieren gehen, allerdings im Falle eines begrenzten Bewegungsradius nicht außerhalb der 15-Kilometer-Grenze.

Darf ich in den Zoo, ins Theater oder Kino gehen?

Zoos, zoologische Gärten und Tierparks sind grundsätzlich geschlossen, das Gleiche gilt für Theater und Kinos. Allerdings gelten für Zoos mancherorts abweichende Regelungen. Beispielsweise sind der Berliner Zoo sowie der Berliner Tierpark geöffnet, es gibt allerdings Zugangsbeschränkungen und es müssen vorab Tickets online gebucht werden.

Darf ich noch reisen?

Grundsätzlich gibt es kein Reiseverbot, aber den dringenden Appell, Reisen zu vermeiden und zu Hause zu bleiben. Zusätzlich gilt für Reiserückkehrer aus Risikogebieten künftig neben der zehntägigen Quarantänepflicht eine Testpflicht bei Einreise.

Innerhalb Deutschlands gilt zudem ein Beherbergungsverbot: Hotels, Gaststätten, Pensionen, Ferienwohnungen oder Campingplätze sowie andere Unterkünfte dürfen keine Gäste mehr zu touristischen Zwecken aufnehmen.

Neben Einreiseverboten, Quarantäne- und Testpflichten gibt es auch in vielen anderen Ländern Beherbergungsverbote oder Hotels sind geschlossen, sodass Reisen zwar grundsätzlich erlaubt, in vielen Fällen aber nicht mehr möglich ist.

Darf ich Angehörige in Pflegeheimen noch besuchen?

Auch für Alten- und Pflegeheime hat die Bundesregierung besondere Schutzmaßnahmen beschlossen. So soll es weiterhin Schnelltests vor dem Betreten der Einrichtungen geben.

Sie sollten Angehörige deshalb nur besuchen, wenn alle Familienmitglieder oder alle Mitglieder Ihres Haushaltes frei von Krankheitssymptomen sind. Zudem gilt auch hier die Kontaktbeschränkung, Sie dürfen also maximal mit den Angehörigen Ihres Haushaltes ein Pflegeheim besuchen, in vielen Fällen sind die Besuche aber auch auf eine Person beschränkt oder ganz untersagt.

Sind kleinere öffentliche oder private Feiern erlaubt?

Grundsätzlich nicht. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur noch im Kreis des eigenen Haushaltes oder mit maximal einer zusätzlichen Person erlaubt. Das bedeutet, dass Sie beispielsweise gemeinsam mit Ihrem Haushalt einen Geburtstag feiern, jedoch abgesehen von einem Gast niemanden einladen dürfen. Ausnahmen gibt es nur noch für Alleinerziehende, die in dem Fall ihre Kinder mitbringen dürften.

Hinzu kommt das Verbot, in der Öffentlichkeit Alkohol zu trinken. In diesem Fall werden Verstöße auch mit Bußgeldern bestraft.

Darf mein Kind jetzt noch Kindergeburtstag feiern?

Dazu macht die Bundesregierung zwar keine expliziten Angaben, bisher haben jedoch mehrere Gerichte in einzelnen Anträgen entschieden, dass die bisherigen Corona-Maßnahmen auch für Kindergeburtstage gelten. Das bedeutet für die neuen Maßnahmen, dass auch Ihr Kind mit maximal einem haushaltsfremden Kind seinen Geburtstag feiern dürfte. Ein klassischer Kindergeburtstag mit vielen Freunden ist damit während des Lockdowns nicht möglich. Schulen und Kitas bleiben schließlich auch geschlossen, um unter Kindern und Jugendlichen die Kontakte so weit wie möglich einzuschränken.

Darf mein Kind noch auf den Spielplatz?

In vielen Bundesländern haben Spielplätze auch weiterhin geöffnet. Häufig gelten dann allerdings Abstands- und Hygieneregeln und der Zutritt ist auf eine bestimmte Personenanzahl begrenzt.

Was ist beim Einkaufen zu beachten?

Während die meisten Geschäfte weiterhin geschlossen bleiben, sind Supermärkte, Drogerien, Getränkemärkte, Apotheken und auch Banken, Auto- oder Fahrradwerkstätten, Babyfachmärkte und Poststellen sowie Tierfachhandel geöffnet. Grundsätzlich gilt eine Maskenpflicht in allen Geschäften und auch schon auf den Parkplätzen oder in Ladenstraßen und Innenstädten. Generell soll sich bei einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter höchstens eine Person pro zehn Quadratmeter in dem Geschäft aufhalten. Deshalb gibt es häufig Zugangsbeschränkungen und Zählungen via Einkaufswagen.

Kann ich noch in der Kantine essen gehen?

Laut Beschluss werden Betriebskantinen bis mindestens Ende Januar überall dort geschlossen, "wo die Arbeitsabläufe es zulassen". Erlaubt bleibt nur noch die Mitnahme von Speisen und Getränken, der Verzehr vor Ort ist verboten. Zusätzlich sind alle Arbeitgeber angehalten, Homeoffice-Möglichkeiten für die Mitarbeiter zu schaffen.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Internetseiten der Bundesregierung
  • Internetseiten der Landesregierungen
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