Gerichtsentscheid Pauschalreisende erhalten Erstattung nur vom Reiseveranstalter
Die Koffer sind gepackt, die Vorfreude auf den Urlaub ist groß – und dann wird der Flug gestrichen. Den Ticketpreis zurückzubekommen, kann trickreich sein, wie aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervorgeht.
Pauschalreisende können bei einem annullierten Flug nur vom Reiseveranstalter Erstattung fordern und nicht direkt von der Airline. Dies hat er Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. Das gilt auch, wenn der Veranstalter pleite geht. Die EU-Staaten müssen ihrerseits sicherstellen, dass Reiseanbieter sich für den Fall eines Konkurses absichern, damit Kunden nicht auf den Kosten sitzen bleiben. (Rechtssache C-163/18)
Der Fall: Flug mangels Nachfrage annuliert
Vor dem EuGH ging es um einen Fall aus den Niederlanden. Die Kläger hatten bei einem Anbieter eine Pauschalreise nach Korfu gebucht und bezahlt. Der Flug wurde mangels Nachfrage wenige Tage vor Reisebeginn annulliert. Der Reiseanbieter ging kurz darauf pleite und zahlte den Kunden ihr Geld nicht zurück. Die verklagten daraufhin die Fluggesellschaft Aegaen Airlines auf Erstattung.
Dieser Klage erteilte der EuGH nun eine Abfuhr. Fluggäste, die bereits beim Reiseveranstalter Anspruch auf Erstattung hätten, könnten dies nicht auch noch beim Luftfahrtunternehmen geltend machen, entschieden die EU-Richter. Dies würde "zu einem ungerechtfertigten Übermaß an Schutz" der Fluggäste zu Lasten der Airlines führen.
So begründeten die Richter ihre Entscheidung
Juristisch ging es um die Trennung von Ansprüchen nach der EU-Richtlinie über Pauschalreisen und Rechten aus der EU-Verordnung über die Fluggastrechte. Die in beiden Regelwerken vorgesehenen Rechte auf Erstattung seien nicht "kumulierbar", befanden die Richter. Sonst würden Fluggesellschaften für einen Teil der Verantwortung herangezogen, die dem Reiseveranstalter obliege.
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Dass ein Reiseveranstalter wegen einer Insolvenz nicht in der Lage ist, Kunden den Reisepreis zu erstatten, sollte aus Sicht der Richter gar nicht vorkommen: Laut Richtlinie müsse ein Veranstalter nachweisen, dass auch im Fall eines Konkurses die Erstattung gezahlter Beiträge gesichert sei. Diese Absicherung durchzusetzen, sei Sache der EU-Staaten. Tun sie das nicht, könnten geprellte Reisende den Staat auf Schadenersatz verklagen, erklärte das Gericht.
- Nachrichtenagentur dpa