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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Wissen Sie Bescheid? Mieter kennen ihre Rechte nicht
Wenn es um ihre Rechte geht, sind viele Mieter offenbar ziemlich ahnungslos. Das geht aus einer repräsentativen Forsa-Umfrage im Auftrag der Deutschen Anwaltauskunft hervor. Nur rund ein Drittel der Befragten kennt seine Rechte bei einer geplanten Mieterhöhung.
33 Prozent der Befragten weiß genau, welche Rechte er als Mieter bei einer Mieterhöhung hat. Fast die Hälfte (43 Prozent) kennt sich immerhin ungefähr aus, ein Viertel ist gar nicht mit der Rechtslage vertraut.
Wann Mieter eine Mieterhöhung ablehnen dürfen
Vermieter müssen eine geplante Mieterhöhung ankündigen. "Fast ein Drittel der jährlich rund zwei Millionen Mieterhöhungen in Deutschland sind fehlerhaft oder schlicht zu hoch", erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Dann dürfen die Mieter die Erhöhung ablehnen. Sie ist unwirksam.
Vermieter haben zum Beispiel keinen generellen Anspruch darauf, die Miete regelmäßig zu erhöhen. Begründen sie die geplante Mieterhöhung allein damit, dass die Miete ja schon lange nicht mehr erhöht worden ist, muss man das nicht akzeptieren.
Gründe für eine zulässige Mieterhöhung
"Mieterhöhungen sind nur auf die ortsübliche Vergleichsmiete möglich", erklärt dazu DMB-Geschäftsführer Ulrich Ropertz t-online.de. "Das ist die Durchschnittsmiete, wie sie vor Ort für vergleichbare Wohnungen bereits gezahlt wird." Bei der Festlegung muss sich der Vermieter entweder auf den lokalen Mietspiegel stützen, auf ein Sachverständigengutachten oder auf mindestens drei Vergleichswohnungen.
Davon abgesehen könne die Miete bei Staffel- und Indexmietverträgen regelmäßig steigen. Bei letzteren entwickelt sich die Miete analog zur Inflationsrate. In Staffelmietverträgen wird von vorne herein festgelegt, dass die Miete jedes Jahr um einen gewissen Betrag steigt.
Außerdem dürfen Vermieter Modernisierungskosten zu elf Prozent auf die Jahresmiete umlegen. Dazu gehören vor allem Umbaumaßnahmen zur energetischen Sanierung – beispielsweise der Einbau neuer Fenster oder eine Fassadendämmung. Auch so genannte wohnwertsteigernde Maßnahmen sind umlagefähig – etwa der Einbau einer neuen Fußbodenheizung oder der Anbau eines Balkons. Und auch für den Keller gibt es spezielle Pflichten und Rechte.