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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Vermieter hat keine Beweispflicht Mieter sind für die Beseitigung von Schäden in der Wohnung verantwortlich
Mieter müssen beim Auszug mitunter renovieren. Wehren können sie sich gegen diese Pflicht unter Umständen nur, wenn Schäden beim Einzug schon vorhanden waren. Das müssen sie dann allerdings auch belegen können.
Mieter müssen beweisen können, dass Schäden schon bei ihrem Einzug vorhanden waren. Andernfalls sind sie für die Beseitigung der Schäden verantwortlich. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken hervor (Az.: 120 C 12/16), über die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.
Abgenutztes Wohninterieur
In dem Fall hatte der Vermieter Schäden in der Wohnung bemängelt. Die Türen und Türzargen seien erheblich abgenutzt und zerkratzt. Der Mieter wehrte sich mit dem Argument, die Schäden seien schon bei seinem Einzug vorhanden gewesen. Es seien daher nur kleinere Kratzer hinzugekommen, die auf keinen Fall einen Schaden darstellten.
Das Gericht stellte sich aber auf die Seite des Vermieters. Denn der Vermieter muss grundsätzlich beweisen, dass ein Schaden zum Zeitpunkt des Auszuges vorgelegen hat – der Mieter hingegen, dass dieser bereits bei Einzug vorhanden war. In diesem Fall war dies dem Mieter aber nicht möglich. Insbesondere hatte das Übernahmeprotokoll keinen Hinweis auf die bereits defekten Türen und Türzargen enthalten.
Worauf es bei der Regulierung ankommt
Für die Wohnungsrenovierung engagieren viele gerne Fachleute. Doch auch einem noch so sorgfältig und gewissenhaft arbeitenden Handwerker kann ein Fehler unterlaufen. Stellt sich die Frage: Wer steht für den Schaden gerade? Klare Antwort: Es gilt in der Regel das Verursacherprinzip. Demnach muss derjenige für den Schaden aufkommen, der ihn angerichtet hat.
Mit der Auftragsvergabe an den Handwerker ist zwischen ihm und dem Auftraggeber ein Werkvertrag zustande gekommen. Mit diesem Vertrag ist die Fachfirma nicht nur verpflichtet, die vereinbarte Leistung zu erbringen, sondern sie muss auch das Eigentum des Auftraggebers pfleglich behandeln. "Verursacht ein Handwerker bei der Ausführung seines Auftrags einen Schaden, so haftet er, sofern er selbst der Auftragnehmer ist, auch selbst", sagt Julia Berger von der Verbraucherzentrale Bayern in München.
Verursacht ein Mitarbeiter oder ein Auszubildender des beauftragten Betriebs einen Schaden, dann haftet der Betrieb. Dem Bürgerlichen Gesetzbuch zufolge haftet ein Unternehmer gegenüber dem Kunden auch für solche Schäden, die von sogenannten Erfüllungsgehilfen, also etwa seinen Mitarbeitern oder anderen von ihm beauftragten Personen bei der Auftragsausführung verursacht wurden.
Tritt also etwa ein Küchenmonteur bei der Anbringung der Schränke versehentlich auf die Cerankochfelder des Herds, die daraufhin platzen, dann richtet der Auftraggeber seine Ersatzansprüche an den Betrieb, nicht an dessen Mitarbeiter. Ist also ein Missgeschick bei der Auftragsausführung passiert, dann liegt die Beweislast grundsätzlich beim Geschädigten. Er muss darlegen und beweisen, dass ein Betrieb bei der Auftragsausführung einen Schaden verursacht hat.