Rechte von Gartenbesitzern Wer haftet, wenn ein Ast Schäden anrichtet?
Wer muss zahlen, wenn ein Ast auf ein neben dem Grundstück parkendes Auto fällt – der Gartenbesitzer oder der Autofahrer? Ein Gerichtsurteil gibt Aufschluss.
Grundsätzlich gilt: Besitz verpflichtet. Doch es gibt auch Ausnahmen, wie ein neues Gerichtsurteil zeigt. In dem konkreten Fall fand ein Autofahrer bei seiner Rückkehr seinen Wagen beschädigt vor. Für den Schaden war hier nicht der Gartenbesitzer verantwortlich zu machen, entschied das Landgericht Wuppertal in einem Urteil, auf das der ADAC hinweist.
Kein Recht auf Schadensersatz
Der Fall: Der Autobesitzer hatte sein Auto am Straßenrand geparkt, neben einem privaten Grundstück, auf dem ein Baum stand. Plötzlich brach ein großer Ast von diesem Baum ab und fiel auf das Auto. Der Besitzer des Autos verlangte Schadenersatz, der Besitzer des Grundstücks weigerte sich zu zahlen.
Es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass der Baum krank oder brüchig war, argumentiert der Besitzer des Grundstücks. Das habe er zwar auch nicht regelmäßig überprüft, dafür aber auch keine Notwendigkeit gesehen. Der Fall landete vor Gericht. Das urteilte: Der Eigentümer des Baumes muss keinen Schadensersatz zahlen.
Ein Nachweis kann nicht erbracht werden
Es sei zwar ein Fehler des Baumeigentümers, den Baum nicht regelmäßig zu überprüfen, was als Verletzung seiner Pflicht zur Verkehrssicherung angesehen wurde. Dennoch konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Schaden vermieden worden wäre, wenn regelmäßige Bauminspektionen durchgeführt worden wären.
Der Baum war gesund und in gutem Zustand, auch eine Inspektion hätte wohl keinen Hinweis darauf gegeben, dass der Ast kurz vor dem Abbrechen gestanden hätte, so das Gericht. Und der Kläger konnte keine belastbaren Beweise dafür vorlegen, dass der Ast brüchig war.
Das Gericht entschied, dass Verkehrsteilnehmer gewisse Gefahren, die auf natürlichen Gegebenheiten oder Naturgewalten beruhen, akzeptieren und als unvermeidbar betrachten müssen.
- Nachrichtenagentur dpa