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Immobilien-Makler dürfen laut BGH keine Reservierungsgebühr verlangen


Traumhaus gefunden?
Was Immobilien-Makler jetzt nicht mehr dürfen

Von dpa, afp
20.04.2023Lesedauer: 1 Min.
Ein Makler kostet Geld.Vergrößern des Bildes
Ein Makler im Gespräch mit Kunden (Symbolbild): Das BGH hat jetzt ein Urteil in Sachen Reservierung gefällt (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn/Illustration./dpa)

Das Traumhaus ist gefunden, die Finanzierung noch nicht geklärt. Da klingt es verlockend, das Haus beim Makler schon mal zu reservieren. Darf er dafür Geld verlangen?

Makler dürfen ihren Vertrag mit Kunden nicht um die Pflicht zur Zahlung einer Reservierungsgebühr für die Immobilie ergänzen. Eine solche Verpflichtung benachteilige die Kunden unangemessen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Sie sei deshalb unwirksam. Weder hätten Kunden nennenswerte Vorteile davon, noch erbringe der Makler eine geldwerte Gegenleistung. (Az. I ZR 113/22)

Das gilt auch dann, wenn die Reservierung gegen Geld nicht im eigentlichen Maklervertrag, sondern später separat vereinbart wurde. Damit ergänzten die Karlsruher Richterinnen und Richter ein Urteil aus dem Jahr 2010. (Az. I ZR 113/22)

4.200 Euro gezahlt und nicht zurückbekommen

In dem Fall aus Sachsen aus dem Jahr 2019 hatten die Kläger ihrem Makler-Unternehmen 4200 Euro gezahlt, damit das gewünschte Einfamilienhaus einen Monat lang nicht anderweitig verkauft wurde. Die Summe sollte beim Kauf mit der Provision verrechnet werden. Aber dazu kam es nie, weil die Finanzierung scheiterte.

Das Landgericht Dresden hatte das Geld dem Makler zugesprochen, weil die Reservierungsvereinbarung erst mehr als ein Jahr nach dem Maklervertrag geschlossen worden war.

Für den BGH spielte das aber keine Rolle: Der Kunde habe von der Reservierung nicht viel, weil es immer passieren könne, dass der Eigentümer einen Rückzieher mache oder die Immobilie am Makler vorbei auf eigene Faust verkaufe, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der Urteilsverkündung. Die Kunden bekommen deshalb die 4.200 Euro plus Zinsen zurück.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagenturen dpa, afp
  • Veröffentlichung Bundesgerichtshof: "Formbedürftigkeit einer Reservierungsvereinbarung"
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