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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Von wegen Datenschutz Vermieter überwacht mit Kameras: Darf er das?

Illegale Sperrmüllabladung, beschmierte Treppenhäuser: Solche Ärgernisse treiben Vermieter oft zur Überwachung. Was sagt die Rechtslage dazu?
Illegal abgestellter Sperrmüll, bemalte Treppenaufgänge, falsch entsorgter Müll – diese und weitere Ärgernisse können Vermieter zur Weißglut bringen. Denn sie verursachen Mehrarbeit, und die Täter bleiben oft unentdeckt. Aber: Dürfen Vermieter Kameras installieren, um derartige Vorfälle aufzuzeichnen und die Täter zu überführen?
Heimliche Aufnahmen
Zu Videoüberwachungen von Mietwohnungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits ein wegweisendes Urteil gefällt. Allerdings ging es in dem Fall um heimliche Aufnahmen, die Privatdetektive von zwei Wohnungen erstellen sollten. Der Vermieter ging davon aus, dass die Mieter ihre Wohnungen ohne Erlaubnis untervermieten. Die Betroffenen sahen die Überwachung als schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und als Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Mieter an. Auf den Aufnahmen war zudem erkennbar, dass bei geöffneter Wohnungstür die Kamera auch Teile der Wohnung filmen konnte. Sodann klagten sie und bekamen Recht.
Denn mithilfe der heimlichen Aufnahmen konnte der Vermieter dokumentieren, wann, wie häufig und mit wem der Mieter seine Wohnung verlässt oder aufsucht. Da der Mieter von den Aufnahmen keine Kenntnis hatte, konnte er zudem nicht entscheiden, welche Informationen er von sich in diesem Augenblick preisgibt und zudem auch sein Verhalten nicht anpassen, so die Richter.
Weiterhin stellten die Richter klar, dass Informationen, die auf diese Art und Weise gewonnen werden und denen ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte zugrunde liegt, nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen. Sie unterliegen einem sogenannten Verwertungsverbot.
Doch wie sieht es aus, wenn der Mieter auf die Aufzeichnungen hingewiesen wird?
Öffentliche Aufnahmen
Tatsächlich dürfen Vermieter in Gemeinschaftsbereichen eines Mietshauses, wie dem Eingangsbereich, dem Treppenhaus oder der Tiefgarage, Überwachungskameras installieren. Wichtig dabei ist, dass ein berechtigtes Interesse seitens des Vermieters vorliegt (Verhinderung von Einbrüchen oder Vandalismus) und dass die Mieter über die Videoüberwachung informiert werden. Dabei müssen die Mieter darüber aufgeklärt werden, weshalb die Videoüberwachung erfolgt, wo die Kameras installiert sind, welche Bereiche erfasst werden, wer die Aufnahmen sichten kann und ob die Aufnahmen gespeichert werden (wo und wie lange). Diese Informationspflicht seitens des Vermieters besteht übrigens auch, wenn er lediglich eine Kamera-Attrappe installiert.
Die Videoüberwachung darf nur in einem erforderlichen Maß erfolgen und nicht die Wohnungsinnenräume betreffen.
- ra-kotz.de: "Heimliche Videoüberwachung ist nicht als Beweis vor Gericht verwertbar"
- deurag.de: "Videoüberwachung im Mietshaus – was ist erlaubt?"
- haufe.de: "Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: Die Rechtslage"
- Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar, insbesondere nicht auf einen konkreten und individuellen Fall bezogen.