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Umbau in Mietwohnung: Wann der Vermieter zustimmen muss


Umbau in der Mietwohnung
Bei diesen Verschönerungen müssen Vermieter zustimmen

Wände herausreißen, neuen Boden verlegen: Die Mietwohnung nach den eigenen Vorstellungen gestalten kann für Ärger sorgen. Lesen Sie, bei welchen Ein- und Umbauten der Vermieter zustimmen muss.

Aktualisiert am 09.01.2020|Lesedauer: 3 Min.
t-online, dpa-tmn, sia
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Wenn Mieter über eine lange Zeit in ihrer Wohnung leben, wünschen sie sich ab und an ein paar bauliche Veränderungen. Einerseits können diese unter Umständen von ihnen selbst durchgeführt werden. Andererseits gibt das Mietrecht vor, dass der Vermieter Umbauten in einer Mietwohnung gestatten muss.

Renovierungsarbeiten: Einige können Sie ohne Zustimmung des Vermieters durchführen. (Symbolbild)Vergrößern des Bildes
Renovierungsarbeiten: Einige können Sie ohne Zustimmung des Vermieters durchführen. (Symbolbild) (Quelle: Kerkez/getty-images-bilder)

Das betrifft nicht nur bauliche Anpassungen und Eingriffe in die Bausubstanz, sondern auch optische Veränderungen, sagt Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbunds (DMB) gegenüber t-online.de.

Welche Umbauten dürfen Mieter ohne Einwilligung vornehmen?

Arbeiten, die keinen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz des Gebäudes mit sich bringen und nach Ende des Mietverhältnisses leicht wieder entfernt werden können, dürfen laut DMB aber ohne Zustimmung durchgeführt werden. Unter diese Regelung fiele laut Ropertz etwa eine Einbauküche, die der Mieter beim Auszug wieder mitnimmt, oder eine transportable Duschkabine fürs Bad, die sich ebenfalls beim Auszug entfernen ließe.

Auch ein neues Wohnungstürschloss können Mieter ohne Erlaubnis einbauen. Ebenso dürfen sie ein Hochbett aufstellen, das Waschbecken oder die Toilette austauschen beziehungsweise einen Türspion einbauen, so der DMB. Auch nach Herzenslust Dübeln ist erlaubt: So dürfen Ropertz zufolge Regale angenagelt und Badezimmerzubehör angebracht werden, ohne den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Das gehöre zum Einrichten einer Wohnung.

Aber Achtung: Wenn Sie eine Küchenablufthaube einbauen möchten, benötigen Sie die Erlaubnis Ihres Vermieters – allerdings nur, wenn noch kein Außenanschluss verfügbar ist. Ist einer vorhanden, können Sie problemlos die Haube an den vorhandenen Lüftungsschacht anschließen.

Vorsicht bei Balkonverkleidungen

Nicht ganz so eindeutig ist die Lage bei Balkonverkleidungen. Bei einem auf eine Straße ausgerichteten Balkon ist die umliegende Fassadengestaltung wichtig. Der Vermieter muss vor einer Verschönerungsaktion nach seinen Vorstellungen gefragt werden.

Führe der Balkon aber etwa auf einen als Parkplatz genutzten Hinterhof hinaus, und auch die Balkonverkleidungen der Nachbarn seien in unterschiedlichen Stilen gehalten, dürfe der Mieter selbst entscheiden, sagte Ropertz.

Zusätzliche Steckdosen absprechen

Ein Wörtchen mitzureden haben Vermieter bei zusätzlichen Steckdosen. Befände sich jedoch beispielsweise nur eine Steckdose in einem Zimmer und der Mieter wolle Steckdosenleisten und Verlängerungskabel vermeiden, werde das kaum abgelehnt werden, sagte der DMB-Sprecher.

Streit zwischen Mieter und Vermieter gibt es immer wieder um den Bodenbelag. Generell gilt: Der Mieter mietet die Wohnung stets mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses darin liegenden Boden. Nach etwa zehn Jahren können Sie davon ausgehen, dass ein Belag verschlissen sei und damit erneuert werden müsste, sagte Ropertz.

Zankapfel Bodenbelag: Mieter hat wenig Rechte

Sei aber etwa ein Teppich von vornherein alt gewesen und vor Einzug nicht vereinbart worden, diesen zu ersetzen, hat der Mieter demnach auch keinen Anspruch auf einen neuen. Allenfalls kann er dem Sprecher zufolge dem Vermieter vorschlagen, selbst einen neuen Boden zu verlegen und über einen Zuschuss verhandeln. Der Vermieter darf in dem Fall aber verlangen, dass etwa ein Wechsel von Teppichboden auf Parkett oder Laminat fachmännisch vorgenommen wird.

Genehmigen muss der Vermieters einen Umbau, wenn dieser für die behindertengerechte Nutzung der Wohnung oder den Zugang zu der Wohnung erforderlich sind und der Mieter ein berechtigtes Interesse hieran hat. Allerdings darf der Vermieter die Einwilligung auch dann verweigern, wenn seine eigenen entgegenstehenden Interessen oder die der anderen Mieter überwiegen. So kann er den Einbau eines Treppenlifts verbieten, wenn dieser die Nutzung der Treppe durch die anderen Mieter erheblich einschränkt.

Vermieter darf Rückbau verlangen

Unabhängig davon, welche Umbauten der Mieter durchführen will, kann der Vermieter sein Okay immer davon abhängig machen, dass der Mieter sich verpflichtet, diese bei einem Auszug zurückzubauen. Zusätzlich kann der Vermieter fordern, dass der Mieter ihm eine angemessene Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes leistet.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Nachrichtenagentur dpa
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