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Masernimpfung: Wie oft sie fällig ist und für wen die Impfpflicht gilt


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Wirksamer Schutz vor Masern
Für wen die Masernimpfung Pflicht ist


Aktualisiert am 18.08.2022Lesedauer: 6 Min.
Junger Mann nach Impfung: Die Masernimpfung bietet wirksamen Schutz vor Masern und damit verbundenen Komplikationen.Vergrößern des Bildes
Junger Mann nach Impfung: Die Masernimpfung bietet wirksamen Schutz vor Masern und damit verbundenen Komplikationen. (Quelle: D-Keine/getty-images-bilder)
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Seit 2020 sind bestimmte Personengruppen verpflichtet, sich gegen Masern impfen zu lassen. Wie oft das fällig ist und welche Nebenwirkungen es geben kann.

Insbesondere bei Kindern unter fünf Jahren und Erwachsenen können Masern teils schwere Folgen haben. Dazu zählen etwa Lungen- oder Mittelohrentzündung, starke Durchfälle oder, seltener, eine Entzündung des Gehirns. Die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) empfiehlt, jedes Kind ab dem elften Lebensmonat gegen Masern impfen zu lassen.

Von 100 Kindern im Alter von 2 Jahren sind jedoch nur etwa 74 vollständig geimpft. Daher konnten die Masern bis heute nicht ausgerottet werden. Um dieses Ziel zu erreichen, müssten mindestens 95 Prozent der Bevölkerung vollständig geimpft sein. Nur dann kann eine Herdenimmunität entstehen.

Herdenimmunität bedeutet: Es sind so viele Menschen geimpft, dass sich das Virus nicht weiter verbreiten kann – sodass auch nicht geimpfte Personen automatisch mitgeschützt sind. Dieser Effekt ist insbesondere für Menschen von Bedeutung, für die eine Masernimpfung (noch) nicht infrage kommt. Dazu zählen zum Beispiel Säuglinge, Schwangere oder Personen mit einer Immunschwäche.

Wichtige Information
Um das Masernvirus einzudämmen, gilt für bestimmte Personengruppen laut Masernschutzgesetz eine Impfpflicht – darunter Kinder, die eine Kita, Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung besuchen.

MMR-Impfung: Wirksamer Schutz vor Masern

Zur Masernimpfung verwenden Ärztinnen und Ärzte in Deutschland Kombinationsimpfstoffe. Diese schützen nicht nur gegen Masern, sondern auch gegen andere Erkrankungen. Zur Verfügung stehen

  • die MMR-Impfung, die vor Mumps, Masern und Röteln schützt, und die
  • die MMRV-Impfung, welche vor Mumps, Masern, Röteln und Windpocken schützt.

Einen Einzelimpfstoff zum Schutz vor Masern gibt es in Deutschland derzeit nicht. Die Kombinationsimpfstoffe gelten insgesamt als ähnlich verträglich wie ein einzelner Impfstoff.

jedoch keine Erkrankung auslösen können. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass nach der Schutzimpfung abgeschwächte Masernviren auf eine andere Person übertragen und dort die Masern auslösen können.

Gut zu wissen
Die Masernimpfung ist für gesetzlich Versicherte kostenlos.

Wie oft zur Masernimpfung?

Für einen vollständigen Impfschutz gegen die Masern sind bei Babys und Kindern in der Regel zwei Teilimpfungen nötig.

Wenn Erwachsene die Masernimpfung nachholen wollen und nach 1970 geborenen sind, erhalten sie hingegen nur einmalig einen MMR-Impfstoff. Es sei denn, sie sind in bestimmten Berufen tätig – etwa in der Pflege, in einer medizinischen Einrichtung oder in der Schule: Dann werden ebenfalls zwei Teilimpfungen empfohlen.

Wie oft muss eine Masernimpfung aufgefrischt werden?

Wer einmal die Masern hatte, erkrankt nie wieder daran. Ähnliches gilt auch für die Masernimpfung: Personen, die vollständig geimpft sind, sind lebenslang gegen das Virus immun. Das bedeutet, dass im Laufe des Lebens keine Masernauffrischung mit einem MMR-Impfstoff nötig ist.

Wer sollte sich impfen lassen?

Empfohlen wird, dass alle Babys im Alter von 11 bis 14 Monaten die erste von zwei Teilimpfungen erhalten – sofern aus gesundheitlichen Gründen nichts dagegen spricht. Die zweite Impfung sollte möglichst im Alter von 15 bis 23 Monaten erfolgen. Grundsätzlich sollten zwischen beiden Impfungen mindestens vier Wochen liegen.

In bestimmten Fällen können Babys auch schon mit neun Monaten erstmals geimpft werden, etwa wenn sie demnächst eine Kita besuchen sollen. Eine frühere Impfung wird hingegen nicht empfohlen.

Kinder und Jugendliche, die bislang nur einmal oder gar nicht gegen Masern geimpft wurden, sollten die fehlende Impfung so rasch wie möglich nachholen.

Die Masernimpfung wird auch Erwachsenen empfohlen, die nach 1970 geboren sind und die

  • nicht wissen, ob sie geimpft sind,
  • nicht geimpft sind oder
  • nur eine Impfdosis erhalten haben.

Das Robert-Koch-Institut geht davon aus, dass Personen, die bis einschließlich 1970 geboren sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit schon einmal die Masern hatten. Daher wird eine Impfung nur Personen empfohlen, die nach 1970 geboren sind.

Für wen gilt die Impfpflicht?

Für bestimmte Personengruppen hat die Bundesregierung ab 1. März 2020 eine Impfpflicht in Bezug auf Masern festgelegt. Sie müssen nachweisen können, dass sie ausreichend geimpft sind oder bereits die Masern hatten. Ziel ist es, die Masern durch diese Pflichtimpfung nach Möglichkeit auszurotten.

Die Impfpflicht gilt laut Masernschutzgesetz in Deutschland für Personen, die nach 1970 geboren, mindestens ein Jahr alt sind und die

  • eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen, etwa eine Schule, Kita oder Behinderteneinrichtung, oder
  • seit mindestens vier Wochen in einem Kinderheim oder in einer Unterkunft für Asylbewerber, Spätaussiedler oder Flüchtlinge untergebracht sind oder
  • beruflich in solchen Gemeinschaftseinrichtungen oder in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Arztpraxen tätig sind.

Demnach muss jedes Kind spätestens, wenn es eine Kita oder Schule besucht, gegen Masern geimpft sein – es sei denn, es lässt sich nachweisen, dass es bereits die Masern hatte.

Für einen vollständigen Impfschutz sind zwei Impfungen nötig. Kinder ab einem Jahr können jedoch auch bereits dann in die Kita, wenn sie erst eine Impfung erhalten haben – vorausgesetzt, sie lassen sich bis zum zweiten Geburtstag vollständig impfen.

Gut zu wissen
Für impfpflichtige Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung tätig waren oder diese besucht haben, gibt es eine Übergangsfrist. Sie haben bis zum 31.12.2021 Zeit, sich vollständig gegen Masern impfen zu lassen. Ursprünglich galt die Frist bis zum 31. Juli 2021 – aufgrund der Corona-Pandemie wurde sie jedoch verlängert.

Ausnahmen von der Impfpflicht

Personen, die schon einmal an den Masern erkrankt sind, sind von der Impfpflicht befreit. Der Grund: Nach einer durchgemachten Maserninfektion ist man normalerweise lebenslang gegen das Virus immun – und kann es auch nicht auf andere Menschen übertragen.

Die Aussage, bereits Masern gehabt zu haben, reicht als Beweis jedoch nicht aus. Vielmehr muss eine Ärztin oder ein Arzt dies bescheinigen. Ob eine Person bereits gegen Masern immun ist, lässt sich anhand einer Blutuntersuchung (Titerbestimmung) nachweisen. Anhand des Titers lässt sich nachweisen, ob sich Antikörper gegen die Masern im Blut befinden. Die Kosten für den Antikörpertest muss die Person in der Regel selbst tragen.

Von der Impfpflicht ausgenommen sind außerdem Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Auch sie müssen ein ärztliches Attest vorlegen können.

Bei fehlendem Nachweis droht ein Bußgeld

Eltern müssen nachweisen können, dass ihr Kind vollständig gegen die Masern geimpft oder dagegen immun ist. Am besten geht das mithilfe des Impfpasses, des Kinderuntersuchungshefts oder einer ärztlichen Bescheinigung. Auch impfpflichtige Erwachsene müssen auf Nachfrage einen solchen Nachweis erbringen.

Leiterinnen und Leiter einer Gemeinschaftseinrichtung oder einer medizinischen Einrichtung sind gemäß Masernschutzgesetz verpflichtet, den Impfstatus/Immunstatus der Person vor Beginn der Betreuung beziehungsweise vor Arbeitsantritt abzufragen. Ohne Nachweis darf die Person dort in der Regel nicht betreut werden beziehungsweise dort arbeiten.

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Kommen Eltern der Impfpflicht nicht nach und lassen ihr schulpflichtiges Kind ungeimpft, obwohl es noch keine Masern hatte, muss die Schulleitung das Gesundheitsamt darüber informieren. Eltern bekommen in der Regel eine Frist gesetzt, innerhalb derer sie einen Impfnachweis oder eine ärztliche Bescheinigung vorlegen müssen. Eine Zwangsimpfung gibt es zwar nicht. Wird die Frist jedoch nicht eingehalten, kann das Gesundheitsamt die Eltern zu einem Beratungsgespräch einladen. Zudem droht ein (auch mehrmaliges) Bußgeld von bis zu 2.500 Euro.

Wer darf nicht geimpft werden?

Schwangere und/oder Personen, die Fieber über 38,5 Grad Celsius haben, sollten die Impfung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Nicht geimpft werden sollten Personen, die überempfindlich oder allergisch auf Bestandteile des Impfstoffs reagieren. Welche Bestandteile ein Impfstoff hat, ist in der Fachinformation des Präparats aufgeführt. Fragen Sie im Zweifel Ihre Ärztin oder Ihren Arzt.

Bei Menschen, die an einer Immunschwäche leiden, sollte die Ärztin oder der Arzt entscheiden, ob einen Impfung sinnvoll ist oder nicht.

Impfreaktionen & Nebenwirkungen

Die MMR-Impfung gilt als gut verträglich. Dass nach einer Impfung vorübergehende Beschwerden auftreten, ist ein Zeichen dafür, dass das Immunsystem auf den Impfstoff reagiert. In der Regel fallen solche Impfreaktionen milde aus und sind insbesondere nach der ersten Teilimpfung zu beobachten.

Zu möglichen Impfreaktionen nach der Masernimpfung zählen

eine Rötung und/oder Schwellung an der Einstichstelle

  • Fieber unter 39,5 °C
  • Kopf- und Gliederschmerzen
  • Müdigkeit, Mattigkeit, Unruhe
  • Übelkeit
  • Schwellung der Lymphknoten in der Nähe der Einstichstelle

Diese Symptome zeigen sich normalerweise etwa sechs bis zwölf Tage nach der Impfung und halten ein bis drei Tage an. Sie bilden sich ohne Folgen wieder zurück.

Etwa 5 von 100 Geimpften entwickeln ein bis drei Wochen nach der MMR-Impfung einen schwachen Ausschlag, der auch als Impfmasern oder Impfkrankheit bezeichnet wird. Der Hautausschlag klingt nach spätestens drei Tagen von allein wieder ab. Weitere Symptome der Impfmasern sind vorübergehende Schwellungen der Ohrspeicheldrüsen oder der Hoden sowie Gelenkschmerzen/Gelenkentzündungen. Ansteckend sind Impfmasern nicht.

Schwere unerwünschte Wirkungen treten nach Angaben des Robert-Koch-Instituts nur selten auf. Geimpfte Kinder zwischen 11 und 23 Monaten haben nach der Impfung vorübergehend ein erhöhtes Risiko für einen Fieberkrampf. Bei etwa 3 von 100.000 Geimpften kann die MMR-Impfung zu einem vorübergehenden Abfall der Blutplättchen führen. Sehr selten löst die Impfung eine akute allergische Reaktion (Anaphylaxie) aus: Von 1 Million Geimpften sind 1 bis 4 betroffen. Der in der MMR-Impfung enthaltene Mumpsimpfstoff kann bei bis zu 3 von 100 Geimpften eine Entzündung der Ohrspeicheldrüse hervorrufen.

Führt die Masernimpfung zu Autismus?
Immer wieder wird behauptet, eine Masernimpfung könne zu Autismus, Gehirnentzündung oder entzündlichen Darmerkrankungen wie Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa führen. Diese Thesen konnten jedoch durch verschiedene Studien eindeutig widerlegt werden. Auch konnte kein Zusammenhang zu Erkrankungen wie Typ-1-Diabetes, Leukämie, Multipler Sklerose, Asthma, Heuschnupfen, Ekzemen oder einer kognitiven Verzögerung gefunden werden.

Masern trotz Impfung?

Wie gut schützt die MMR-Impfung? Grundsätzlich gilt: Keine Impfung schützt zu 100 Prozent. Es gibt immer Fälle, in denen die Impfung aus verschiedenen Gründen nicht ausreichend wirksam ist.

Die Masernimpfung bietet einen relativ guten Schutz: Nach beiden Masernimpfungen sind 98 bis 99 Prozent aller Geimpften vor dem Ausbruch der Erkrankung geschützt. Von 100 Personen erkranken also ein bis zwei trotz Impfung an den Masern. Daher ist es zwar nicht sehr wahrscheinlich, aber möglich, trotz vollständiger Impfung Masern zu bekommen. Meist fallen die Symptome dann jedoch milder aus. Auch kommt es nur sehr selten zu einer Ansteckung.

Wer nur eine der beiden Teilimpfung erhalten hat, ist etwas schlechter geschützt: Nach der ersten Impfung sind von 100 Personen 92 immun. 8 erkranken trotz Impfung an den Masern.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
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