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Expertin erklärt: Wer trägt bei Corona-Impfschäden die Verantwortung?


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Corona-Impfung und Folgen
Wer trägt bei welchen Impfschäden die Verantwortung?


Aktualisiert am 17.02.2021Lesedauer: 4 Min.
Corona-Impfung: Für die einen ist die Corona-Impfung Hoffnungsträger, andere fürchten mögliche Impfschäden. (Symbolbild)Vergrößern des Bildes
Corona-Impfung: Für die einen ist die Corona-Impfung Hoffnungsträger, andere fürchten mögliche Impfschäden. (Quelle: franckreporter/getty-images-bilder)

Seit dem Corona-Impfstart in Deutschland wird die Frage nach möglichen Folgen der Impfstoffe laut. Im Interview erklärt eine Expertin, was im Ernstfall zu tun ist – und welche Rechte Geimpfte bei Nebenwirkungen haben.

Für die einen ist die Corona-Impfung Hoffnungsträger, andere fürchten mögliche Impfschäden. Was ist, wenn der Corona-Impfstoff schlecht vertragen wird oder es gar zu Spätfolgen kommt? Wer haftet für mögliche Schäden, die auf die Wirkstoffe zurückzuführen sind? t-online hat bei Anja Lehmann, Volljuristin im gesundheitsrechtlichen Beratungsteam der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD), nachgefragt.

t-online: Was ist, wenn im Rahmen der Corona-Impfung Nebenwirkungen auftreten? Können Geimpfte Schmerzensgeld verlangen? Oder gehören die Nebenwirkungen der freiwilligen Impfung zum normalen "Lebensrisiko"?

Anja Lehmann: Typische Nebenwirkungen nach einer Impfung sind Rötung, Schwellungen und Schmerzen an der Impfstelle, auch Allgemeinreaktionen wie Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen und Unwohlsein sind möglich. Diese sogenannten Impfreaktionen sind Ausdruck der erwünschten Auseinandersetzung des Immunsystems mit dem Impfstoff und klingen in der Regel nach wenigen Tagen komplett ab.

(Quelle: Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD))


Anja Lehmann ist Volljuristin im gesundheitsrechtlichen Beratungsteam der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).

Wer haftet denn bei Impfschäden? Ist eine staatliche Entschädigung und Versorgung gesetzlich geregelt, etwa durch das Bundesversorgungsgesetz und das Infektionsschutzgesetz ?

Für Impfschäden gelten die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts (Bundesversorgungsgesetz). In § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSchG) ist ausdrücklich geregelt: Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung – wie die Impfung gegen SARS-CoV-2 – einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf Antrag Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Wann spricht man denn von einem Impfschaden?

Unter einem Impfschaden versteht man "die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung".

Welche Entschädigungen sieht der Gesetzgeber konkret für Betroffene vor?

Impfgeschädigte erhalten auf Antrag beim Versorgungsamt ihres Landkreises finanzielle Hilfe, zum Beispiel in Form einer dauerhaften Rente. Daneben könnte dem Geschädigten auch ein Schadensersatzanspruch nach § 84 Arzneimittelgesetz (AMG) gegen den Pharma-Hersteller zustehen. Dafür müssen schädliche Wirkungen aufgetreten sein, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen und die ihre Ursache in der Entwicklung oder Herstellung haben.

Übernehmen dann die Krankenkassen die Behandlung von Impfschäden?

Ja, Versicherte haben Anspruch auf Behandlung, wenn diese medizinisch notwendig ist. So kommt für Behandlungskosten, die bei einem Impfschaden anfallen, die gesetzliche Krankenkasse oder die private Krankenversicherung der betroffenen Person auf.

Wer Schadensersatz will, trägt die Beweislast und muss zeigen, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen ist. An wen können sich Betroffene wenden?

Wenn der Geschädigte einen Antrag auf Entschädigung beziehungsweise Versorgung beim Versorgungsamt stellt, ist die Beurteilung, ob eine gesundheitliche Schädigung durch die Impfung verursacht wurde, Aufgabe des jeweiligen Versorgungsamtes.

Bei der Antragstellung ist es sicher hilfreich, sich von einem Experten, zum Beispiel von einem Rechtsanwalt oder einem Selbsthilfeverband, beraten zu lassen. Auch die Gesundheitsämter bieten zum Teil Hilfestellung bei der Einleitung des Entschädigungsverfahrens an. Wenn das Versorgungsamt den Antrag des Geschädigten ablehnt, bleibt ihm der Rechtsweg zum Sozialgericht. Spätestens dann sollte man sich an einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

Was ist, wenn der Betroffene gegen einen bestimmten Pharma-Hersteller vorgehen möchte?

Sofern der Geschädigte im Rahmen des § 84 AMG gegen den Pharma-Hersteller vorgehen will, obliegt ihm grundsätzlich die Beweislast. Es gibt jedoch gewisse Beweiserleichterungen. So ist beispielsweise in § 84 Abs. 2 AMG geregelt: „Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist.“

Das heißt, der Geschädigte muss in der Regel nicht den Ursachenzusammenhang zwischen Arzneimittel und Schaden beweisen. Bevor man einen Pharma-Hersteller verklagt, sollte man sich durch einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt beraten und dann gegebenenfalls auch vertreten lassen.

Wenn der Betroffene eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat, greift diese dann auch im Fall eines Corona-Impfschadens?

Dies dürfte darauf ankommen, wie Berufsunfähigkeit in den jeweiligen Versicherungsbedingungen definiert ist. Wenn eine Corona-Impfung dazu führt, dass der Versicherte seinen Beruf nicht mehr (vollumfänglich) ausüben kann, dürften Impfschäden in der Regel durch die Berufsunfähigkeitsversicherung mitversichert sein. Hier kommt es auf die Versicherungsbedingungen im Einzelfall an.

Nehmen wir mal das schlimmste aller möglichen Szenarien an: Falls es im Rahmen einer Corona-Impfung zu einem Todesfall kommt – wie können Angehörige vorgehen?

Gemäß § 60 Abs. 4 IfSchG erhalten die Hinterbliebenen eines Geschädigten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Auch die Hinterbliebenen können also einen Antrag auf Versorgung beim zuständigen Versorgungsamt stellen.

Welche Möglichkeiten hätten Hinterbliebene noch?

Der Erbe des Getöteten kann unter Umständen Schadensersatzansprüche aus § 86 Abs. 1 AMG gegen den pharmazeutischen Hersteller geltend machen, sofern diese Ansprüche dem Getöteten zugestanden hätten, etwa Verdienstausfall oder Kosten einer versuchten Heilbehandlung. Der pharmazeutische Hersteller muss den Angehörigen außerdem die Beerdigungskosten ersetzen.

Wenn der Getötete unterhaltspflichtig war, zum Beispiel gegenüber seinen Kindern, haben die Unterhaltsberechtigten einen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller in Form einer Geldrente (§ 86 Abs. 2 AMG). Schließlich muss der Hersteller den Hinterbliebenen, die in einem besonderen Näheverhältnis zum Getöteten standen, beispielsweise Ehegatte, Kind, Lebenspartner und Eltern, für das zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld leisten (§ 86 Abs. 3 AMG). Für die Durchsetzung ihrer Ansprüche müssen die Hinterbliebenen den Pharma-Hersteller unter Umständen verklagen.

Greifen im Todesfall aufgrund einer Corona-Impfung eigentlich auch Risikolebensversicherungen?

Eine Risikolebensversicherung sichert Angehörige mit einer vertraglich vereinbarten Geldsumme für den Fall ab, dass die versicherte Person stirbt. Sie dürfte daher auch im Fall eines Todes aufgrund eines Impfschadens greifen.

Aber auch hier kommt es auf die Versicherungsbedingungen im Einzelfall an. Bei weiteren Fragen – auch in anderen gesundheitlichen Bereichen, können sich Patienten jederzeit an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) wenden und sich beraten lassen.

Vielen Dank für das Gespräch.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
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