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Pflegereform: Von Pflegestufen zu Pflegegraden


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Pflegestärkungsgesetz
Pflegebedürftigkeit: Von Pflegestufen zu Pflegegraden


Aktualisiert am 14.11.2019Lesedauer: 4 Min.
Ältere Frau spielt mit Plüscheisbär: Mit der Pflegereform sollen die Pflegeleistungen für Demenzkranke verbessert werden.Vergrößern des Bildes
Ältere Frau spielt mit Plüscheisbär: Mit der Pflegereform sollen die Pflegeleistungen für Demenzkranke verbessert werden. (Quelle: David Hecker/dpa)
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Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wird seit dem 1. Januar 2017 der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert. Aus den bisher drei Pflegestufen wurden fünf Pflegegrade. Welche Folgen das hat und wie die Leistungen gestaffelt sind.

Im Mittelpunkt der Pflegereform sollen die individuelle Pflege- und Lebenssituation der Menschen und deren Bedürfnisse stehen. Ziel ist, die Selbstständigkeit der Menschen im Alltag zu stärken. Ein weiterer wichtiger Aspekt: Demenzkranke werden gegenüber körperlich beeinträchtigten Menschen nicht mehr schlechter gestellt.

Gleichberechtigter Zugang: Mit der Umsetzung der Pflegereform werden Pflegebedürftige seit 2017 gleich gestellt – egal, ob es sich um eine körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung handelt.

Von der Pflegestufe zum Pflegegrad

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Seitdem wird die Bedürftigkeit nach dem Grad der Selbstständigkeit beurteilt. Zur besseren individuellen Einstufung der Pflegebedürftigen wurden ab 1. Januar 2017 die drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt.

Info: Die Leistungen der Pflegeversicherung werden von den gesetzlichen Pflegekassen, privaten Versicherungsunternehmen oder Beihilfestellen gewährt. Dabei gibt es keinen Unterschied zwischen der gesetzlichen oder privaten Kranken-/Pflegeversicherung.

Überleitung der Pflegegrade nach

  • Pflegebedürftige mit Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
  • Pflegebedürftige mit Pflegestufe II in den Pflegegrad 3
  • Pflegebedürftige mit Pflegestufe III in den Pflegegrad 4

(Quelle: § 27k BVG – Überleitung in die Pflegegrade sowie § 140 SGB XI Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade)

Versicherte mit körperlichen Einschränkungen wurden in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet – also von Pflegestufe I in Pflegegrad 2. Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, also mit Demenz oder geistiger Behinderung, wurden in den übernächsten Pflegegrad eingruppiert, zum Beispiel von Stufe I in Pflegegrad 3.

Pflegegrad bestimmt Leistungen der Pflegekasse

Die Leistungen der Pflegekasse richten sich nach dem Pflegegrad. Je höher der Pflegegrad, desto höher sind die Leistungen.

Pflegegrad Leistung Pflegekasse pro Monat
Pflegegrad 1 125 Euro
Pflegegrad 2 770 Euro
Pflegegrad 3 1.262 Euro
Pflegegrad 4 1.775 Euro
Pflegegrad 5 2.005 Euro

Änderungen beim Eigenanteil im Pflegeheim

Die Kosten für die Pflege in einem Pflegeheim übersteigen die Zuschüsse durch die Pflegekassen. Für die Differenz müssen die Pflegebedürftigen oder deren Angehörige selbst aufkommen.

Auch hier gab es mit dem Pflegestärkungsgesetz II eine Änderung: Wird ein Heimbewohner in einen höheren Pflegegrad eingestuft, bleibt es beim bisherigen Eigenanteil. Allein der Eigenanteil für den Pflegegrad 1 liegt höher. Das hat einen Grund: Menschen mit diesem Pflegegrad sollten vorrangig zu Hause bzw. ambulant gepflegt werden.

Pflegeeigenanteil: Seit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil innerhalb derselben Einrichtung.

Je nach Bundesland und Einrichtung variiert der Eigenanteil an den Pflegekosten. Das führt zum Beispiel dazu, dass in Thüringen im Durchschnitt 355 Euro und am anderen Ende der Skala 953 Euro in Baden-Württemberg fällig werden.

Der Pflegeeigenbetrag im Durchschnitt je Bundesland (Quelle IW Köln, Stand 2019):

  • Thüringen: 355 Euro
  • Sachsen: 442 Euro
  • Schleswig-Holstein: 473 Euro
  • Sachsen-Anhalt: 476 Euro
  • Niedersachsen: 487 Euro
  • Mecklenburg-Vorpommern: 520 Euro
  • Bremen: 556 Euro
  • Hamburg: 658 Euro
  • Brandenburg: 661 Euro
  • Hessen: 697 Euro
  • Rheinland-Pfalz: 698 Euro
  • Nordrhein-Westfalen: 755 Euro
  • Saarland: 856 Euro
  • Bayern: 864 Euro
  • Berlin: 915 Euro
  • Baden-Württemberg: 953 Euro

Pflegeversicherung – Leistungen im Überblick

Leistung Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegeld - 316 Euro 545 Euro 728 Euro 901 Euro
Pflegesachleistung, häusliche Pflege - 689 Euro 1.298 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro
Teilstationäre Pflege (Tag/Nacht) - 689 Euro 1.298 Euro 1.612 Euro 1.995 Euro
Vollstationäre Pflege 125 Euro 770 Euro 1.262 Euro 1.775 Euro 2.005 Euro
Entlastungsbeitrag 125 Euro 125 Euro 125 Euro 125 Euro 125 Euro

Die Leistungen werden monatlich gewährt. Die häusliche Pflege hat Vorrang vor der stationären Pflege. Ob der Anspruch auf Unterbringung in einem Heim besteht, wird in der Regel vom Medizinischen Dienst der Kassen (MDK) begutachtet.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 müssen den Pflegedienst aus eigener Tasche zahlen. Sie haben jedoch Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro, der bei den Kassen abgerechnet werden muss.

Die Alternative: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Leistung Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Kurzzeitpflege - 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro
Verhinderungspflege - 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 haben für den Zeitraum von acht Wochen je Kalenderjahr Anspruch auf eine vollstationäre Pflege – auch Kurzzeitpflege genannt. Die Verhinderungspflege gibt betreuenden Angehörigen die Möglichkeit einer Auszeit von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Die Kosten sowohl für die vollstationäre als auch die Pflege zu Hause durch einen Pflegedienst werden bis zu einer Höhe von 1.612 Euro pro Jahr begrenzt. Beide Pflegeformen können auch miteinander kombiniert werden.

Fördern der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen

Leistung Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegehilfsmittel 40 Euro 40 Euro 40 Euro 40 Euro 40 Euro
Wohnumfeld 4.000 Euro 4.000 Euro 4.000 Euro 4.000 Euro 4.000 Euro
Wohngruppenzuschlag 214 Euro 214 Euro 214 Euro 214 Euro 214 Euro
Beratung 23 Euro 23 Euro 23 Euro 33 Euro 33 Euro

Ziel der Pflegereform ist der weitestgehende Erhalt der Selbstständigkeit eines Pflegebedürftigen. Aus diesem Grund werden auch Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds gefördert – und das mit bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme.

Der Zuschuss für Beratungsleistungen wird beim Pflegegrad 1 bis 3 je Halbjahr und bei Pflegegrad 4 bis 5 vierteljährlich gezahlt.

Pflegereform – Indirekte Nachteile

Menschen sollen so lange zu Hause gepflegt werden wie möglich und zur Selbstständigkeit befähigt werden. Aus diesem Grund werden Pflegebedürftige ohne körperliche Beeinträchtigung in der Regel in keinen hohen Pflegegrad eingestuft. Im Vergleich zu den zuvor geltenden drei Pflegestufen erhalten diese dann weniger Geld – vor allem, wenn sie sich für den Umzug in ein Pflegeheim entscheiden.

Menschen mit dem niedrigeren Pflegegrad 2 oder 3 erhalten dann weniger als ihnen bis 2016 bei Pflegestufe 1 zugestanden hätte – statt 1.064 Euro beträgt der Pflegezuschuss nur noch 770 Euro. Ähnlich ist es bei der früheren Pflegestufe II, die bei rein körperlichen Defiziten dem Pflegegrad 3 entspricht. Seit 2017 gibt es dafür noch 1.264 Euro – statt wie bisher 1.330 Euro.

Änderungen für Angehörige

Ziel des Pflegestärkungsgesetzes II ist, dass Pflegebedürftige möglichst lange in ihrem persönlichen Umfeld bleiben können. Daher wird das private Engagement für die schwere Pflegearbeit gestärkt – vor allem in der Familie. Pflegende Angehörige sollen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert werden. Zudem werden Hilfen – etwa für Urlaub oder bei Krankheit – verbessert. So wurde das Angebot an Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ausgebaut.

Finanzielle Entlastung von Kindern Pflegebedürftiger

Im August 2019 hat die Bundesregierung die finanzielle Entlastung für Kinder mit pflegebedürftigen Eltern beschlossen. Diese müssen sich künftig erst ab einem Brutto-Jahreseinkommen von 100.000 Euro an den Pflegekosten beteiligen, sollten das Vermögen der Pflegebedürftigen und die Mittel der Pflegeversicherung nicht ausreichen. Dies soll künftig auch für Eltern volljähriger Kinder mit Behinderungen gelten.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
  • Bundesministerium für Gesundheit
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
  • Verbraucherzentrale Bund
  • Institut der deutschen Wirtschaft, IW Köln
  • AOK
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