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Rente, Heizung, Steuern: Das ändert sich im Januar für Verbraucher


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Rente, Heizung, Steuern
Diese Regeln bringen Ihnen ab Januar mehr Geld


Aktualisiert am 31.12.2023Lesedauer: 7 Min.
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Der Januar hält vergleichsweise viele Neuerungen bereit. (Quelle: dpa)
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Im Januar ändert sich für Verbraucher traditionell mehr als in anderen Monaten. Wir zeigen die wichtigsten neuen Regeln im Überblick.

Neues Jahr, neue Gesetze: Der Januar strotzt vor Änderungen. Mal gelten sie für jeden, mal nur für bestimmte Gruppen wie Arbeitnehmer, Eltern oder Vermieter. So oder so – die meisten Regeln bringen Ihnen mehr Geld. Es lohnt sich also, über sie Bescheid zu wissen. Ein Überblick.

Grundfreibetrag

Es ist eine Entlastung, für die Sie keinen Finger krümmen müssen: Statt 10.908 Euro sind ab Januar 2024 11.604 Euro jährlich steuerfrei. Das Finanzamt greift also nur auf den Teil Ihres zu versteuernden Einkommens zu, der diesen sogenannten Grundfreibetrag übersteigt. Lesen Sie hier, was das zu versteuernde Einkommen von Ihrem Bruttogehalt unterscheidet.

Steuertarif flacht ab

Sobald Sie den Grundfreibetrag überschreiten, fällt Einkommensteuer an. Ab Januar steigt der Steuersatz dabei allerdings langsamer an als im Vorjahr, da der Gesetzgeber wieder die Inflationsrate berücksichtigt hat. Täte er das nicht, würde die sogenannte kalte Progression zuschlagen und Ihnen brächte eine Gehaltserhöhung sogar weniger im Portemonnaie. Mehr zur kalten Progression lesen Sie hier.

Unterm Strich bedeutet der flachere Steuertarif für Sie also mehr Netto vom Brutto. Der Spitzensteuersatz greift beispielsweise erst ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro (2023: 62.810 Euro).

Sozialabgaben

Jeden Monat fließt ein Teil Ihres Gehalts in verschiedene Sozialversicherungen, etwa in die Renten- und Krankenversicherung. Ab Januar steigt die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Sie regelt, bis zu welcher Einkommenshöhe Sie Beiträge zahlen müssen. Wird sie erhöht, bedeutet das, dass Gutverdiener höhere Sozialabgaben leisten müssen.

2024 sollen in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung Beiträge bis zu einem Betrag von 7.550 Euro pro Monat im Westen und 7.450 Euro im Osten fällig werden. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung soll bundeseinheitlich auf 5.175 Euro pro Monat steigen.

Soli-Freigrenze

Der Solidaritätszuschlag wird mittlerweile nur noch ab einem bestimmten Einkommen und auf Kapitalerträge erhoben. Beim Einkommen steigt die Freigrenze ab Januar: Erst wenn Sie mindestens 68.413 Euro im Jahr versteuern müssen, fällt für Sie der Soli an. Bei zusammenveranlagten Partnern liegt die Grenze bei 136.824 Euro.

Kinderfreibetrag

Wer Kinder hat, kann sich über einen höheren Kinderfreibetrag freuen. 2024 liegt er pro Elternteil bei 3.192 Euro (2023: 3.012 Euro). Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 2.928 Euro.

Unterhaltshöchstbetrag

Zahlen Sie Unterhaltsleistungen, können Sie diese als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Der Höchstbetrag dafür wird ab Januar analog zum Grundfreibetrag angehoben. Er beträgt dann ebenfalls 11.604 Euro.

Bürgergeld

Was früher Hartz IV war, ist seit 2023 Bürgergeld – und wird ab Januar 2024 steigen. So erhöht sich der Regelbedarf für erwachsene Alleinstehende von 502 Euro auf 563 Euro. Volljährige Partner erhalten statt 451 Euro dann 506 Euro. Und auch für Kinder wird das Bürgergeld angehoben – je nach Alter um 39 Euro (0 bis 5 Jahre), 42 Euro (6 bis 13 Jahre) oder 51 Euro (14 bis 17 Jahre). Mehr zur Bürgergelderhöhung ab 2024 lesen Sie hier.

Mindestlohn

Auch der Mindestlohn steigt im kommenden Jahr – von bisher 12 Euro pro Stunde auf 12,41 Euro. Bei seiner Einführung im Jahr 2015 betrug er noch 8,50 Euro (mehr dazu hier). Das bedeutet auch Änderungen für Minijobber. Da der Mindestlohn auch für sie gilt, steigt ihre monatliche Entgeltgrenze. Der 520-Euro-Job wird dann zum 538-Euro-Job. Wer mehr verdient, gilt nicht mehr als Minijobber und muss Sozialabgaben leisten. Lesen Sie hier, was einen Minijob von Teilzeitarbeit unterscheidet.

Heizungen

Die ersten Regelungen des Heizungsgesetzes greifen: Ab Januar dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur Heizungen eingebaut werden, die auf 65 Prozent erneuerbaren Energien basieren. Das dürfte in vielen Fällen eine Wärmepumpe sein. Was Hausbesitzer über das neue Heizungsgesetz wissen sollten, lesen Sie hier.

Pflegegeld

Wer pflegebedürftig ist, aber noch zu Hause lebt, kann Pflegegeld erhalten. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und beträgt derzeit zwischen 316 Euro und 901 Euro im Monat. Das Geld können Betroffene zum Beispiel dafür nutzen, ihre Betreuung zu bezahlen. 2024 steigt die Leistung um 5 Prozent.

Ein Plus gibt es auch beim Zuschuss der Pflegekassen zum Eigenanteil für Menschen im Pflegeheim. Je nachdem, wie lange sie bereits in der Einrichtung gepflegt werden, gibt es höhere Entlastungszuschläge: Im ersten Jahr beträgt der Rabatt auf den Eigenanteil derzeit 5 Prozent und steigt 2024 auf 15 Prozent. Im zweiten Jahr erhöht er sich von 25 Prozent auf 30 Prozent, im dritten von 45 Prozent auf 50 Prozent und im vierten Jahr von 70 Prozent auf 75 Prozent.

Rentenbeginn

Im Januar 2024 können diejenigen regulär in den Ruhestand treten, die zwischen dem 2. Januar 1958 und dem 1. Februar 1958 geboren wurden. Die Regelaltersrente ist abschlagsfrei und setzt lediglich fünf Jahre an Beitragszeiten voraus. Was für andere Jahrgänge gilt, lesen Sie hier.

Haben Sie einen Grad der Behinderung von mindestens 50, können Sie diesen Januar vorzeitig die Altersrente für Schwerbehinderte beziehen, wenn Sie zwischen dem 2. April 1962 und dem 1. Mai 1962 geboren wurden. Der Abschlag beträgt dann 10,8 Prozent. Voraussetzung sind 35 Versicherungsjahre.

Ebenso viel Wartezeit ist nötig, wenn Sie erstmals die Rente für langjährig Versicherte ("Rente mit 63") beziehen möchten. Zum 1. Januar steht diese allen offen, deren Geburtstag in die Zeit vom 2. Dezember 1960 bis 1. Januar 1961 fällt. Sie müssen dann allerdings einen Abschlag von 12 Prozent verkraften. Mehr zur Rente mit 63 lesen Sie hier.

Wer sogar auf mindestens 45 Jahre an rentenversicherungspflichtiger Zeit kommt, profitiert von der Rente für besonders langjährig Versicherte. Sie ist abschlagsfrei und kann ab Januar bezogen werden, wenn Sie zwischen dem 2. Oktober 1959 und dem 1. November 1959 geboren wurden.

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E-Auto-Förderung

Bei Firmenwagen profitieren Mitarbeiter von höheren Grenzen bei den Anschaffungskosten. Durften E-Dienstwagen bisher maximal 60.000 Euro kosten, sind ab Januar bis zu 70.000 Euro Bruttolistenpreis erlaubt, um die steuerliche Förderung im Vergleich zu Verbrennern nutzen zu können. Bei Elektro-Dienstwagen schlägt die Firma nur 1 Prozent von einem Viertel des Listenpreises auf Ihr Gehalt auf, bei Verbrennern ist es 1 Prozent vom gesamten Listenpreis.

Und: Den sogenannten Umweltbonus zur Unterstützung beim Kauf eines Elektroautos wird es im neuen Jahr nicht mehr heben. Anträge konnten bis einschließlich 17. Dezember 2023 gestellt werden.

E-Rezept

Vertragsärzte sind ab Januar verpflichtet, für verschreibungspflichtige Arzneimittel E-Rezepte auszustellen. Zur Einlösung haben Versicherte drei Optionen: per App, Papierausdruck oder mit ihrer Krankenkassenkarte.

Mehrwertsteuer

In der Gastronomie gilt vom 1. Januar an wieder der normale Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent statt der vorübergehend eingeführten 7 Prozent. Essengehen könnte also teurer werden. Was genau auf Sie zukommen könnte, lesen Sie hier.

Pfand auf Milch

Bislang waren Milch und Milchmischgetränke von der Pfandpflicht ausgenommen. Ab Januar erlischt dieses Privileg – zumindest, wenn sie in Plastikflaschen verkauft werden. Mehr dazu lesen Sie hier.

Kinderreisepass

Für 13 Euro gab es bisher einen Reisepass für Kinder unter zwölf Jahren. Damit ist ab Januar Schluss. Das Dokument soll durch einen elektronischen Reisepass ersetzt werden, der länger gültig ist und auch weltweit gilt. Der kostet dann allerdings auch mehr: 37,50 Euro.

Bahncard

Wer wollte, konnte seine Bahncard bisher auch als Kreditkarte benutzen. Ab Januar 2024 funktioniert das allerdings nicht mehr. Lediglich die bis dahin gesammelten Punkte können Sie noch bis Ende 2024 einlösen. Lesen Sie hier, welche kostenlosen Kreditkarten sich stattdessen anbieten.

Arbeitsmittel

Gegenstände, die Sie beruflich nutzen, können Sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Ab Januar ist das auch bei teureren Arbeitsmitteln schneller möglich. Kosten Smartphone, Schreibtisch, Bürostuhl und Co. nicht mehr als 1.000 Euro netto oder 1.190 Euro inklusive Mehrwertsteuer, können Sie sie direkt auf einen Schlag in der Steuererklärung angeben. Vorher lag die Grenze bei 800 Euro netto.

Verpflegungspauschalen

Gehen Sie 2024 auf Dienstreise, erhalten Sie höhere Pauschalen für die Verpflegung – zumindest, wenn das Wachstumschancengesetz so in Kraft tritt wie vorgesehen. Ab Januar gibt es dann 16 Euro pro Tag, wenn Sie mehr als acht Stunden abwesend von zu Hause waren, 32 Euro, wenn die Abwesenheit 24 Stunden betrug, sowie 16 Euro für den An- und Abreisetag.

Abfindungen

Erhalten Angestellte eine Abfindung, steigt das Einkommen und damit auch die Steuer. Die sogenannte Fünftelregelung gleicht diesen Nachteil wieder aus, indem ein niedrigerer Steuersatz auf die Abfindung erhoben wird. Diesen Rabatt gibt es ab Januar allerdings nur noch vom Finanzamt – und nicht wie bisher schon vom Arbeitgeber bei der Auszahlung der Abfindung. Sie müssen also eine Steuererklärung machen, um sich die zu viel gezahlten Steuern zurückzuholen.

Privatverkäufe

Keine Steuern wiederum müssen Sie zahlen, wenn Sie ab Januar innerhalb eines Kalenderjahres weniger als 1.000 Euro Gewinn aus privaten Verkäufen einstreichen. Bisher lag die Grenze bei 600 Euro. Das gilt für Verkäufe auf Ebay, Kleinanzeigen und Vinted genauso wie für Kryptowährungen, Gold und Schmuck. Auch diese Änderung hängt davon ab, wie das Wachstumschancengesetz den Vermittlungsausschuss verlässt.

Online-Handel

Apropos: Wer auf Online-Plattformen verkauft, könnte Ende Januar 2024 Post vom Finanzamt bekommen. Denn schon seit 2023 schreibt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz vor, dass die Portale private Verkäufe an die Finanzbehörden melden müssen. Überschreiten Sie die Freigrenze für diese Verkäufe (siehe oben), bleibt das dem Finanzamt also nicht mehr verborgen.

Vermietung

Auch für Vermieter soll sich ab Januar etwas bessern: Wer nur geringe Mieteinnahmen bis 1.000 Euro im Jahr erzielt (vor Abzug von Kosten), muss diese nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Erneut vorausgesetzt, dass das Wachstumschancengesetz weiterhin diese Regelung umfasst.

Wohnungsbau

Und auch für angehende Vermieter bringt der Januar eine Erleichterung: Bauen Sie ein Haus oder eine Wohnung neu oder kaufen Sie einen Neubau, können Sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten schneller als bisher abschreiben. 6 Prozent jährlich können Sie als sogenannte Absetzung für Abnutzung (Afa) ansetzen.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • test.de: "Steueränderungen 2024: Mit Steuervorteilen durchs neue Jahr"
  • steuertipps.de: "Online-Handel: Plattformen müssen private Händler ans Finanzamt melden"
  • finanztip.de: "Nicht vergessen: BahnCard-Kreditkarte wird eingestellt"
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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