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Mieterhöhung wegen Inflation: Ist das erlaubt?


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Mietrecht
Mieterhöhung wegen Inflation: Ist das erlaubt?


13.03.2023Lesedauer: 2 Min.
Eine Frau schaut besorgt auf ein Schreiben (Symbolbild): Ihr Vermieter darf nicht nach Belieben die Miete erhöhen.Vergrößern des Bildes
Eine Frau schaut besorgt auf ein Schreiben (Symbolbild): Ihr Vermieter darf nicht nach Belieben die Miete erhöhen. (Quelle: AntonioGuillem)
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Angesichts der hohen Inflation könnten Vermieter erwägen, die Miete zu erhöhen. Dabei müssen sie sich aber an Regeln halten. Was erlaubt ist und was nicht.

Steigt die Inflation, wird das Leben teurer – auch die Miete? Diese Angst liegt nahe, doch nicht jede Mieterhöhung ist rechtens. t-online zeigt, in welchen Fällen Sie sich wehren können.

Nach § 557 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Mieterhöhung nur dann zulässig, wenn Ihre Miete dadurch an die ortsübliche Vergleichsmiete oder den Mietspiegel angepasst wird, eine Modernisierung ansteht oder Sie als Mieter Ihr Einverständnis geben. Inflation allein ist kein hinreichender Grund für eine Mieterhöhung.

Mieterhöhung: Was ist erlaubt?

Auch darf die Nettokaltmiete, also der grundsätzliche Mietzins für Ihre Wohnung ohne die Nebenkosten, in bestehenden Mietverträgen frühestens 15 Monate nach Einzug oder nach der letzten Mieterhöhung erneut steigen.

Zudem gilt eine sogenannte Kappungsgrenze. Sie schreibt vor, dass Ihre Miete innerhalb von drei Jahren nicht über 20 Prozent steigen darf. Wohnen Sie in einer Stadt mit Wohnungsmangel, liegt die Grenze bereits bei 15 Prozent.

Ausnahme Staffelmietvertrag

Haben Sie keinen Standard-, sondern einen Staffelmietvertrag, steigt Ihre Miete in regelmäßigen Abständen um einen bestimmten Betrag. In welchem Umfang, können Sie Ihrem Mietvertrag entnehmen. Ihr Vermieter muss diese Mieterhöhungen nicht mehr gesondert ankündigen und darf sogar mehr verlangen, als Mietspiegel oder ortsübliche Vergleichsmieten vorsehen. Mit der Inflation haben diese Mieterhöhungen aber nur indirekt zu tun. Mehr zu Staffelmieten lesen Sie hier.

Ausnahme Indexmieten

Anders sieht es bei sogenannten Indexmietverträgen aus. Diese orientieren sich am Verbraucherpreisindex (VPI) und sind damit direkt an die Inflation gekoppelt. Genauer gesagt gilt für sie der Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Deutschland. Mieter und Vermieter können ihn beim Statistischen Bundesamt erfragen. Mehr zu Indexmieten lesen Sie hier.

Da die Inflation in den vergangenen Jahren niedrig war, hatten Mieter mit Indexmiete den Vorteil, dass Ihre Miete kaum erhöht werden konnte. Doch seit dem Inflationshoch hat sich das Blatt gewendet. Allerdings gibt es auch hier Grenzen.

So darf Ihr Vermieter eine Indexmiete höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten erhöhen (§ 557b BGB). Gilt eine Mietpreisbremse wie beispielsweise in Berlin, muss diese trotz Indexmiete eingehalten werden. Das heißt, die Ausgangsmiete darf nicht höher als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Jede weitere Mieterhöhung unterliegt aber nicht mehr Mietpreisbremse. Auch gibt es bei Indexmieten keine Kappungsgrenze.

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