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Kündigungsgründe auf Arbeit: Ordentlich und fristlos | Arbeitsrecht


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Arbeitsrecht
Diese Kündigungsgründe sind zulässig


Aktualisiert am 11.05.2024Lesedauer: 5 Min.
Frau mit Brief (Symbolbild): Wenn eine Kündigung ausgesprochen wird, braucht es hierfür meistens einen Grund.Vergrößern des Bildes
Frau mit Brief (Symbolbild): Wenn eine Kündigung ausgesprochen wird, braucht es hierfür meistens einen Grund. (Quelle: Mixmike/getty-images-bilder)
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Wer gekündigt wird, hat viele Fragen. Eine von ihnen lautet nicht selten: Was war eigentlich der genaue Grund für die Entlassung?

Nicht immer ist der Grund für eine Kündigung sofort ersichtlich. Lag es an mir selbst oder daran, dass der Betrieb sparen muss? t-online erklärt, welche Kündigungsgründe zulässig sind, was in der Probezeit gilt – und ob auch Sie als Arbeitnehmer Gründe nennen müssen, wenn Sie selbst kündigen.

Muss mein Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung Gründe nennen?

Nein, nicht immer. Zwar kann Sie Ihr Arbeitgeber nicht einfach ohne Grund kündigen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis unter das sogenannte Kündigungsschutzgesetz fällt. Das ist aber nur der Fall, wenn Sie mindestens sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern tätig sind.

Sollten Sie nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, darf Ihr Arbeitgeber Ihnen auch ohne Grund ordentlich kündigen – unter Einhaltung der gesetzlichen Frist. Mehr dazu lesen Sie hier.

Nach dem Kündigungsschutzgesetz unterscheidet man grundsätzlich drei verschiedene Kündigungsgründe – personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigungen. Diese Arten von Kündigungsgründen gelten als sozial gerechtfertigt. Ein Überblick:

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  • Personenbedingte Kündigungen sind beispielsweise dann erlaubt, wenn der Arbeitnehmer durch Leistungsmängel den Betriebsablauf stört. Im Klartext also: Wenn Sie zu schlecht arbeiten. Die häufigste Form der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung, zum Beispiel wegen einer chronischen Erkrankung. Für diese gibt es jedoch hohe Hürden. Hat der Betrieb etwa noch kein Eingliederungsmanagement durchgeführt, ist die Kündigung wahrscheinlich unwirksam. Gründe und Beispiele, wann eine personenbedingte Kündigung erlaubt ist, lesen Sie hier.
  • Verhaltensbedingte Kündigungen sind gestattet, wenn der Arbeitnehmer durch Fehlverhalten oder Pflichtverletzungen auffällig geworden ist. Allerdings müssen Sie hier zuvor eine Abmahnung erhalten. Gründe, die eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, sind zum Beispiel Arbeitsverweigerung, Unpünktlichkeit oder eigenständiger Urlaubsantritt. Erfahren Sie hier mehr über Gründe und Beispiele einer verhaltensbedingten Kündigung.
  • Betriebsbedingte Kündigungen können rechtens sein, sollte sich die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens stark verschlechtern, sodass ein Stellenabbau unbedingt notwendig ist. Dabei unterscheidet man grundsätzlich zwischen inner- und außerbetrieblichen Kündigungsgründen. Zu den innerbetrieblichen Gründen zählen beispielsweise Unternehmensentscheidungen wie Rationalisierungsmaßnahmen und eine Standortverlagerung. Außerbetriebliche Kündigungsgründe sind etwa ein Auftragsrückgang oder Umsatzrückgang.

Sozialwahl

Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine Sozialwahl durchführen. Das bedeutet, dass soziale Gesichtspunkte darüber entscheiden, welchen Arbeitnehmern er kündigt. Zunächst muss er allerdings jene Mitarbeiter entlassen, die noch keinen Kündigungsschutz genießen. Nicht Teil der Sozialwahl sind Beschäftigte, die einen Sonderkündigungsschutz haben und nicht ordentlich gekündigt werden können, also insbesondere Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder und Schwangere. Für alle anderen gilt: Es wird derjenige zuerst entlassen, der am wenigsten sozial schutzbedürftig ist. Nach § 1 Absatz 3 KSchG sind die Kriterien dafür etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers und Unterhaltspflichten.

Welche Gründe rechtfertigen eine fristlose Kündigung?

Anders sieht es bei einer außerordentlichen, also fristlosen Kündigung aus. Hier muss Ihr Arbeitgeber auf jeden Fall einen Grund nennen – und zwar einen gewichtigen. Doch Achtung: Einfach so darf Ihr Chef Ihnen nicht fristlos kündigen. Mehr dazu lesen Sie hier.

Mögliche Gründe für eine fristlose Kündigung sind etwa Drogenmissbrauch, Diebstahl, Weitergabe von Betriebsgeheimnissen (Betriebsspionage), Arbeitszeitbetrug oder eine Konkurrenztätigkeit.

Gut zu wissen: Auch eine Verdachtskündigung ist möglich. Sie kann ausgesprochen werden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass ein Mitarbeiter erheblich gegen seine Pflichten verstoßen hat. Erheblich ist ein Pflichtverstoß, wenn er eine außerordentliche und fristlose Kündigung rechtfertigt.

Da der Arbeitgeber keine Beweise hat, ist nicht der Pflichtverstoß der Kündigungsgrund, sondern der Verdacht. Ein Beispiel: Es ist Geld abhandengekommen, zu dem nur der Arbeitnehmer Zugang hatte.

Wann sind Kündigungen unwirksam?

Eine Kündigung kann aus vielen Gründen unwirksam sein. Das gilt beispielsweise, wenn sie sozialwidrig, unverhältnismäßig oder schlicht fehlerhaft war, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Ist das bei Ihnen der Fall, können Sie mit einer Kündigungsschutzklage um eine Weiterbeschäftigung, eine angemessene Abfindung oder auch Schadenersatz streiten.

Eine fristlose Kündigung ist beispielsweise unwirksam, wenn sie mit einer Betriebsratsgründung, einer fehlenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einem Verhältnis mit einem Kollegen begründet wird. Mehr dazu lesen Sie hier.

Wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen oder den Kündigungsgrund nicht nachvollziehen können, sollten Sie schnell sein. Denn eine Kündigung kann nur innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Eingang der Kündigung durch Klage beim Arbeitsgericht angegriffen werden. Vor Gericht ist stets der Arbeitgeber in der Beweispflicht.

Nehmen Sie daher zügig Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf, der aufs Arbeitsrecht spezialisiert ist. Dieser kann das Kündigungsschreiben prüfen – und die Chancen einer Kündigungsschutzklage abwägen.

Wie sieht es in der Probezeit aus?

Während der Probezeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen im Rahmen der festgelegten Frist kündigen – also ordentlich.

Gut zu wissen: Nach sechs Monaten in einem festen Arbeitsverhältnis beträgt die Kündigungsfrist in der Regel vier Wochen zum Monatsende. Während der Probezeit kann sie je nach individuellem Vertrag deutlich kürzer sein.

Eine fristlose Kündigung während der Probezeit hingegen muss der Arbeitnehmer gut begründen. Möchte der Arbeitgeber den Mitarbeiter in der Probezeit fristlos kündigen, muss er zunächst eine Mahnung ausgesprochen haben.

Gibt es Besonderheiten in der Ausbildung?

Ja. Auszubildende dürfen nach einer Probezeit von maximal vier Monaten nur noch außerordentlich gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Dafür muss Ihr Arbeitgeber einen wichtigen Grund nennen können. Dazu zählen etwa die Beleidigung seines Ausbilders, Diebstahl oder Körperverletzung.

Außerdem muss der Arbeitgeber die fristlose Kündigung eines Azubis spätestens zwei Wochen, nachdem ihm der Kündigungsgrund bekannt geworden ist, aussprechen. Auch muss er vorher eine Interessenabwägung durchgeführt haben. So kann es gegen eine Kündigung sprechen, wenn der Azubi aus finanziellen Gründen dringend auf die Ausbildung angewiesen ist.

Bei welcher Kündigung gibt es eine Abfindung?

Ein genereller gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung besteht nicht. Allerdings ist es gängige Praxis, bei betriebsbedingten Kündigungen oder manchen Aufhebungsverträgen eine Abfindung zu zahlen – entweder freiwillig oder nach gerichtlicher Entscheidung. Auch ein mit dem Betriebsrat ausgehandelter Sozialplan kann Abfindungen vorsehen.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage dadurch schmackhaft machen, dass er in dem Fall eine Abfindung zahlt. Sind sowohl Kündigungsfrist als auch die Drei-Wochen-Frist für die Klage abgelaufen, hat der Mitarbeiter Anspruch auf die Einmalzahlung. Die Höhe einer solchen Abfindung ist gesetzlich geregelt und beträgt einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Kann ich als Arbeitnehmer ohne Grund kündigen?

Wollen Sie sich beruflich neu orientieren oder sind Sie einfach unzufrieden mit ihrem Job oder dem Arbeitgeber? In diesem Fall können Sie als Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen – ein Kündigungsgrund ist dafür generell nicht notwendig.

Zu den häufigsten Ursachen zählen aber fehlende Aufstiegsmöglichkeiten, geringe Wertschätzung durch die Führungskraft, schlechtes Betriebsklima, Überlastung und ein besseres Angebot der Konkurrenz.

Beachten Sie, dass Sie stets schriftlich kündigen und die im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarte Kündigungsfrist einhalten müssen. Ist diese dort nicht geregelt, gilt die gesetzliche Kündigungsrist von vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende des Kalendermonats.

Wichtig: Diese Frist kann durch einen Arbeitsvertrag verlängert, jedoch nicht gekürzt werden. Bedenken Sie, dass Sie nach der Kündigung ganz normal bis zum Ende der Frist weiterarbeiten müssen – außer Sie können noch Urlaubstage abfeiern.

Wollen Sie als Arbeitnehmer fristlos kündigen, funktioniert das nicht ohne Grund. Die Kündigungsgründe sind allerdings weniger zahlreich als bei Arbeitgebern. Möglich ist eine fristlose Kündigung für Angestellte, wenn der Arbeitgeber wiederholt zu spät Gehalt gezahlt hat, schwer gegen die Arbeitsschutzvorschriften verstößt, seine Mitarbeiter grob beleidigt, körperlich angreift oder sexuell belästigt.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Finanztip
  • anwalt.de
  • arbeitsrechte.de
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