Arbeitsrecht Wie lange dauert die Probezeit? Das sollten Sie wissen
Wenn Sie ein Arbeitsverhältnis beginnen, wird in der Regel eine Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart. Die Dauer dieser Probezeit kann variieren.
Die Probezeit dient dazu, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer näher kennenlernen. Der Arbeitgeber kann sich ein Bild von der Arbeitsweise des Arbeitnehmers machen, während dieser die Möglichkeit hat, festzustellen, ob der Arbeitsplatz den eigenen Erwartungen entspricht. In dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.
Maximale Dauer der Probezeit
Eine Probezeit zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Allerdings wird im Arbeitsvertrag oft eine Probezeit vereinbart. Abhängig vom Arbeitgeber kann sie unterschiedlich lang sein. In den meisten Fällen dauert die Probezeit drei oder sechs Monate.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt in § 622 Absatz 3 vor, dass die Probezeit maximal sechs Monate dauern darf. Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitgeber zwei Wochen. Nach Ablauf der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. bzw. zum Ende eines Kalendermonats. Mehr zu Kündigungsfristen lesen Sie hier.
Minijob und Probezeit
Genau wie bei einem Job in Vollzeit kann auch bei einem Minijob eine Probezeit vereinbart werden. Das ist aber kein Muss. Auch bei einem Minijob darf die Dauer der Probezeit sechs Monate nicht überschreiten. Die Kündigungsfrist beträgt bei einem Minijob für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwei Wochen.
Probezeit während der Ausbildung
Gesetzliche Grundlage für die Probezeit während der Ausbildung ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 20. Es schreibt für Auszubildende eine Probezeit von mindestens einem Monat und höchstens vier Monaten vor. Damit stellt die Ausbildung eine Ausnahme bei der Probezeit dar. Auch während der Ausbildung gilt während der Probezeit für Arbeitgeber und Auszubildende eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Wenn keine Probezeit im Vertrag vereinbart ist
Ist im Arbeitsvertrag keine Probezeit vereinbart, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer mündlich eine Probezeit vereinbaren. Im Streitfall vor Gericht fehlt dann jedoch der Nachweis. Lediglich Zeugen können eine mündlich vereinbarte Probezeit bestätigen.
Wurde weder mündlich noch schriftlich eine Probezeit vereinbart, gilt für beide Seiten keine verkürzte Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist beträgt dann vier Wochen zum 15. eines Monats beziehungsweise zum Monatsende.
Verlängerung der Probezeit in Ausnahmefällen
Ihr Arbeitgeber kann Ihre Probezeit nur dann verlängern, wenn Sie während dieser Zeit häufig oder über längere Zeit krankheitsbedingt ausfallen und sich der Arbeitgeber kein genaues Bild von Ihrer Arbeit machen kann. Als Arbeitnehmer müssen Sie einer Verlängerung der Probezeit durch den Arbeitgeber zustimmen.
Der Arbeitgeber darf Ihre Probezeit maximal um die Dauer Ihres Arbeitsausfalls verlängern. Im Arbeitsvertrag muss eine Verlängerung der Probezeit vereinbart werden.
- arbeitsvertrag.org: "Die Probezeit im Arbeitsvertrag: Wie lange darf sie dauern?" (Stand: 09.05.2023)
- arbeitsvertrag.org: "Probezeit verlängern: Ist das möglich?" (Stand: 07.05.2023)
- fachanwalt.de: "Arbeitsvertrag und Probezeit – das sollten Sie wissen" (Stand: 30.03.2023)