Das sagt der Anwalt Wann dürfen Arbeitgeber Mitarbeiterfotos veröffentlichen?
Auf Social-Media-Plattformen und in Broschüren: Bilder, auf denen Mitarbeiter zu sehen sind, werden von Unternehmen gerne geteilt. Was gilt, wenn Beschäftigte das nicht möchten.
Betriebsausflüge, Messeauftritte oder einfach nur ein Einblick in das emsige Arbeitsleben in Büro oder Werkstatt: Anlässe für Fotos gibt es in Unternehmen immer wieder. Gründe, diese zu teilen, auch - etwa um potenziellen Bewerberinnen und Bewerbern oder Kunden positive Eindrücke zu vermitteln. Doch nicht immer wollen Beschäftigte im Netz zu sehen sein. Stellt sich also die Frage: Darf der Arbeitgeber Fotos von Mitarbeitern ohne deren Zustimmung auf Social-Media-Plattformen veröffentlichen?
Die klare Antwort: nein. Sobald Beschäftigte auf den Fotos zu erkennen sind, muss der Arbeitgeber von den Abgebildeten die Einwilligung für eine Veröffentlichung der Fotos einholen. Und das schriftlich oder in elektronischer Form, also per E-Mail, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Meyer. "Mündlich reicht in aller Regel nicht."
Das gilt übrigens auch, wenn der Arbeitgeber Mitarbeiterfotos auf der Unternehmenswebseite veröffentlichen möchte, etwa zu den jeweiligen Kontaktangaben der Beschäftigten. Wollen sie hier nicht mit Foto gezeigt werden, könnten Mitarbeiter ihre Zustimmung dazu verweigern.
Ausnahmen seien zwar abhängig von der Position der Beschäftigten denkbar. Etwa, wenn es sich um Mitarbeiter im Bereich Öffentlichkeitsarbeit oder Social Media handelt. "Dann ist nämlich ihr Job, auf Social Media sichtbar zu sein", so Meyer. Aber alle Mitarbeiter, die eigentlich nicht diesen direkten Kundenkontakt haben, und bei denen es für Arbeitstätigkeiten, für das Produkt oder für die Dienstleistung nicht darauf ankommt, ob sie mit Bild sichtbar sind, könnten sagen: "Das möchte ich nicht."
Job-Ende: Mitarbeiterfoto von Webseite entfernen
Und auch wenn man ursprünglich einmal zugestimmt hat, dass Fotos von einem verwendet werden, kann man die Einwilligung jederzeit widerrufen, so Meyer. Verlässt man das Unternehmen, hat man ebenfalls ein Recht darauf, dass das Mitarbeiterfoto von der Unternehmenshomepage entfernt wird.
Zur Person
Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Geht es allerdings darum, dass gedruckte Unternehmensbroschüren nicht mehr verwendet werden sollen, in denen man abgelichtet ist, kommt es Meyer zufolge auf die Verhältnismäßigkeit an. Denn hier spielten auch die Treuepflichten gegenüber dem Arbeitgeber nach Paragraf 241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Rolle. "Und da kann das Interesse des Arbeitnehmers an der Entfernung seines Bildes hinter dem Interesse des Arbeitgebers zurückstehen, der andernfalls für viel Geld diese Broschüre einstampfen muss."
- Nachrichtenagentur dpa