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Abfindung und Arbeitslosengeld: Das sollten Sie wissen


Arbeitsrecht
Abfindung und Arbeitslosengeld: Das sollten Sie wissen

t-online, Ines Richter

Aktualisiert am 06.07.2023Lesedauer: 2 Min.
Beim Aushandeln einer Abfindung sollten auch die möglichen finanziellen Einbußen bedacht werden.Vergrößern des Bildes
Büroräumung nach Kündigung: Beim Aushandeln einer Abfindung sollten Sie auch Folgen für das Arbeitslosengeld bedenken. (Quelle: fizkes/getty-images-bilder)
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Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung, wird sie nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Ein Nachteil kann jedoch eintreten.

Wenn Ihnen gekündigt wird, sind Sie wahrscheinlich dankbar und froh über eine Abfindung. Sie wird zwar nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, allerdings kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen. Bei einem Aufhebungsvertrag zahlt der Arbeitgeber mitunter auch eine Abfindung. Doch hier kann es Konsequenzen geben.

Abfindung und Anrechnung auf das Arbeitslosengeld

Eine Abfindung von Ihrem Arbeitgeber wird nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Hält der Arbeitgeber die Kündigungsfrist ein und zahlt er Ihnen eine Abfindung, erhalten Sie das Arbeitslosengeld in voller Höhe. Es wird Ihnen ohne Sperrzeit oder Ruhezeit gezahlt.

Anders sieht es aus, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird und das Arbeitsverhältnis früher endet (Aufhebungsvertrag). In diesem Fall ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn in der Abfindung Arbeitsentgelt enthalten ist. Das ist nicht mit einer Sperrzeit zu verwechseln. Die Agentur für Arbeit verschiebt die Zahlung auf Arbeitslosengeld. Sie erhalten das Arbeitslosengeld in voller Höhe, nur wird es Ihnen später ausgezahlt. Die Ruhezeit ist abhängig von

  • der Höhe der Abfindung
  • Ihrem Alter
  • der Dauer der Betriebszugehörigkeit

Von der Abfindung werden mindestens 25 Prozent und höchstens 60 Prozent berücksichtigt.

Abfindung und Arbeitslosengeld II

Haben Sie die Kündigungsschutzklage eingereicht und erhalten Sie zum Zeitpunkt des arbeitsgerichtlichen Vergleichs bereits Arbeitslosengeld II, wird Ihr Anspruch durch die Abfindung verringert. Die Abfindung wird als Vermögen berücksichtigt, wenn sie im arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart wurde. Allerdings gelten beim Vermögen Freibeträge, die nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden.

Sperrzeit bei Abfindung und Aufhebungsvertrag

Eine Sperre beim Arbeitslosengeld I tritt ein, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben und der Arbeitgeber Ihnen eine Abfindung zahlt. Die Höhe der Abfindung spielt bei der Sperrzeit keine Rolle. Entscheidend ist der Aufhebungsvertrag. Sie werden beim Arbeitslosengeld für zwölf Wochen gesperrt, in denen Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Die Zahlung von Arbeitslosengeld erfolgt zwölf Wochen später. Liegt jedoch ein wichtiger Grund für das Ende des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag vor, entfällt die Sperrzeit oder verkürzt sich. Solche Gründe sind beispielsweise

  • Lohnrückstände
  • Mobbing
  • anhaltender Personalfehleinsatz

Abfindung und Steuern

Die Abfindung aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist seit dem 1. Januar 2006 grundsätzlich voll zu versteuern. Wird sie innerhalb eines Kalenderjahres gezahlt, können Sie aber eine Steuerermäßigung nutzen, die sogenannte Fünftelregelung. Die Abfindung wird dann gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt. Das führt unterm Strich zu einer niedrigeren Steuerlast, als wenn die Abfindung in einem Jahr in voller Höhe Ihr Einkommen steigert.

Achtung: Nicht jeder Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung an. Der Arbeitgeber kann die Abfindung auch mit der vollen Lohnsteuer besteuern. In jedem Fall sollten Sie die Abfindung in die Anlage N der Steuererklärung eintragen. Wurde die Abfindung nicht ermäßigt besteuert, können Sie eine Erstattung der Steuer erhalten.

Verwendete Quellen
  • finanztip.de: "Volles Arbeitslosengeld I trotz Abfindung" (Stand: 19.10.2021)
  • finanztip.de: "Weniger Steuern zahlen dank Fünftelregelung" (Stand: 26.08.2022)
  • verdi.de: "Was muss ich beachten, wenn ich eine Abfindung bekomme und gleichzeitig Arbeitslosengeld beantrage?" (Stand: 06.12.2016)
  • klugo.de: "Arbeitslosengeld & Sperrzeit bei Abfindung" (Stand: 07.06.2023)
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